Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Blindenführhund
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Der Blindenführhund in der privaten Krankenversicherung (PKV)
Außer den gesetzlichen Rehabilitationsträgern (§§ 4,
5, und 6 SGB IX) können aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
auch private Krankenkassen als Kostenträger zur Erstattung der Kosten
einer Führhundversorgung verpflichtet sein.
Was erstattungsfähig ist, wird in den Versicherungsbedingungen gewöhnlich
abschließend aufgezählt. Ist das Hilfsmittel Blindenführhund
in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt,
kann es sich um ein „sonstiges Hilfsmittel“ handeln, für
das die Versicherungsbedingungen eine jährliche Pauschalbeteiligung
in einer bestimmten Höhe vorsehen können. Die Tarifbedingungen
der Versicherungsgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle
gemäß § 307 BGB. Angesichts der „Offenheit“ des
§
1 MB/KK 94 haben Einschränkungen in den Leistungsbedingungen der
privaten Krankenversicherer nur selten „Überraschungscharakter“ (vgl.
BGH Urteil vom 17.03.1999, Az. IV ZR 137/98 = VersR 99, 745). Die in
einem abschließenden Katalog liegende Begrenzung ist nach der vorherrschenden
Rechtsprechung im Hinblick auf die Uferlosigkeit der in Betracht kommenden
Hilfsmittel nicht per se nach § 307 BGB zu beanstanden. Dies gilt
auch dann, wenn wichtige Hilfsmittel nicht aufgezählt sind. Andernfalls
wären Positivlisten sinnlos, da sich immer wieder ein wichtiges
Hilfsmittel finden lässt, das nicht aufgezählt ist. Eine Unwirksamkeit
einer Leistungsbegrenzung bzw. eines Leistungsausschlusses kommt höchstens
dann in Betracht, wenn die Leistungseinschränkung nicht mehr als
Versuch verstanden werden kann, einem Versicherungsnehmer einen Querschnitt
finanzierbarer Hilfsmittel zu bieten, sondern nur als Maßnahme,
mit der der Grundsatz des Versicherungsschutzes auch für Hilfsmittel
unterlaufen werden soll
(vgl. Prölls/Martin, VVG, § 4 MB/KK 94 RdNr. 19 a). In einer
Begrenzung des Hilfsmittelkataloges liegt deshalb auch keine Ungleichbehandlung
von behinderten gegenüber nicht behinderten Versicherungsnehmern
i.S. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). In der Regel hat
die Aufnahme eines begrenzten Hilfsmittelkataloges in die Versicherungsbedingungen
eher das im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen für
zulässig erachtete Ziel, zu einer vernünftigen Begrenzung der
Kosten und damit der Überschaubarkeit des Versicherungsrisikos zu
kommen. §§ 19 und 20 AGG sind für Risikozuschläge
von Bedeutung.
Wurden jedoch die medizinischen Hilfsmittel in dem privaten Krankenversicherungsvertrag
nicht abschließend (enumerativ) aufgeführt, so ist im Ergebnis
von dem in der GKV geltenden Hilfsmittelkatalog auszugehen (OLG Frankfurt/Main,
Urteil vom 18.09.1996,
7 U 249/94 = VersR 1997, S. 1473 ff.). Auch das LG Kassel hat in einer
rechtskräftigen Entscheidung vom 18.09.2002 unter Hinweis auf OLG
Frankfurt/Main (s. vorstehend) ausgeführt, dass die Formulierung
in den Versicherungsbedingungen „Als Hilfsmittel gelten ...“ bei
typischer Auslegung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer
nicht als abschließende enumerative Aufzählung, sondern vielmehr
dahin zu verstehen sei, dass aus der Vielzahl von Hilfsmitteln aus Platzgründen
lediglich eine beispielhafte Aufzählung erfolgt sei.
Wegen des im Privatrecht geltenden Grundsatzes der Privatautonomie bzw.
der Vertragsfreiheit ist also beim Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages
bei der Hilfsmittelversorgung genau darauf zu achten, ob der Hilfsmittelkatalog
abschließenden oder beispielhaften Charakter hat. “Wichtig
für Behinderte ist es in jedem Fall, sich umfassend zu informieren.
Insbesondere wenn es um die Entscheidung „gesetzlich oder privat“ geht,
kann die Situation äußerst kompliziert werden. Dies gilt verstärkt,
wenn Drittleistungen (Beihilfe für Beamte) eine wichtige Rolle spielen.
Oft bleibt nur der Ausweg, sich gesetzlich zu versichern. Gesetzliche
Versicherungen sind verpflichtet, Behinderte aufzunehmen.“
(vgl. www.wikipedia.de, Stichwort “Krankenversicherung für
Behinderte“
Andererseits ist eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche
Krankenversicherung in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen
(vgl. Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) – Bereich Versicherungen – gemäß § 10
a Abs. 1 a VAG).
Die Frage „gesetzlich oder privat“ ist insbesondere für
blinde Personen von Bedeutung, die die primäre Mobilitätshilfe
Blindenführhund „benutzen“ wollen, weil sowohl Beihilfestellen
als auch private Krankenversicherer nicht in jedem Fall eine monatliche
Unterhaltspauschale zahlen, wie sie z.B. in der GKV gilt.
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