Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Blindenführhund
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Der Blindenführhund und die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Bei einem Integrationsamt beantragte ein privat versicherter blinder
Beamter die Übernahme der nicht durch seine Beihilfestelle und eine
(gesetzliche/private) Krankenkasse gedeckten Kosten eines Blindenführhundes.
Das zuständige Integrationsamt lehnte den Antrag mit der Begründung
ab, der Blindenführhund sei eine Hilfe zur Erreichung des Arbeitsplatzes
gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 b) SGB IX
i.V.m. §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b), 20 SchwbAV
i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Daher seien Hilfen
gemäß der Generalklausel des § 25 SchbAV nicht möglich.
Außerdem sei ein Blindenführhund eine medizinische Maßnahme
i.S. des § 17 Abs. 2 S. 2 SchwbAV.
In der öffentlichen Sitzung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht
in München
am 11.Mai 2005 (Az. M 18 K 04.3566) erklärte der Vertreter des Integrationsamtes,
nach nochmaliger Prüfung sei der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen,
dass der Kläger einen Anspruch auf Übernahme des begehrten
Betrages habe. Er sage einen entsprechenden Bewilligungsbescheid zu.
Das Verwaltungsgericht erließ daraufhin einen Beschluss dahingehend:
I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beklagte trägt die Kosten
des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Zuziehung eines
Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig
erklärt.
Der Blindenführhund ist in der Aufzählung der Förderungsgegenstände
in § 2 KfzHV nicht enthalten. § 9 (Übernahme von Kosten
in Härtefällen) kommt deshalb nicht in Betracht.
Folglich ist die Generalklausel des § 25 SchbAV anwendbar.
Die Vorschrift des § 33 SGB IX, die die Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben regelt, ist zur Auslegung der Bestimmungen der §§ 102
SGB IX i.V.m. §§ 17, 20 und 25 SchwbAV heranzuziehen. Nach § 33
Abs. 8 Nr. 4 SGB IX umfassen Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
Arbeitsplatzes und Hilfen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben
(§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 SGB IX) neben Leistungen der Kraftfahrzeughilfe
nach der KfzHV auch Kosten für Hilfsmittel, die nach Art oder Schwere
der Behinderung zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und
zum Arbeitsplatz erforderlich sind.
Die Bewältigung des Arbeitsweges ohne fremde Hilfe bzw. ein Kraftfahrzeug
stellt darüber hinaus eine nach § 33 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX förderungsfähige „Aktivierung
von Selbsthilfepotentialen“ dar.
Der Blindenführhund zählt auch nicht zu den ausgeschlossenen
Leistungen des § 17 Abs. 2 SchbAV. § 17 Abs. 2 SchbAV erfasst
ausschließlich medizinische Maßnahmen wie Kuren oder ähnliche
Maßnahmen, die der Teilnahme am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar
dienen. § 17 Abs. 2 S. 2 SchbAV kann folglich nicht dahingehend
verstanden werden, dass grundsätzlich überhaupt keine medizinischen
Maßnahmen oder Hilfsmittel i.S. der gesetzlichen Krankenversicherung
gefördert werden könnten. Die Regelung des § 17 Abs. 2
S. 2 SchbAV ist darüber hinaus im Hinblick auf die in § 18
Abs. 1 S. 1 SchbAV bestimmten Leistungsvoraussetzungen so zu verstehen,
dass das Integrationsamt medizinische Maßnahmen nur soweit nicht
fördern darf, soweit Leistungen von einem Rehabilitationsträger
oder von anderer Seite, beispielsweise von den Krankenkassen (gleichgültig
ob gesetzlich oder privat) erbracht werden (Grundsatz der Nachrangigkeit
der Zuwendungen nach der SchbAV). Diese Auffassung bestätigt auch
die Regelung des § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX. Danach können
die Kosten für Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht
werden, es sei denn, solche Leistungen können als medizinische Leistungen
erbracht werden.
Die den Integrationsämtern zur Verfügung stehenden Mittel der
Ausgleichsabgabe sind für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
von schwerbehinderten Menschen zu verwenden (§ 14 SchbAV). Durch § 17
Abs. 1 Nr. 1 SchbAV werden auch technische Arbeitshilfen gefördert.
Dementsprechend werden von den Integrationsämtern regelmäßig
technische Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Arbeitnehmer – wie
Braillezeilen, Vorlesegeräte und Screenreader – gefördert.
Bei diesen Hilfsmitteln handelt es sich zweifellos um medizinische Hilfsmittel
i.S. der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. den Hilfsmittelkatalog).
Im Bereich des Schwerbehindertenrechts sind – im Gegensatz zum
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung – Blindenführhunde
wie auch Vorlesegeräte etc. nicht als medizinische Maßnahme
oder Hilfsmittel gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 SchwbAV zu bewerten,
sondern als förderfähige begleitende Hilfen im Arbeitsleben.
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