Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Blindenführhund
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Widerspruchsbescheid der AOK
AOK Bayern
Die Gesundheitskasse
über den Widerspruch
vom , eingegangen am , gegen den Bescheid vom ... .2005,
Aktenzeichen:
wegen Kostenübernahme für einen Blindenführhund
Der Widerspruchsausschuss der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, Direktion...,
hat in der
stimmberechtigten Besetzung
Herr ..., Herr ...
Herr ...,
Herr ...
als Vertreter der Arbeitgeber als Vertreter der Versicherten
am 30.05.2005 folgende Entscheidung getroffen:
I. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
...
Begründung:
I. Sachverhalt
Sie sind seit 1990 als Rentner bei der AOK Bayern, Direktion ... (AOK),
versichert.
Am ... legten Sie einen Kostenvoranschlag der Blindenführhundschule...,
, vom ... über
insgesamt EUR vor
(u. a. Auswahl und Ankauf des Welpen ... EUR; Aufzucht in Patenfamilie
für 12 Monate ... EUR: Überprüfung auf physische
und psychische Eignung EUR; Ausbildung Wochen ä 5 Trainingstage
= 320 Stunden x ... EUR = EUR; Futter- und Pflegekosten EUR; Einarbeitungslehrgang,
praktische und theoretische Schulung und Ausbildung, ... Trainingsstunden ... EUR).
Zu den Anschaffungskosten kommen noch laufende Unterhaltskosten für „Futtergeld" (auch für Versicherung, Tierarzt etc.) von 171,00 EUR im Monat.
Am ... legten Sie eine Verordnung des Augenarztes Dr...., ..., vom wegen
... (...)... vor.
Sie hatten bereits zweimal einen Blindenführhund erhalten (Kostenträger
AOK) und diese Hunde nach einem Jahr bzw. bereits nach einer Woche
wieder zurückgegeben,
da Sie mit
den Hunden nicht klar gekommen waren bzw. die Hunde nicht gehorchten.
Seit dieser Zeit kamen Sie ohne einen Führhund zurecht.
Vom ... bis ... übernahm die AOK die Kosten für eine weitere
Schulung in Orientierung und Mobilität durch den Berufsverband
der Rehabilitationslehrer/-innen (80 Unterrichtsstunden Ausbildung im Gebrauch des Blindenlangstocks, Kosten ... EUR).
Die AOK lehnte deshalb am ... die Kostenübernahme für den Blindenführhund
ab, da er für Sie nicht erforderlich ist. Dagegen legten
Sie am ... Widerspruch ein. Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund
e. V. teilte am ... zur Begründung
mit, dass Sie Ihren Sehrest nicht einsetzen könnten und daher auf den Blindenführhund
angewiesen seien.
Dieser ermögliche Ihnen eine weiträumige Orientierung und diene
somit der Befriedigung des Grundbedürfnisses der Mobilität.
II. Entscheidungsgründe
Der Widerspruch wurde form- und fristgerecht erhoben; er ist zulässig,
jedoch nicht begründet.
Widerspruchsstelle
...
Ein Blindenführhund ist grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne
des Rechts der Krankenversicherung (BSG-Urteil vom 25.02.1981
- 5a/5 RKn 35/78; Produktgruppe 99.99.01 des nach§ 128 SGB V erstellten Hilfsmittelverzeichnisses)
Die AOK hat die Kosten für Ihre Schulung in Orientierung und Mobilität
mit dem
Blindenlangstock übernommen und damit den Basisausgleich der Behinderung
hinsichtlich Mobilität und Gewährung eines gewissen körperlichen Freiraums
gewährleistet.
Hinzu kommt, dass Sie bereits zwei Blindenführhunde für kurze
Zeit hatten und mit ihnen offenbar nicht zurecht kommen. Dies
lässt darauf schließen, dass die
persönliche Eignung zur Haltung und Nutzung eines Führhundes
fehlt und das „Hilfsmittel" Blindenführhund
somit auch nicht ein „geeignetes" Hilfsmittel (vgl. BSG-Urteil vom
20.11.1996 - 3 RK 5/96 ist.
Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Urteilen (u. a. vom 3.11.1999,
Az.:B 3 KR 3/99 R, 21.11.2002 Az.: B 3 KR 8/02 R) sehr ausführlich
damit auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Hilfsmittel
im jeweiligen Einzelfall „erforderlich" im
Sinne des § 33 SGB V ist. Dies bedeutet jedenfalls nicht, dass nicht
nur die Behinderung an sich, sondern auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung
auszugleichen
wären. Auch das Grundbedürfnis des „Erschließens
eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die Rechtsprechung
nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht
im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den Möglichkeiten
des Gesunden verstanden.
Nach alledem ist ein Blindenführhund für Sie weder ein erforderlich
noch geeignetes noch wirtschaftliches Hilfsmittel im Sinne des
Gesetzes. Die AOK kann die Kosten deshalb nicht übernehmen.
III. Kostenentscheidung
Dem Widerspruch konnte nicht abgeholfen werden. Da der Widerspruch nicht
erfolgreich war, sind Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X nicht
zu erstatten.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe
Klage
beim Sozialgericht ..., schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
dieses Gerichts
erhoben werden. Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand
bezeichnen und
einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll ferner den angefochtenen
Widerspruchsbescheid bezeichnen, die zur Begründung dienenden Tatsachen
und
Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung
befugten Person
mit Orts- und Tagesangabe unterzeit sein.
ausgefertigt:
... als Vorsitzender des
Widerspruchsausschusses
Leiter der Widerspruchs-/Rechtsstelle
Bemerkung
Die AOK Bayern beruft sich in diesem Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005
erneut auf die angeblich auch vom Bundessozialgericht vertretene
Theorie vom sog. Basisausgleich, obwohl sie schon zuvor diese irrige
Rechtsauffassung in den Medien zurückgenommen hatte.
Vgl. hierzu näher den LINK „Basisausstattung“ sowie
unter dem LINK „Mustertexte“ den„ Musterwiderspruch 1“.
Die AOK Bayern bringt aber ergänzend noch die „Begründung“:
„ ... Hinzu kommt, dass Sie bereits zwei Blindenführhunde für
kurze Zeit hatten und mit ihnen offenbar nicht zurecht kommen. Dies
lässt darauf schließen,
dass die persönliche Eignung zur Haltung und Nutzung eines
Führhundes fehlt und das „Hilfsmittel" Blindenführhund
somit auch nicht ein „geeignetes" Hilfsmittel (vgl. BSG-Urteil
vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 ist.“
Treuwidrig und rechtsirrig ist der Schluß der AOK Bayern, weil
die GKV entgegen dem fundamentalen Sachleistungsgrundsatz rechtswidrig
keine Qualifikationsfeststellung (Kassenzulassung) der Führhundtrainer
durchführt. Allenfalls
nach der zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Kassenzulassung existiert
die Voraussetzung dafür,
daß sich ein blinder Versicherter blind dem „Kassen-Trainer“ samt
seinem tierischen Hilfsmittel anvertraut.
Mit dem Urteil vom 20.11.1996
hat das BSG nur entschieden, daß im
konkreten Fall ein Führhund nicht erforderlich war, weil
sich der Versicherte entweder wegen eines noch vorhandenen Restsehvermögens
oder wegen eines außergewöhnlichen Erinnerungsvermögens
an räumliche Gegebenheiten seinem Führhund nicht anvertraute, wodurch dieser verdorben worden sei.
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