Der Blindenführhund im geltenden Recht |
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Der Blindenführhund in der gesetzlichen KrankenversicherungBegrüßung- zu meiner Person- Wissenswertes über den Blindenführhund Aktuelles- Rechtsgrundlagen
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Ausländischer FührhundtrainerBezüglich der Leistungserbringung im Ausland ist hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, der Rechtsprechung des EuGH und der Literatur zu verweisen auf Dr. Felix Welti, a.a.O., insbes. Fußnoten 78 bis 80), nämlich:
EuGH, betreffend medizinische Leistungen im Ausland:
dazu Beiträge in: Igl (Hrsg.), Europäische Gemeinschaft und gesetzliche Krankenversicherung (1999), ZSR 1999, 659
Dr. Welti führt zur Leistungserbringung auch im Ausland näher aus: "Sachleistungen aller Rehabilitationsträger können künftig auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können (FN 78). ... Ob nach EG-Recht Leistungen zumindest in deren Staaten auch bei gleicher Wirtschaftlichkeit möglich sein müssen oder ob sogar ein dem Inland entsprechendes Wahlrecht der Leistungsberechtigten geboten ist, wird anhand der Rechtsprechung des EuGH zu den grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen zu klären sein (FN 80)." Nachdem die Rehabilitationsträger Qualitätssicherung und damit das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der Blindenführhundversorgung bislang nicht umgesetzt haben, ist von einem sich insoweit auch auf ausländische Leistungen beziehenden Wahlrecht blinder Leistungsberechtigter auszugehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Versorgung mit Blindenführhunden im Ausland wirtschaftlicher durchgeführt wird. Das ist in den Staaten der Fall, in denen der Blindenführhund nicht als Ware und ein Führhundtrainer nicht als Lieferant behandelt wird, die Rehabilitationsleistung also von höherer Qualität und Wirksamkeit ist. Solange jedoch eine den gesetzlichen Bestimmungen zum Sachleistungsgrundsatz
entsprechende Qualitätssicherung fehlt, ist regelmäßig ein Kostenerstattungsanspruch
(§ 13 Abs. 3 SGB V) begründet, vorausgesetzt der Hilfsmittelanspruch steht
dem Grunde nach fest. Im rahmen der privaten Selbstbeschaffung ist es
völlig
bedeutungslos, ob der Leistungsanbieter Inländer oder Ausländer ist. Dies
bestätigen
auch die Entscheidungen
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