Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Krankenversicherungsrecht (SGB V)

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a) Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen

b) Verwaltungsvorschriften

c) Die wichtigsten sozialgerichtlichen Entscheidungen

d) Aus dem Leistungsbescheid einer Ersatzkasse

e) Nachschulung

f) Basisausstattung

 

a) Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen

Aus dem Krankenversicherungsrecht (SGB V vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477, in Kraft getreten am 01.01.1989, nunmehr in der Fassung vom 26.03.2007, gültig seit 01.04.2007) sind insbesondere als wichtigste Vorschriften zu nennen:

  • § 2 (Leistungen)
  • § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot)
  • § 13 (Kostenerstattung)
  • § 33 (Hilfsmittel)
  • § 126 (Zulassung)
  • § 127 (Verträge)
  • § 128 (Hilfsmittelverzeichnis)
  • § 139 (Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln)

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b) Verwaltungsvorschriften

1989

Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter des Deutschen Blindenverbandes e.V.

1991

Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln vom 02.05.1991.

Bemerkung: Diese Zulassungsempfehlungen enthalten keine Regelungen für den Führhundtrainer, der kein Gesundheitshandwerker, gleichwohl aber ein Hilfsmittelerbringer (§ 19 SGB IX) – nämlich ein Rehabilitationstrainer – ist.

1993

Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde vom 19. Mai 1993 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29.06.1993.

Bemerkung: Diese Qualitätskriterien, die das für Hilfsmittelerbringer geltende Leistungsrecht der GKV (insbesondere die §§ 126 und 127 SGB V) auf den Führhundtrainer, richtiger auf den Führhund-/ Mobilitätstrainer konkretisieren, sind tatsächlich in keinem einzigen Punkt umgesetzt (sieht man von sog. Gespannprüfungen ab, welche jedoch nicht generell durchgeführt werden und deren Qualität ganz unterschiedlich ist; es fehlt insoweit auch an einer allgemein verbindlichen, einheitlichen Prüfungsordnung für die sog. Gespannprüfungen).

Die Qualitätskriterien (gesetzlicher Terminus "Qualitätsstandards" gem. § 139 SGB V) verweisen u.a. auf die o.a. Richtlinien 1989. Diese enthalten in Ziff. B II. die Feststellung der Notwendigkeit der kumulativen Versorgung blinder Verkehrsteilnehmer mit dem Orientierungs- und Mobilitätstraining unter Verwendung des Blindenlangstockes (OuM-Training) und einem Blindenführhund. Wegen des vollständigen oder weitgehenden Verlusts des Augenlichts – als des Führungsorgans schlechthin – genügt eine Schulung im "Gebrauch" des Führhunds – wie z.B. bei dem unterstützenden Hilfsmittel Hörgerät - allein nicht. Vielmehr muß zur "Kompensation" des Fernsinns Sehen das Hilfsmitteltraining durch ein OuM-Training als aktivierendes, defektbezogenes Selbsthilfetraining ergänzt werden. Dieses Selbsthilfetraining hat eine Schulung der Ausweichsinne (vor allem des Gehörs) und der Verkehrssicherheit zum Ziel (zur Differenzierung des OuM-Trainings einerseits als Training in der Fertigkeit des Hilfsmittelgebrauchs und andererseits in der Fähigkeit, sich selbst zu orientieren, vgl. Dr. H. Demmel, a.a.O.). Nur wenn sich der "Meuteführer" relativ angstfrei und sicher bewegen kann, kann er sich einem Führhund – aber nicht wie einer Begleitperson – "blindlings" anvertrauen (Phänomen der Stimmungsübertragung).

Der Verstoß gegen das Hilfsmittelrecht der GKV durch die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 20, Abs. 3, 28 und Art. 3, Abs 3, S. 2 GG dar. Im Rahmen des Medizinproduktegesetzes wird das In-den-Verkehr-bringen von Medizinprodukten, welche nicht den grundlegenden Anforderungen entsprechen, sogar mit Freiheitsstrafe geahndet (§§ 40 i.V.m. 4 MPG).

Ferner bedeutet das rechtswidrige Verwaltungshandeln der Rehabilitationsträger eine Verletzung des BGG, insbesondere gegen § 1, wonach gilt: "Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen."

Da sämtliche zwingenden Vorschriften zur Qualitätssicherung bzw. Wirtschaftlichkeit der Führhundversorgung (§ 12 SGB V) von den Krankenkassen und deren Verbänden vollständig ignoriert werden, haben mehrere Sozialgerichte schon vor Erlaß des SGB IX festgestellt, daß sich blinde Versicherte ihr Hilfsmittel Blindenführhund – entgegen dem für die GKV fundamentalen Sachleistungsgrundsatz – gem. der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3, 2. Alt. SGB V (= Verweigerung einer medizinischen Leistung ohne Rechtsgrund) selbst privat beschaffen und die entstandenen Kosten von den Krankenkassen erstattet verlangen können (zur Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs der Höhe nach insbesondere Landessozialgericht (LSG) München und Sozialgericht (SG) Frankfurt, s.u.).

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c) Die wichtigsten sozialgerichtlichen Entscheidungen

Die im Wortlaut wiedergegebenen sozialgerichtlichen Entscheidungen wurden recherchiert in JURIS, dem Rechtsinformationssystem für die Bundesrepublik Deutschland.
Im folgenden werden die Entscheidungen teilweise nicht im vollen Wortlaut, sondern deren Leitsätze bzw. Kerngedanken wiedergegeben.

 

Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.11.1977 (AZ 3 RK 7/77)

Das Bundessozialgericht verneint die Eigenschaft des Blindenführhundes als Hilfsmittel im Sinn der GKV. Denn das Hilfsmittel Führhund funktioniere nicht wie andere Hilfsmittel am Körper. Außerdem ermögliche es nur mittelbare Umweltkontrolle, da es nicht direkt am zu kompensierenden optischen Sinn ansetze.

Urteil des BSG vom 25.02.1981 (AZ 5a/5 RKn 35/78)

Das Bundessozialgericht widerspricht dem vorher erwähnten Urteil des Bundessozialgerichts auf mit der Begründung, daß der Blindenführhund dem blinden Hilfsmittelbenutzer Orientierung und damit das Grundbedürfnis auf Mobilität ermögliche.

Bemerkung: Der Blindenführhund ist als einziges lebendes "Hilfsmittel" gleichzeitig auch das einzige ersetzende, intelligente, also lernfähige und sensomotorische Hilfsmittel. Mit einem "guten" Führhund tastet sich ein blinder Mensch nicht mehr – wie mit einem Blindenlangstock – im Tastraum (ca. 1 ½ m im Umkreis) vorwärts, sondern er geht zügig, entspannt und zielsicher – auch in offenem Gelände, durch Menschenansammlungen, durch Baustellen oder bei Schneedecke. Ein Führhund kann – im Gegensatz zum Blindenlangstock – Fernziele selbständig ansteuern und Höhen-, Boden- und Tiefenhindernisse anzeigen.

Link zum Wortlaut des Urteils

Urteil des SG München vom 13.06.1988 (AZ S 18/Kr 233/87)

Dieses Urteil rügt die fehlende Ausbildung von Führhundtrainern (ohne jedoch daraus für einen blinden Kläger eine positive Rechtsfolge herzuleiten). s.u. Besprechung im Artikel "Der Blindenführhund – Hilfsmittel der Krankenpflege"

Urteil des SG Marburg vom 30.11.1989 (AZ S-6/Kr-198/88)

"Jedoch wird nach Auffassung der Kammer das Gelingen einer Ausbildung auch im wesentlichen von einer positiven Einstellung des Blinden zu der Ausbildungsstelle beeinflußt. Besteht hier ein Vertrauensverhältnis, so dürfte sich dies in der Regel auch auf die Qualität des Hilfsmittels, also auf die Führqualität des Hundes, auswirken. Demgegenüber wäre ein womöglicher Mißerfolg der Ausbildung selbst bei einem geringeren Kostenansatz an Ausbildungskosten im Ergebnis für die Versichertengemeinschaft unwirtschaftlicher.

Hinzu kommt, daß es für die Beklagte grundsätzlich möglich gewesen wäre, Verträge mit geeigneten Blindenführhundschulen abzuschließen. Die Beteiligten könnten die Qualitätsanforderungen bezüglich der Ausbildung eines geeigneten Blindenführhundes beschreiben und auf dieser Grundlage dann die Preise festlegen. Der positive Effekt einer solchen Regelung wäre eine Vergleichsmöglichkeit der Preise der vertraglichen Anbieter mit anderen Führhundschulen. Daß solche Regelungen fehlen, kann sich aber nicht zu Ungunsten der Klägerin auswirken."

Urteil des SG Gießen vom 17.03.1993 (AZ S-9/Kr-57/92)

Dieses Urteil stellt fest, daß ein blinder Versicherter ein Recht auf den Trainer seines blinden Vertrauens hat, auch wenn bei diesem Trainer höhere Gesamtkosten entstehen, da bei der größeren Erfolgswahrscheinlichkeit der Hilfsmittelversorgung diese höheren Kosten letztlich als wirtschaftlichere Versorgung anzusehen sind.

Urteil des BSG vom 20.11.1996 (AZ 3 RK 5/96)

Eine Ersatzbeschaffung eines Führhundes ist auch bei von Anfang an vorhandener objektiver Ungeeignetheit des ersten Führhundes nicht erforderlich, wenn der Versicherte nicht zuvor einen Antrag auf Ersatzbeschaffung bei der Krankenkasse gestellt hat.

Bemerkung: Das BSG geht unverständlicherweise nicht auf das gesetzwidrige vollständige Fehlen von Qualitätssicherung im Führhundwesen ein. (vgl. Artikel: Der Blindenführhund – ein sächliches Hilfsmittel?, s.u.)

Urteil des LSG Bremen vom 06.09.1996 (AZ.: L 2 KR 1/96)

"Entgegen der allgemeinen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V hat die Beklagte bisher keine Verträge für die Versorgung ihrer Versicherten mit Führhunden mit entsprechenden Leistungserbringern abgeschlossen. Entgegen der Auffassung der blinden Klägerin besteht deshalb aber keine vollständige Freiheit der Versicherten, sich Führhunde privat und unter Außerachtlassung der Vorgaben der Beklagten zu beschaffen und anschließend volle Kostenerstattung von der Beklagten zu verlangen. Vielmehr müssen auch in solchen Fällen, in denen mangels eines Vertrages mit einem Lieferanten eine Kostenübernahme im Einzelfall zugesagt wird, die Voraussetzungen für die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung nach §13 Abs. 3 SGB V vorliegen."

Bemerkung: Seitens der Krankenkassen existieren jedoch gesetzwidrig keine "Vorgaben der Beklagten", d.h. der Sachleistungs- und der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz werden vollständig ignoriert. Das LSG Bremen spricht von "entsprechenden Leistungserbringern", obwohl es Leistungserbringer i.S. von §§ 2, 126 SGB V tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt. Es könnten somit mangels einer Kassenzulassung, d.h. mangels Versorgungsberechtigung im Rahmen der GKV gar keine Verträge mit "Lieferanten" eines Führhundes geschlossen werden. Im übrigen sind die Leistungserbringer im Führhundwesen auch keine "Lieferanten" von Führhunden. Ein solches Verständnis verkennt den Charakter der Leistungserbringung als Rehabilitationsmaßnahme (vgl. zur Kritik des Begriffs Hilfsmittellieferanten Schimmelpfeng, SGB, 10/80, S. 379 ff.: Sie spricht von nichtärztlichen Behandlern und Herstellern medizinischer Heil- und Hilfsmittel.)

§ 13 Abs. 3 SGB V bestimmt, daß die entstandenen Kosten in voller Höhe zu erstatten sind, "soweit sie notwendig" waren. Die Notwendigkeitsgrenze ist aber von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und sonstigen Rehabilitationsträger) gerade nicht gem. § 127 SGB V festgelegt worden.

Eine "vollständige Freiheit der Versicherten" existiert auch im Rahmen des Kostenerstattungsgrundsatzes selbstverständlich nicht. Für die Versicherten besteht als Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis eine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Verhalten und damit zur Schadensminderung, die jedoch durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt ist (Hauk-Haines, Komm. zu § 13, RdZ 53). Der Zweck dieses Erstattungsanspruchs und seine Schadensersatznatur liegen aber gerade darin, die Versicherten von den Aufwendungen freizustellen, die ihnen speziell wegen der nicht rechtzeitigen bzw. zu Unrecht abgelehnten Leistungserbringung entstanden sind.

Die Leistungsbescheide der Rehabilitationsträger sind willkürlich und damit rechtswidrig – und nicht nur rechtsfehlerhaft –, da sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. Die Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit i.S.v. § 13 Abs. 3 2. Alt. SGB V (Leistungsverweigerung ohne Rechtsgrund) ist die Nichtigkeit des jeweiligen "Leistungsbescheids" i.S.v. § 40 Abs. 1 SGB X (Hauk-Haines, Komm. zu § 40 SGB X, RdZ 8 bis 13), da er an einem "besonders schwerwiegenden Fehler leidet" und "dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig" ist.

Urteil des LSG München vom 17.06.1998 (AZ L 4 KR 56/96)

"Einer Versicherten steht ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten in Höhe von FR 39.460 (DM 45.360) gem. §13 Abs. 3 SGB V für einen in der Schweiz selbst beschafften Führhund zu, weil die Krankenkasse durch ihr Beharren auf ihrer Untätigkeit zeigt, daß sie ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nicht nachkommen will."

Bemerkung: Das Urteil ist für alle Führhundversorgungen verallgemeinerungsfähig (zur rechtlichen Konsequenz der Geltung des Kostenerstattungsprinzips s.o. und nachfolgend SG Frankfurt).

Link zum Urteil im Wortlaut

Entscheidung des BSG vom 03.11.1999 (Az.: B 3 KR 16/99 R)

Das BSG betont in dieser Entscheidung betreffend die Versorgung mit einem technischen Hilfsmittel die Bedeutung des Wahlrechts Versicherter sowie des Individualisierungsgrundsatzes gem. § 33 SGB I.

Bemerkung: Diese Entscheidung ist für blinde Versicherte insbesondere auch hinsichtlich des Anspruchs auf kumulative Versorgung mit einem OuM-Training und Führhund von Bedeutung.

Link zum Urteil im Wortlaut

Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 26.09.2001 (Az.: S 23 KR 672/99)

Der Anspruch einer blinden und zuckerkranken Frau wird – schon dem Grunde nach – vom SG Hamburg verneint, da sie schon zu Lasten der Krankenkasse ein Mobilitätstraining absolviert habe(!). (Besprechung im Artikel "Der Anspruch auf einen Blindenführhund nach § 33 SGB V als Ausdruck des Rechts auf Teilnahme am öffentlichen Leben") Das LSG Hamburg hätte der Klage stattgegeben, wenn es in der Sache hätte entscheiden müssen (Kostenbeschluß vom 27.11.2003, (Az. L 1 KR 42/03).

Urteil des SG Frankfurt vom 21.01.2002 (Az.: S-25/KR-2166/99)

Das SG Frankfurt stellt u.a. fest: "Da die Beklagte keine Verträge für die Versorgung ihrer Versicherten mit Blindenführhunden mit entsprechenden Leistungserbringern gemäß § 127 SGB V abgeschlossen hat, war der Kläger berechtigt, sich abweichend vom Sachleistungsgrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB V den von ihm benötigten Blindenführhund privat selbst zu beschaffen. Für den Bereich der Führhund-Versorgung liegt eine Versorgungslücke bzw. Systemstörung vor (§ 13 Abs. 3 SGB V)."

Bemerkung: Das SG Frankfurt schließt sich ausdrücklich der Rechtsauffassung des LSG Bremen (s.o.) nicht an. Es stellt die (analoge) Anwendbarkeit der §§ 315, 316 BGB für die Überprüfung der Begründetheit der für den privat selbstbeschafften Führhund (im Ausland) geltend gemachten vollen Kosten fest. Der Maßstab für die Begrenzung eines geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs nach oben ist danach das billige Ermessen.
Besprechung im Artikel "Dürfen Krankenkassen mit Führhundschulen Verträge schließen?".

Link zum Urteil in Wortlaut

Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2002

Besprechung s.o. zu SG Frankfurt

Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27.05.2004 (Az.: S 6 KR 108/03)
Link zum Urteil in Wortlaut

Hessisches LSG vom 04.05.2006 (az. L 8/14 KR 148/02)

Zum Urteil im Wortlaut

Bemerkung: Das hessische LSG spricht mit seinem Urteil vom 04. Mai 2006 der blinden und hörbehinderten Klägerin die eingeklagten vollen Kosten für eine Selbstbeschaffung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V in vollem Umfang zu. Dass der Sachleistungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach bestand, war im Verfahren unstreitig. Der Streit ging nur über die Höhe der Leistungsverpflichtung der beklagten Krankenkasse.

Mehr zur Kritik des Urteils

Beschluss des SG Saarbrücken vom 10.10.2006

Bemerkung:
Das SG Saarbrücken setzt die Reihe der sozialgerichtlichen Entscheidungen fort, welche eine Systemstörung bzw. Versorgungslücke in der führhundversorgung der GKV i.S. von § 13 Abs. 3 SGB V feststellen (vgl. zuletzt SG München vom 02.06.2005, Az. S 43 KR 104/04).
Der rechtskräftige Beschluß erging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (die entsprechenden Ausführungen werden nicht wiedergegeben).Mit einer Endentscheidung ist nach Auskunft des SG Saarbrücken im Laufe des Jahres 2008 zu rechnen. Das Gericht stellt klar und eindeutig fest, daß es ohne eine Kassenzulassung gem. § 126 SGB V – im Gegensatz zu der Behauptung der Krankenkasse – keine „Vertragsschule“ geben kann. Es spricht allerdings ungeprüft von „Blindenführhundschulen“. Eine Blindenführhundschule im Rechtssinn gibt es jedoch erst, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten überprüfbar nachgewiesen werden. Das ist bislang mangels eines krankenversicherungsrechtlichen Zulassungsverfahrens nicht der Fall. Eine bloße schriftliche Erklärung eines Leistungsanbieters, nach sog. Qualitätskriterien der Krankenkasse auszubilden, genügt selbstverständlich nicht.
Durch die mittels des GKVWSG beabsichtigte Neufassung des § 126 SGB V würde dieses beharrliche unrechtmäßige und obendrein unwirt­schaftliche Verwaltungshandeln öffentlich-rechtlicher Körperschaften sicherlich nachträglich auch für die Zukunft zementiert werden, indem die Krankenkassen einerseits nicht – wie sonst bei den Gesundheitshandwerkern - eine berufsrechtliche Zulassung voraussetzen können (fehlendes gesetzliches Berufsbild) und andererseits ein darauf aufbauendes besonderes krankenversicherungs­rechtliches Zulassungsverfahren nicht mehr durchzuführen bräuchten (vgl. inso­weit zum zweistufigen Zulassungsverfahren bei Hilfsmittelerbringern BSG vom 23.01.2003, Az. B 3 KR 7/02 R). Dass hierdurch die ohnehin schon lebensgefährliche Versorgungssituation blin­der Versicherter noch mehr verschärft würde und diese Form der „Hilfsmitte­lausstattung“ mit einem „vierbeinigen Hilfsmittel“ für die Solidargemeinschaft noch unwirtschaftlicher würde, wird wohl kaum noch bestritten werden.

Link zum Beschluss im Wortlaut

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d) Aus dem Leistungsbescheid einer Ersatzkasse:

"Die Krankenkassen haben mit den Blindenführhundschulen keinerlei Verträge oder Vereinbarungen. Daneben gibt es keinen anerkannten Beruf "Blindenführhundausbilder". Insofern könnte jeder Hundekundige eine derartige Schule betreiben. Die ... (Name der betreffenden Ersatzkasse) würde daher eine vertragliche Regelung mit konkret definierten Ansprüchen an den Vertragspartner und Festpreisen begrüßen.

In Anbetracht der wenigen Vorgänge hat dieses Thema beim VdAK keine Priorität, so daß mit entsprechenden Abschlüssen in naher Zukunft nicht gerechnet werden kann. Die ... ist daher bereit, die Schulwahl der Versicherten zu akzeptieren. Dies entbindet die Kasse jedoch nicht davon, bei der Entscheidung das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) zu beachten.

Die ... zwingt die Versicherte nicht, die Schule zu wechseln. Wenn wir allerdings einen Betrag zugestehen, der unter dem des Kostenvoranschlags liegt, so sind wir verpflichtet, die preiswerteren Alternativen aufzuzeigen. Zu einem Preis von DM 28.000 ist eine ausreichende Versorgung bei anderen Schulen möglich.

Mit dem Urteil des SG Hannover (S 11 KR 252/93) wurde uns bestätigt, daß ein besonders gut ausgebildeter Hund für ca. DM 37.000 (in diesem Fall aus der Schweiz) keine höhere Leistungspflicht der Kasse auslöst. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V gilt auch für Blindenführhunde. Es verbietet eine optimale Versorgung. Die ausreichende Versorgung ist sicherzustellen."

Bemerkung: Der Bescheid begründet die – vom LSG München und SG Frankfurt festgestellte – Systemstörung in der wünschenswerten Offenheit mit den "wenigen Vorgängen".

Die betreffende Ersatzkasse beruft sich trotzdem – wie viele andere Krankenkassen auch zu Unrecht – auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Eine unter Verstoß gegen alle zwingenden Qualitätssicherungsvorschriften durchgeführte "Hilfsmittelausstattung" ist jedoch äußerst unwirtschaftlich. Denn es wird nicht einmal geprüft, ob den Gesamtkosten eine diese rechtfertigende Sachleistung gegenübersteht. So verpflichtet denn auch die Gesamtvereinbarung der Rehabilitationsträger über die Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom 01.09.1984 diese, den Leistungsinhalt und –umfang von für Schwerstbehinderte individuell hergestellte Hilfsmittel durch Fachdienste besonders sorgfältig festzustellen.

Auch bei rechtskonformer Hilfsmittelversorgung wäre ein Preisvergleich i.S.v. § 127 Abs. 3 SGB V bei einem lebenden und ersetzenden Hilfsmittel, welches individuell für Schwerbehinderte "hergestellt" und "angepaßt" wird – im Gegensatz zu einem technischen unterstützenden Hilfsmitteln – nicht ohne weiteres möglich. Gemäß Bundesratsdrucksache 200/88 zu § 33 SGB V ist beim Fehlen von Preisvereinbarungen zwischen Krankenkassen und "Erbringern von Hilfsmitteln" (selbstverständlich i.S.v. § 126 SGB V) für individuell angefertigte Hilfsmittel "der in dem von der Krankenkasse gebilligten Kostenvoranschlag festgelegte Preis maßgebend". "im übrigen ist davon auszugehen, daß der Einzelverkaufspreis als vereinbarter Preis gilt." Für ein auf Verkehrssicherheit geprüftes Führgespann gibt es aber weder einen "Marktpreis" noch einen "Einzelverkaufspreis". Denn ein Führgespann ist eine "Sonderanfertigung". Entsprechend der medizinischen Indikation, d.h. den Unterschieden zwischen früh und spät erblindeten Menschen, dauert auch der sog. Einführungslehrgang als wesentlicher Kostenfaktor der Führhundversorgung unterschiedlich lange.

Wie das SG Marburg schon 1989 feststellte, besteht derzeit keine Vergleichbarkeit der "Produkte" (Führgespanne) der Leistungsanbieter. Zu einer rechtswidrigen Versorgung i.S.v. § 13 Abs. 3 2. Alt. SGB V kann es keine Mitwirkungspflicht der blinden Versicherten dahin geben – wie dies von den Krankenkassen immer wieder verlangt wird –, einen dem Hörensagen nach besonders billigen Führhund von einem Trainer abzunehmen, dessen Qualifikation nicht nachgewiesen ist. Maßgebend ist bei dieser Situation nur das "blinde Vertrauen" des jeweiligen Versicherten zu dem von ihm gewählten Ausbilder (s.o. SG Marburg, SG Gießen, LSG München und SG Frankfurt).

Zwar schreibt § 126 SGB V tatsächlich – im Gegensatz zu § 124 SGB V für Heilmittelerbringer – nicht vor, daß ein Hilfsmittelerbringer einen Beruf (i.S. des Berufsbildungsgesetzes) ausübt. Allerdings muß ein "Hundekundiger", wenn er als Blindenführhundtrainer gesetzlich versicherte blinde Menschen mit dem Hilfsmittel Führhund versorgen will, gemäß den Qualitätskriterien schon auch über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten auch auf dem Gebiet des OuM-Trainings verfügen. Die Versorgungsberechtigung (Kassenzulassung) der Hilfsmittelerbringer i.S.v. § 126 SGB V muß – entgegen der Praxis der Krankenkassen – gleichwohl durch die Leistungsträger gewährleistet werden.

Wie kann denn eine Krankenkasse trotz der zugestandenen Verstöße gegen den Sachleistungs- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz überhaupt von einer "ausreichenden Versorgung" bzw. sogar einer "optimalen Versorgung" sprechen? Auch "preiswertere Alternativen" kann kein sog. Leistungsträger wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Leistungen benennen. Die Verkehrssicherheit blinder Versicherter und Dritter hat offensichtlich für die sog. Rehabilitationsträger "keine Priorität".

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e) Nachschulung

Der Versicherte hat jederzeit - jedenfalls beim Fehlen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit - gegen den Rehabilitationsträger Anspruch auf Instandsetzung und Ersatzbeschaffung (vgl. u.a. § 13 BVG).
(vgl. im einzelnen den Artikel „dürfen Krankenkassen mit Blindenführhundschulen Verträge schließen?“ sowie die Entscheidung des SG Braunschweig vom 03.03.1997, Az.: S 6 KR 14/97).

f) Basisausstattung

Vgl. zu dieser erstmals vom SG Hamburg aufgestellten These insbesondere den Artikel „Der Anspruch auf einen Blindenführhund nach § 33 SGB V als Ausdruck des Rechts auf Teilnahme am öffentlichen Leben“, die Seite „Die AOK Bayern und der Grundsatz der Basisausstattung“ und den LINK „Musterwiderspruch“.
Die insoweit bekannt gewordene Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt die beiden Entscheidungen vom 16.09.2004 zum schwenkbaren Autositz) bezieht sich auf Hilfsmittel für körperbehinderte bzw. hörbehinderte Menschen.
Die beiden Entscheidungen des BSG vom 25.02.1981 und vom 20.11.1996
(s. Zusammenstellung sozialgerichtlicher Entscheidungen), die den Blindenführhund betreffen, enthalten keinen Hinweis für die Zulässigkeit der Übertragung des Grundsatzes der Basisausstattung auf das Hilfsmittel Blindenführhund. Denn es geht bei der Ausstattung eines blinden Versicherten mit einem Blindenführhund nicht um die Zurücklegung „längerer Wegstrecken“, sondern vorrangig um die Befriedigung des Grundbedürfnisses der Orientierung, d.h. der Umweltkontrolle.
Das SG Aachen hat diese offensichtlich falsche These eindeutig verworfen.
Die Unrichtigkeit dieser Konstruktion ergibt sich aber schon aus dem Hilfsmittelverzeichnis der spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer. Dort werden sowohl das (sächliche) Hilfsmittel „Blindenlangstock“ und das Hilfsmittel „blindenführhund“ als „primäre Mobilitätshilfen“ bezeichnet und das Orientierungs- und Mobilitätstraining für Blinde als „Mobilitätschulung“ für den Einsatz beider primärer Mobilitätshilfen bewertet.
Der Blindenführhund ist also primär ein Orientierungs- und als Folge davon ein Mobilitätshilfsmittel. Der Blindenführhund ist nicht nur ein
„ Hilfsmittel mit Seele“, sondern auch ein „Hilfsmittel mit Augen“.

Die Mobilitätsschulung, also das Orientierungs- und Mobilitätstraining, (OuM-Training) ist der Sache nach ein Selbsthilfetraining einschließlich eines Hilfsmitteltrainings (schulung im Gebrauch des Blindenlangstocks).
Zum überwiegenden teil ist das OuM-Training – das Selbsthilfetraining - eine Schulung der Restsinne und ein Verkehrstraining, zum kleineren teil ist die Mobilitätsschulung eine Gebrauchsschulung i.S.v. § 126 SGB V.
Die Einordnung der dienstleistung Mobilitätsschulung unter § 126 SGB V (sächliche Hilfsmittel) ist letztlich nur deshalb gerechtfertigt, weil ansonsten keine Kostenübernahme für ein OuM-Training möglich wäre. Die an sich gerechtfertigte Einordnung der Mobilitätsschulung als Heilmittel gemäß § 124 SGB V scheitert am fehlen eines gesetzlichen Berufsbildes für die Orientierungs- und Mobilitätslehrer.

Link zum Urteil des SG Aachen vom 22. Oktober 2002 (im Wortlaut)

Urteil des SG Aachen vom 29. Mai 2007 (az.: S 13 KR 99/06)

Das SG Aachen knüpft in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2007 an seine Rechtsprechung im Urteil vom 22.10.2002 an.
In dem letztgenannten Urteil hat es den Unterschied einer Hilfsmittelversorgung für gehbehinderte zur Versorgung blinder Versicherter mit dem Orientierungs- und Mobilitätshilfsmittel Blindenführhund herausgestellt.
In seiner entscheidung vom Mai 2007 stellt es nun den Unterschied zwischen dem Hilfsmittel Blindenlangstock und dem Hilfsmittel Blindenführhund heraus. Das Gericht hebt dabei besonders auf die sich aus der verkehrszulassung blinder fußgänger gemäß § 2 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ergebenden Pflichten ab. Die Pflicht blinder fußgänger, dritte Verkehrsteilnehmer – und sich selbst – im Straßenverkehr nicht zu gefährden, ist im einzelfall bei der Entscheidung Blindenlangstock oder Blindenführhund von ausschlaggebender Bedeutung.
Das SG Aachen hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 29. Mai 2007 – ähnlich wie auch schon in dem Urteil vom 22. Oktober 2002 – darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung blinder Versicherter besteht, Ehepartner, Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Begleitpersonen heranzuziehen. Das gericht führt insoweit aus: „Hierzu im übrigen hat die rehabilitation behinderter Menschen zum Ziel, ihnen eine „möglischt selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu erleichtern“ (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Neuntes Buch sozialgesetzbuch – SGB IX).

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