Der Blindenführhund im geltenden Recht

Der Blindenführhund in der gesetzlichen Krankenversicherung
Begrüßung
- zu meiner Person
- Wissenswertes über den
  Blindenführhund
Aktuelles
- Rechtsgrundlagen
  a) SGB IX
  b) SGB V
  c) Ausland
- Rechtsdurchsetzungs
   versuche

- Mustertexte
Der Blindenführhund in der privaten Krankenversicherung
Der Blindenführhund im Schwerbehindertenrecht
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
Literatur
Links
Kontakt

 

Widerspruchsbescheid der AOK

AOK Bayern
Die Gesundheitskasse

über den Widerspruch
vom , eingegangen am , gegen den Bescheid vom ... .2005,
Aktenzeichen:
wegen Kostenübernahme für einen Blindenführhund

Der Widerspruchsausschuss der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, Direktion..., hat in der
stimmberechtigten Besetzung
Herr ..., Herr ...
Herr ...,
Herr ...
als Vertreter der Arbeitgeber als Vertreter der Versicherten
am 30.05.2005 folgende Entscheidung getroffen:
I. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.

...

Begründung:

I. Sachverhalt
Sie sind seit 1990 als Rentner bei der AOK Bayern, Direktion ... (AOK), versichert.
Am ... legten Sie einen Kostenvoranschlag der Blindenführhundschule..., , vom ... über insgesamt EUR vor
(u. a. Auswahl und Ankauf des Welpen ... EUR; Aufzucht in Patenfamilie für 12 Monate ... EUR: Überprüfung auf physische und psychische Eignung EUR; Ausbildung Wochen ä 5 Trainingstage = 320 Stunden x ... EUR = EUR; Futter- und Pflegekosten EUR; Einarbeitungslehrgang, praktische und theoretische Schulung und Ausbildung, ... Trainingsstunden ... EUR).
Zu den Anschaffungskosten kommen noch laufende Unterhaltskosten für „Futtergeld" (auch für Versicherung, Tierarzt etc.) von 171,00 EUR im Monat.
Am ... legten Sie eine Verordnung des Augenarztes Dr...., ..., vom wegen ... (...)... vor.
Sie hatten bereits zweimal einen Blindenführhund erhalten (Kostenträger AOK) und diese Hunde nach einem Jahr bzw. bereits nach einer Woche wieder zurückgegeben, da Sie mit den Hunden nicht klar gekommen waren bzw. die Hunde nicht gehorchten. Seit dieser Zeit kamen Sie ohne einen Führhund zurecht.
Vom ... bis ... übernahm die AOK die Kosten für eine weitere Schulung in Orientierung und Mobilität durch den Berufsverband der Rehabilitationslehrer/-innen (80 Unterrichtsstunden Ausbildung im Gebrauch des Blindenlangstocks, Kosten ... EUR).
Die AOK lehnte deshalb am ... die Kostenübernahme für den Blindenführhund ab, da er für Sie nicht erforderlich ist. Dagegen legten Sie am ... Widerspruch ein. Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. teilte am ... zur Begründung mit, dass Sie Ihren Sehrest nicht einsetzen könnten und daher auf den Blindenführhund angewiesen seien.
Dieser ermögliche Ihnen eine weiträumige Orientierung und diene somit der Befriedigung des Grundbedürfnisses der Mobilität.

II. Entscheidungsgründe
Der Widerspruch wurde form- und fristgerecht erhoben; er ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Widerspruchsstelle
...
Ein Blindenführhund ist grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des Rechts der Krankenversicherung (BSG-Urteil vom 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78; Produktgruppe 99.99.01 des nach§ 128 SGB V erstellten Hilfsmittelverzeichnisses)
Die AOK hat die Kosten für Ihre Schulung in Orientierung und Mobilität mit dem
Blindenlangstock übernommen und damit den Basisausgleich der Behinderung hinsichtlich Mobilität und Gewährung eines gewissen körperlichen Freiraums gewährleistet.
Hinzu kommt, dass Sie bereits zwei Blindenführhunde für kurze Zeit hatten und mit ihnen offenbar nicht zurecht kommen. Dies lässt darauf schließen, dass die persönliche Eignung zur Haltung und Nutzung eines Führhundes fehlt und das „Hilfsmittel" Blindenführhund somit auch nicht ein „geeignetes" Hilfsmittel (vgl. BSG-Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 ist.
Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Urteilen (u. a. vom 3.11.1999, Az.:B 3 KR 3/99 R, 21.11.2002 Az.: B 3 KR 8/02 R) sehr ausführlich damit auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Hilfsmittel im jeweiligen Einzelfall „erforderlich" im Sinne des § 33 SGB V ist. Dies bedeutet jedenfalls nicht, dass nicht nur die Behinderung an sich, sondern auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen
wären. Auch das Grundbedürfnis des „Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die Rechtsprechung nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den Möglichkeiten des Gesunden verstanden.
Nach alledem ist ein Blindenführhund für Sie weder ein erforderlich noch geeignetes noch wirtschaftliches Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes. Die AOK kann die Kosten deshalb nicht übernehmen.

III. Kostenentscheidung
Dem Widerspruch konnte nicht abgeholfen werden. Da der Widerspruch nicht erfolgreich war, sind Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X nicht zu erstatten.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht ..., schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll ferner den angefochtenen Widerspruchsbescheid bezeichnen, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeit sein.

ausgefertigt:
... als Vorsitzender des Widerspruchsausschusses
Leiter der Widerspruchs-/Rechtsstelle

 

Bemerkung


Die AOK Bayern beruft sich in diesem Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 erneut auf die angeblich auch vom Bundessozialgericht vertretene Theorie vom sog. Basisausgleich, obwohl sie schon zuvor diese irrige Rechtsauffassung in den Medien zurückgenommen hatte.
Vgl. hierzu näher den LINK „Basisausstattung“ sowie unter dem LINK „Mustertexte“ den„ Musterwiderspruch 1“.
Die AOK Bayern bringt aber ergänzend noch die „Begründung“:
„ ... Hinzu kommt, dass Sie bereits zwei Blindenführhunde für kurze Zeit hatten und mit ihnen offenbar nicht zurecht kommen. Dies lässt darauf schließen, dass die persönliche Eignung zur Haltung und Nutzung eines Führhundes fehlt und das „Hilfsmittel" Blindenführhund somit auch nicht ein „geeignetes" Hilfsmittel (vgl. BSG-Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 ist.“
Treuwidrig und rechtsirrig ist der Schluß der AOK Bayern, weil die GKV entgegen dem fundamentalen Sachleistungsgrundsatz rechtswidrig keine Qualifikationsfeststellung (Kassenzulassung) der Führhundtrainer durchführt. Allenfalls nach der zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Kassenzulassung existiert die Voraussetzung dafür, daß sich ein blinder Versicherter blind dem „Kassen-Trainer“ samt seinem tierischen Hilfsmittel anvertraut.
Mit dem Urteil vom 20.11.1996 hat das BSG nur entschieden, daß im konkreten Fall ein Führhund nicht erforderlich war, weil sich der Versicherte entweder wegen eines noch vorhandenen Restsehvermögens oder wegen eines außergewöhnlichen Erinnerungsvermögens an räumliche Gegebenheiten seinem Führhund nicht anvertraute, wodurch dieser verdorben worden sei.

 

zurück