Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Chronologie der Versuche zur Durchsetzung von Qualitätssicherung in der
Führhundversorgung der GKV

Zeitungsartikel "Heilpraktiker war nur Bademeister vom 19.05.2005

1992

Parlamentarische Anfrage von Frau Renate Schmidt (seinerzeitige Bundestagsvizepräsidentin) an das Bundesgesundheitsministerium mit dem Hinweis, daß für die Führhundversorgung durch die GKV der positive Nachweis der Effizienz und Effektivität erforderlich sei. Die Anfrage blieb im Ergebnis erfolglos.

1994

Resolution des Deutschen Blindenverbandes vom Verbandstag am 14.-15.10.1994 an die Spitzenverbände der GKV mit dem Ersuchen um Beseitigung des Vollzugsdefizits bzw. Gewährleistung von Qualitätssicherung in der Führhundversorgung der GKV. Die Resolution blieb ohne jegliches positives Ergebnis.

1995

Verabschiedung von Entwürfen des Deutschen Blindenverbandes für Zulassungsempfehlungen gem. § 126 SGB V, einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Führhundtrainer (nachstehend Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannt), eines Rahmenvertrages i.V.m. darauf abgestimmten Höchstpreisvereinbarungen gem. § 127 SGB V und einer Prüfungsordnung für Führhundgespanne gem. §§ 128, 139 SGB V (nachstehend Prüfungsordnung genannt).

Bemerkung: Diese – umsetzbaren – Verbandspapiere wurden den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträger durch den Deutschen Blindenverband zur Prüfung zugeleitet. Sie wurden von den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträger offensichtlich nicht einmal zur Kenntnis genommen.

In einem Rahmenvertrag, d.h. in einem Leistungsbeschaffungsvertrag wäre beispielsweise das an einen Blindenführhund – im Gegensatz zu einem Polizei- oder Rettungshund – zu stellende Anforderungsprofil und damit die sog. Notwendigkeitsgrenze festzulegen. Außerdem müßten in einem solchen Rahmenvertrag zur Verwirklichung des Sachleistungsgrundsatzes die übrigen Einzelheiten der Versorgung geregelt werden (wie z.B. Mängelgewähransprüche, Eigentumsfrage).

1996

Gründung eines unabhängigen Arbeitskreises zur Durchsetzung von Qualitätssicherung im Führhundwesen, der unabhängig und außerhalb der Blindenselbsthilfeorganisationen arbeitet: Erstellung eines ausführlichen "Grundlagenpapiers" zu sämtlichen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art der Führhundversorgung der GKV; Unterschriftensammlung; Rechtsaufsichtsbeschwerde (s.u.)

96/97

Verschiedene Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft Qualitätssicherung der Bundesverbände der Krankenkassen, der Blindenselbsthilfe und von Vereinigungen von Führhundhaltern und Leistungsanbietern (AGQ). Diese AGQ ist zwischenzeitlich ohne Ergebnis eingestellt worden. Verfasser der Rechtsaufsichtsbeschwerde, der sonstigen Eingaben und Schreiben an Abgeordnete: Georg Riederle und Bernd Niederer (nunmehr Geschäftsführer des Vereins für Blindenführhunde und Mobilitätshilfen e.V.)

1997

Schreiben der ehemaligen Justizministerin Frau Leuthäuser-Schnarrenberger an den IKK-Bundesverband sie wurde dahin informiert, daß der Erlaß von Zulassungsempfehlungen beabsichtigt sei.

1998

Eingabe im Wege der Rechtsaufsicht gem. §§ 87 ff. SGB IV des Arbeitskreises zur Durchsetzung von Qualitätssicherung in der Führhundversorgung an sämtliche Rechtsaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Bereich der Sozialversicherung.

Schreiben des Präsidenten des Bundesversicherungsamts an den AOK- und IKK-Bundesverband (Feb. 1998):

"Die Umsetzung von Qualitätskriterien ist auch nach meiner Auffassung unabdingbare Voraussetzung für eine bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung. Ein erfolgreicher und möglichst zeitnaher Abschluß würde sicher im Interesse der sehbehinderten Menschen, die unserer besonderen Fürsorge bedürfen, aber auch der betroffenen Kassen liegen."

Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (29.05.1998):

"... Zur Zeit sehen sie (Anm.: die Spitzenverbände der Krankenversicherer) aber keine Versorgungsdefizite. Auch unter Qualitätsgesichtspunkten ist die Versorgung gesichert, zumal schon seit Mitte 1993 in der Produktgruppe 99 des Hilfsmittelverzeichnisses Aussagen über die Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde enthalten sind. Für die Zukunft gilt es, das Verfahren bei der Ausstattung mit Blindenführhunden zu optimieren und die qualitativ gute Versorgung weiterhin zu gewährleisten. ..."

Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (24.03.1999):

"... Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben unserem Hause gegenüber mitgeteilt, daß Ihnen daran gelegen ist, die Behindertengruppe der Blinden adäquat mit den erforderlichen Hilfsmitteln – also auch mit Blindenführhunden – zu versorgen. Zur Zeit sehen sie aber keine Versorgungsdefizite. Auch unter Qualitätsgesichtspunkten ist die Versorgung gesichert, zumal schon seit Mitte 1993 in der Produktgruppe 99 des Hilfsmittelverzeichnisses Aussagen über die Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde enthalten sind. Vor diesem Hintergrund sehe ich keinen Anlaß, gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen aufsichtsrechtlich tätig zu werden. ..."

Bemerkung: Das Bundesgesundheitsministerium sieht weiterhin – entgegen den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) München und Bremen (s.u.) sowie des Präsidenten des Bundesversicherungsamts – keine "Versorgungsdefizite" – dies, obwohl schon die fehlende Versorgungsberechtigung durch die Herausgabe von Entwürfen von Zulassungsempfehlungen durch den IKK-Bundesverband längst zugestanden sind. Begründet wird das Fehlen eines Versorgungsdefizits in sich widersprüchlich mit der Existenz von Qualitätskriterien, welche jedoch in sämtlichen Punkten nachweisbar nicht umgesetzt sind.

Bis zum Sommer 1998 gibt es sinngemäß gleichlautende Schreiben verschiedener Länderministerien, beispielhafte Antwortschreiben:

Baden-Württemberg (Schreiben vom 17.04.1998):

"... Nach Auffassung des Sozialministeriums ist es daher im Rahmen des aufsichtlichen Opportunitätsprinzips vertretbar, davon abzusehen, das Fehlen von Zulassungen und Versorgungsverträgen rechtsaufsichtlich zu beanstanden, solange die Versorgung der Leistungsberechtigten gleichwohl sichergestellt ist. Konkrete Versorgungsmängel, die auf fehlende Zulassungen oder fehlende Verträge nach § 127 SGB V zurückzuführen sind, wurden von Ihnen nicht benannt. Im übrigen ist es den Leistungserbringern unbenommen, bei den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden die Zulassung sowie den Abschluß von Versorgungsverträgen anzustreben. Für die von Ihnen angeregten bundeseinheitlichen und für alle Sozialversicherungsträger geltenden Regelungen besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage. Soweit die Spitzenverbände hierzu bereit wären, könnte es sich nur um Rahmenregelungen handeln, die erst mit einer Übernahme auf der regionalen Ebene rechtliche Wirkung erlangen könnten.

Für den Erlaß einer Zulassungsordnung für Führhundtrainer, einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Führhundtrainer und einer Prüfungsordnung für Führhundgespanne sowie für bundesweite Zulassungen oder Versorgungsverträge fehlen im Recht der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung entsprechende Rechtsgrundlagen. Im übrigen ist die Bundesregierung der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die Ausstattung u.a. mit Blindenführhunden nach § 564 RVO nachgekommen Diese Vorordnung gilt auch nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch fort. Gleiches gilt für die gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger zu der Verordnung über die orthopädische Versorgung..."

Bemerkung: Die Existenz der zwingenden materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 12, 33, 126, 127, 128 und 139 SGB V ist nicht erklärbar, wenn die Versorgung der Versicherten gleichwohl sichergestellt werden könnte; diese "zwingenden" Vorschriften wären andernfalls völlig sinnlos. Es ist auch offensichtlich, daß die Versorgung der Versicherten nicht "gleichwohl sichergestellt" ist. Es ist somit unrichtig und unwahr, daß das behauptete aufsichtliche Opportunitätsprinzip sich nicht auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Qualitätssicherungsbestimmungen erstreckt.

Im Gegenteil nimmt die bewußte Mißachtung zwingender Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts erhebliche Gefahren für Leib und Leben besonders schutzbedürftiger Versicherter bewußt, also grob fahrlässig, sehenden Auges in Kauf (s.o. zu §§ 4 und 40 MPG) Gleichzeitig handelt es sich bei der Verwendung von Mitteln der Solidargemeinschaft für Hilfsmittel ohne Qualitätssicherung um einen groben Verstoß gegen §§ 30, 69 SGB IV bzw. um die Veruntreuung von Mitteln der Solidargemeinschaft.

Auch ist der Hinweis widersinnig, den Leistungserbringern sei es unbenommen, bei den Krankenkassenverbänden die Zulassung bzw. den Abschluß von Versorgungsverträgen anzustreben, da diese an der Errichtung einer Zulassungshürde kein wirtschaftliches Interesse haben. Demgemäß ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein Anbieter dies von sich aus angestrebt hätte.

Unsinnig und wohl bewußt irreführend ist auch die Behauptung des Sozialministeriums, für die angeregten bundeseinheitlichen und für alle Sozialversicherungsträger geltenden Regelungen bestehe derzeit keine gesetzliche Grundlage. In diesem Punkt müßten sich dann wohl beispielsweise das LSG München, das LSG Bremen und der IKK-Bundesverband geirrt haben, wenn diese Institutionen gleichwohl von einer "Systemstörung" bzw. "Versorgungslücke" sprechen sowie immerhin Entwürfe von Zulassungsempfehlungen herausgeben.

Insgesamt handelt es sich bei der vorerwähnten Stellungnahme der obersten Aufsichtsbehörde um ein bewußtes Ignorieren der Verstöße der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger gegen zwingendes Leistungsrecht.

Schleswig-Holstein (Schreiben vom 29.05.1998):

"... Nach meinen Erkenntnissen ist es nicht erforderlich, die Blindenführhundausbildung zu verbessern. Die landesunmittelbaren Krankenkassen achten sehr darauf, die gesamten Hilfsmittel i.S. von § 33 SGB V wirtschaftlich einzusetzen. Somit kann ich mir nicht vorstellen, daß die Kassen gerade bei sehr teuren Hilfsmitteln die Qualität vernachlässigen.

Im Rahmen des Wettbewerbs der Kassen untereinander prüfen sie schon aus "egoistischen Gründen" sehr genau den Standard der Hilfsmittel, um nicht unnötige Kosten entstehen zu lassen.

Die AOK Schleswig-Holstein – Die Gesundheitskasse – hat mir mitgeteilt, daß es für die sog. Gespannabnahme ein vorgeschriebenes Prüfverfahren gibt. Dieses standardisierte Verfahren ist m.E. ausreichend, um erhebliche Qualitätsmängel feststellen zu können. ..."

Bemerkung: Die Durchführung von – in ihrer Qualität schon aufgrund der fehlenden allgemeinverbindlichen Prüfungsordnung für Führhundgespanne – umstrittenen Gespannprüfungen macht gesetzlich vorgeschriebene Kassenzulassungen sowie einen Rahmenvertrag i.S. des Krankenversicherungsrechts nicht entbehrlich, sondern kann grundsätzlich allenfalls nur gröbste Fehlversorgungen verhindern.

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Juni 1998):

Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen sei beabsichtigt, in die sich seit Januar 1998 in der Überarbeitung befindlichen Zulassungsempfehlungen nach § 126 SGB V auch die Kriterien aufzunehmen, die sich auf die Zulassung von Blindenführhundeschulen beziehen. Es sei ferner beschlossen worden, in einem Rahmenvertrag festzulegen, welche Anforderungen Blindenführhunde-Ausbilder erfüllen müssen und wer unter den noch festzulegenden Bedingungen die Gespannprüfungen durchführt.

Schreiben der Sozialministerinnen Barbara Stamm (Bayern) und Regine Hildebrand (Brandenburg) an den Arbeitskreis (1998):

Es bestehe Handlungsbedarf, aber eine Kompetenz zur Rechtsaufsicht nur gegenüber landesunmittelbaren Krankenkassenverbänden.

Schreiben von Georg Riederle an Staatssekretärin und Wahlkreisabgeordnete Frau Ulrike Mascher (02.11.1998)

zur Information über das Ergebnis der Rechtsaufsichtseingabe zum Bundesgesundheitsministerium. Dieses Schreiben wurde bisher nicht beantwortet.

MdB Dr. Martin Maier erhält von Frau Staatssekretärin Nickels vom Bundesgesundheitsministerium die Auskunft (16.03.1999),
daß die Qualitätskriterien 1993 der Führhundversorgung zugrundegelegt würden sowie, daß der Erlaß von Zulassungsempfehlungen im Rahmen eines Gesamtpakets beabsichtigt sei.
Persönliches Gespräch von G. Riederle und B. Niederer mit Frau Justizministerin Däubler-Gmelin (10.04.1999).
Schreiben von Frau Däubler-Gmelin an die Gesundheitsministerin Frau Fischer (22.06.1999).

Aufgrund dieser Intervention der Justizministerin wurde der DBSV durch den IKK-Bundesverband dahin informiert, daß noch im Jahre 1999 Zulassungsempfehlungen gem. § 126 SGB V erlassen werden sollten.

Im September 1999 erhält der Arbeitskreis einen zweiten Entwurf der Zulassungsempfehlungen zum Zwecke der Anhörung. Anhörungsfrist bis 20.10.1999 (viel zu kurz!)

Bemerkung: Der Entwurf 1999 blieb noch hinter den Qualifikationsanforderungen des ebenfalls schon völlig unzureichenden Entwurfes 1997 zurück.

Es ist offensichtlich – angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von drei Jahren – von den Spitzenverbänden der GKV nicht mehr beabsichtigt, ihr Versprechen bzw. gesetzliche Verpflichtung umzusetzen, nach welchem u.a. rechtsverbindliche und einheitliche Zulassungsempfehlungen verabschiedet und veröffentlicht würden.

Auch ein Leistungsbeschaffungsvertrag (Rahmenvertrag), Höchstpreisvereinbarungen (§ 127 SGB V) und eine Prüfungsordnung zur Blindenführhund-Versorgung sind bis heute von den Spitzenverbänden der Krankenkassen trotz wiederholter Zusicherungen immer noch nicht erlassen bzw. vereinbart worden.

Schreiben an Frau Renate Schmidt zur Information über das Ergebnis der Rechtsaufsichtseingabe (13.10.1999).

Dieses Schreiben wurde von Frau Schmidt an die seinerzeitige Bundesgesundheitsministerin Frau Fischer weitergeleitet.

Schreiben vom Bundesgesundheitsministerium (05.11.1999):

Ein Entwurf von Zulassungsempfehlungen für Führhundtrainer sei am 14.09.1999 zur Anhörung durch den IKK-Bundesverband versandt worden. Verschiedene Verbände und Organisationen hätten Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern. Frau Ministerin Fischer habe für die Anliegen der Blinden stets ein offenes Ohr.

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