Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Ausländischer Führhundtrainer

Bezüglich der Leistungserbringung im Ausland ist hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, der Rechtsprechung des EuGH und der Literatur zu verweisen auf Dr. Felix Welti, a.a.O., insbes. Fußnoten 78 bis 80), nämlich:

  • § 30 Abs. 2 SGB I,
  • §§ 16 bis 18 SGB V
  • § 97 SGB VII.

EuGH, betreffend medizinische Leistungen im Ausland:

  • EuGH Slg. 1998 I-1931 (Kohl),
  • EuGH Slg 1998 I-1831 (Decker),
  • EuGH, AZ: 157/99 (Gaerets-Smits, Peerboms) (abgedr. in NJW 2001, 3391)

dazu Beiträge in:

Igl (Hrsg.), Europäische Gemeinschaft und gesetzliche Krankenversicherung (1999), ZSR 1999, 659

Dr. Welti führt zur Leistungserbringung auch im Ausland näher aus: "Sachleistungen aller Rehabilitationsträger können künftig auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können (FN 78). ... Ob nach EG-Recht Leistungen zumindest in deren Staaten auch bei gleicher Wirtschaftlichkeit möglich sein müssen oder ob sogar ein dem Inland entsprechendes Wahlrecht der Leistungsberechtigten geboten ist, wird anhand der Rechtsprechung des EuGH zu den grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen zu klären sein (FN 80)."

Nachdem die Rehabilitationsträger Qualitätssicherung und damit das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der Blindenführhundversorgung bislang nicht umgesetzt haben, ist von einem sich insoweit auch auf ausländische Leistungen beziehenden Wahlrecht blinder Leistungsberechtigter auszugehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Versorgung mit Blindenführhunden im Ausland wirtschaftlicher durchgeführt wird. Das ist in den Staaten der Fall, in denen der Blindenführhund nicht als Ware und ein Führhundtrainer nicht als Lieferant behandelt wird, die Rehabilitationsleistung also von höherer Qualität und Wirksamkeit ist.

Solange jedoch eine den gesetzlichen Bestimmungen zum Sachleistungsgrundsatz entsprechende Qualitätssicherung fehlt, ist regelmäßig ein Kostenerstattungsanspruch (§ 13 Abs. 3 SGB V) begründet, vorausgesetzt der Hilfsmittelanspruch steht dem Grunde nach fest. Im rahmen der privaten Selbstbeschaffung ist es völlig bedeutungslos, ob der Leistungsanbieter Inländer oder Ausländer ist. Dies bestätigen auch die Entscheidungen
des
LSG Bayern (schweizerische führhundschule),
des
Hessischen LSG (österreichische führhundschule)
und des
SG Saarbrücken (österreichische führhundschule).

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