Der Blindenführhund im geltenden Recht |
|
Der Blindenführhund in der gesetzlichen KrankenversicherungBegrüßung- zu meiner Person- Wissenswertes über den Blindenführhund Aktuelles- Rechtsgrundlagen
|
Gesetz über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)1974 trat das Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) in Kraft. Es begründete erstmals einen Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) auf Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation als Sachleistung i.S. der §§ 2 und 12 SGB V. Das RehaAnglG wurde durch das SGB IX Gesetz über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046, 1047, in Kraft getreten am 01.07.2001) ersetzt. Bemerkung: "Das Sozialgesetzbuch IX ist ein Teil des Sozialgesetzbuches, ... Ziel des Sozialgesetzbuches ist es, nach § 1 SGB I zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit durch Sozialleistungen beizutragen. ... Besondere Belastungen des Lebens sollen, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abgewendet oder ausgeglichen werden." (vgl. Dr. H. Demmel in "Horus – Marburger Beiträge zur Integration Blinder und Sehbehinderter", Nr. 4/2002) Auch die Ausstattung blinder Menschen mit einem Blindenführhund ist eine "Sozialleistung" i.S.v. § 1 SGB I. Das Orientierungs- und Mobilitätstraining (s.u. "Qualitätskriterien") als Basistraining ist eine "Hilfe zur Selbsthilfe" im Sinn der vorgenannten Bestimmung. Insgesamt handelt es sich auch bei der Ausstattung mit einem Blindenführhund um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.
Aus dem SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind insbesondere einschlägig: § 1 (Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft) § 2 (Behinderung) Bemerkung: "Die Definition des § 2 soll sich an der internationalen Klassifikation der Beeinträchtigungen, Fähigkeitsstörungen und Handicaps (ICIDH) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) orientieren Dabei ist Behinderung als soziale Folge medizinisch faßbarer Normabweichungen zu verstehen. Im Mittelpunkt steht dabei die Partizipation (Teilhabe) an den verschiedenen Lebensbereichen. Nach dem SGB IX ist Behinderung eine soziale Situation aufgrund individueller und gesellschaftlicher Faktoren, aber keine persönliche Eigenschaft. Verdichtet sich eine Behinderung so, daß sie Individuen dauerhaft und nachhaltig betrifft, werden diese als schwerbehindert anerkannt." (vgl. Dr. Felix Welti, Das neue SGB IX Gesetz über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, in NJW 2001, 2210-2215) § 5 (Leistungsgruppen) § 6 (Rehabilitationsträger) § 7 (Vorbehalt abweichender Regelungen) § 9 (Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten) Bemerkung: Ähnlich wie § 33 SGB I regelt § 9 Abs. 1 S. 1 SGB IX, daß bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden muß. "Wünsche der Berechtigten sind kein Faktor mehr unter anderen, sondern zentrale Leitlinie im Rehabilitationsprozeß, bei dem diese mit Hilfe der Träger und Leistungserbringer ihre Gesundheit, berufliche Fähigkeiten und gesellschaftliche Teilhabe produzieren. Wird en wünschen nicht entsprochen, muß der Träger dies durch Bescheid begründen, so daß eine Auseinandersetzung darüber möglich wird. Das Wahlrecht kann sich auch auf teurere Leistungen erstrecken als notwendig. Die Mehrkosten sind dann z.B. bei Hilfsmitteln selbst zu tragen." (vgl. Dr. Welti, a.a.O.). § 13 (Gemeinsame Empfehlungen) Bemerkung: "Die Rehabilitationsträger mit Ausnahme der Sozial- und Jugendhilfeträger sollen gemeinsame Empfehlungen vereinbaren. Von deren Qualität und Verbindlichkeit wird die Umsetzung des SGB IX in wichtigen Bereichen abhängen. Gegenstand der Empfehlungen sollen alle Fragen sein, die geklärt werden müssen, damit die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden, Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, Beratung geleistet wird, Begutachtungen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden und Prävention geleistet wird. Für die Rechtspraxis ist wichtig, daß die gemeinsamen Empfehlungen auch den Betroffenen und ihren Interessenvertretern bekannt werden und daß sie in den Teilen, die den Schutz der Leistungsberechtigten dienen sollen, als verbindliche und subjektive Rechte betrachtet und angewandt werden." (Dr. Welti, a.a.O.) Für die Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB IX sind die von den Rehabilitationsträgern gemäß § 13 SGB IX unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu treffenden gemeinsamen Empfehlungen also besonders wichtig. § 14 (Zuständigkeitsklärung) § 15 (Erstattung selbstbeschaffter Leistungen) Bemerkung zu §§ 14, 15 und 9 Abs. 2: "Alle Träger sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang festzustellen, ob sie zuständig sind. Sind sie nicht zuständig, müssen sie den Antrag unverzüglich an den nach ihrer Auffassung zuständigen Träger weiterleiten. Hängt die Zuständigkeit von der Ursache der Behinderung ab und kann diese in der Frist nicht geklärt werden, muß der Antrag an den Träger weitergeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, muß unverzüglich über den Rehabilitationsbedarf entschieden werden. Ist dazu kein Gutachten erforderlich, muß die Entscheidung bis drei Wochen nach Antragseingang fallen. Ist ein Gutachten erforderlich, muß zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens entschieden werden. Wenn die Entscheidungsfristen nicht eingehalten werden, muß der Träger dies mit Gründen mitteilen. Erfolgt dies nicht oder liegt kein zureichender Grund vor, so können die Leistungsberechtigten dem Träger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, daß sie sich nach Ablauf der Frist die Leistung selbst beschaffen. Der zuständige Träger ist dann unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Träger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Dabei bleibt das Risiko, daß sich nachträglich herausstellt, daß die Leistung nicht erforderlich im Rechtssinne war. Die Wirtschaftlichkeit der Selbstbeschaffung wird an den Möglichkeiten gemessen werden müssen, die dem Berechtigten zur Verfügung standen und nicht an denen der Träger, da diese ja gerade nicht rechtzeitig geleistet haben." (vgl. Dr. Welti, a.a.O.) "In diesem Zusammenhang ist auch die neue Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB IX zu nennen. Danach können an Stelle von Sachleistungen auch Geldleistungen gewährt werden, wenn die Sachleistungen nicht in Rehabilitationseinrichtungen, z.B. Rehabilitationskliniken, Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerken, erbracht werden." (vgl. Dr. H. Demmel, a.a.O.) § 31 Abs. 3 SGB IX ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, indem er regelt, daß ein Berechtigter, wenn er ein aufwendigeres Hilfsmittel wählt, die Mehrkosten selbst tragen muß (s. hierzu jedoch unten näher die Entscheidungen des LSG München und des SG Frankfurt). § 17 (Ausführung von Leistungen) § 18 (Leistungsort) (s.u. Leistungserbringung auch im Ausland) § 19 (Rehabilitationsdienste und –einrichtungen) § 20 (Qualitätssicherung) § 21 (Verträge mit Leistungserbringern) Bemerkung zu §§ 20 und 21: Das neue SGB IX sieht in § 21 Vereinbarungen vor, in denen Qualitätsanforderungen festgeschrieben werden. Gem. § 20 muß ein entsprechendes Qualitätsmanagement und Qualitätskontrollsystem aufgebaut werden. § 21 regelt nunmehr näher den Inhalt auch von gem. § 127 SGB V vorgeschriebenen, jedoch bisher gesetzwidrig nicht existierenden Leistungsbeschaffungsverträgen der Rehabilitationsträger mit Hilfsmittelerbringern. § 22 (Aufgaben) § 23 (Servicestellen) Bemerkung zu §§ 22 und 23: "Die gemeinsamen Servicestellen werden bis Ende 2002 unter Nutzung bestehender Strukturen in allen Kreisen und kreisfreien Städten eingerichtet. Ihr Auftrag umfaßt Information über Leistungen und ihre Voraussetzungen, Hilfe bei der Klärung von Bedarf und Mitwirkungspflichten, Zuständigkeiten und der Notwendigkeit von Gutachten, Vorbereitung der Entscheidungen, unterstützende Begleitung bis zur Leistung und das Hinwirken auf rasches und koordiniertes Tätigwerden der Leistungsträger." (vgl. Dr. Welti, a.a.O.) § 26 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) Bemerkung: Abs. 2 Ziff. 6 enthält die Ausstattung mit medizinischen Hilfsmitteln. § 31 (Hilfsmittel) Bemerkung: Der Begriff des Hilfsmittels in § 31 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung), § 13 BVG (Kriegsopferversorgung), und § 40 BSHG (Eingliederungshilfe für Behinderte) ist demgegenüber weiter. Der Hilfsmittelbegriff des § 33 SGB V wurde dem § 31 SGB IX angepaßt.
Bemerkung zum Urteil des SG Ulm: Zu der Entscheidungsfrist des Rehabilitationsträgers nach der Antragstellung
stellt das SG Ulm in seiner Entscheidung vom 22.10.2002 (az. S 1 KR 518/02)
für den Fall einer unaufschiebbaren Leistung (§ 15 Abs. 1 S.
4 Alt. 1 SGB IX) fest:
|