Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Zulassungsempfehlungen

Arbeitspapier (früher in abgeänderter Form DBV-Verbandspapier)

Verfasser: Georg Riederle

Stand: Mai 1997

 

Inhalt:

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 3 Zweck und Inhalt der Ausbildung; Ausbildungsstätte
§ 4 Zulassung zur Ausbildung; Anrechnungen
§ 5 Zulassungsprüfung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 7 Zulassungskommission
§ 8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen
§ 9 Zulassung ohne förmlichen Qualifikationsnachweis
§ 10 Ausländische Leistungserbringer
§ 11 Inkrafttreten

 

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Versorgung blinder und hochgradig sehbehinderter Versicherter mit Führhunden können - abgesehen von den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 - nur Personen zugelassen werden, die
a) eine 3-jährige Ausbildung absolviert,
b) die Führhundtrainerprüfung bestanden haben,
c) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem
sich die Unzuverlässigkeit zur Ausführung des
Versorgungsauftrags ergibt,
d) nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche
ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer
Sucht zur Ausführung des Versorgungsauftrags unfähig oder ungeeignet sind,
e) die für die Führhundversorgung geltenden Vereinbarungen und Regelungen anerkennen, nämlich:
aa) Verschaffungsvertrag (§ 127 Abs. 1 SGB V),
bb) Preisvereinbarungen (§ 127 Abs. 2 s. 2 SGB V),
cc) »Qualitätskriterien (§§ 128, 139 SGB V),
dd) »Richtlinien zur Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Einarbeitung und Nachbetreuung von Führhundgespannen,
ee) »Prüfungsordnung für Führhundgespanne,
f) nach erfolgreich bestandener Prüfung eine dreijährige
unselbständige Tätigkeit bei einem zugelassenen Führhundtrainer absolviert haben und
g) eine angemessene, möglichst kurzfristige Nachbetreuung und Nachschulung sicherstellen.
(2) 1 Die in § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Voraussetzungen können nur durch natürliche Personen erfüllt werden. 2 Natürliche Personen erhalten eine auf die Person(en) bezogene Zulassung, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Beantragen juristische Personen eine Zulassung zur Abgabe von Blindenführhunden, so ist die Zulassung an die Tätigkeit einer natürlichen Person (fachlicher Leiter) gebunden, soweit diese die in diesen Zulassungsempfehlungen genannten Anforderungen erfüllt.
4 Der fachliche Leiter ist in der Zulassung namentlich zu benennen; er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht
eingeschränkt werden. 5 Die Zulassung endet mit dem Ausscheiden des fachlichen Leiters.

§ 2 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) 1 Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
- die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 c) nicht vorgelegen hat,
- die Prüfung nach § 1 Abs. 1 b) nicht bestanden sowie
- die in § 1 Abs. 1 e) aa) bis ee) genannten Vereinbarungen und Regelungen nicht anerkannt worden waren.
2 Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 d) nicht vorgelegen hat.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich
- die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 c) weggefallen ist,
- die in § 1 Abs. 1 e) aa) bis ee) genannten Vereinbarungen und Regelungen nicht mehr anerkannt werden bzw. dagegen verstoßen wurde sowie
- eine Nachbetreuung bzw. Nachschulung gem. § 1 Abs. 1 g) nicht mehr sichergestellt ist.
2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 d) weggefallen ist.

§ 3 Zweck und Inhalt der Ausbildung; Ausbildungsstätte
(1) Die Ausbildung vermittelt dem Bewerber die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur ausreichenden, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und funktionsgerechten Ausbildung des Führhundes sowie der Einarbeitung und Nachbetreuung des Führhundgespannes erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung besteht aus
a) einer dreijährigen praktischen und theoretischen Ausbildung durch einen zugelassenen Lehrausbilder;
b) einem Orientierungs- und Mobilitätstrainer
(3) Die Ausbildung durch den zugelassenen Lehrausbilder umfaßt die Unterrichtung in den Schwerpuntkbereichen
a) Zucht, Aufzucht und Ausbildung des Führhundes,
b) Ausbildung des Blinden und des Gespanns (Gespanntraining).
(4) Die Ausbildungsinhalte im Orientierungs- und Mobilitätstraining richten sich nach für dieses Training geltenden Regelungen sowie nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 6. .

§ 4 Zulassung zur Ausbildung; Anrechnungen
(1) Zur Ausbildung zum Führhundtrainer ist zuzulassen, wer
a) mindestens den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene Berufsausbildung »von mindestens 2 Jahren nach Möglichkeit in einem verwandten Tätigkeitsfeld oder den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsgang nachweist und
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
(3) 1 Die Zulassungskommission (§ 7) kann auf Antrag eine Tätigkeit als Hilfsperson in einer zugelassenen Führhundschule oder eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Führhundtrainer anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. 2 Entsprechendes gilt für ein gem. der Anlage I zu § 1 Abs. 1 6. absolviertes Orientierungs- und Mobilitätstraining. 3 Eine abgeschlossene Ausbildung als Orientierungs- und Mobilitätstrainer ist mit mindestens einem halben Jahr anzurechnen.

§ 5 Zulassungsprüfung
1 Die Zulassungsprüfung besteht aus einem praktischen und einem
theoretischen Teil. 2 In der praktischen Prüfung ist mit verbundenen Augen ein sog. Blindgang mit einem selbst ausgebildeten Hund unter normalen (auch großstädtischen) Verkehrsbedingungen zu bestehen, der dem Nachweis dient, daß die Fähigkeit vorhanden ist, Führhunde und das Gespann so auszubilden, daß sie den Blinden und dritten Verkehrsteilnehmern genügend Sicherheit geben. 3 In der theoretischen Prüfung, die schriftlich durchgeführt wird, ist die erforderliche Sachkunde in den Bereichen Kynologie, Umgang mit Menschen sowie medizinische Rehabilitation Blinder nachzuweisen.

§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
1 Das Nähere zu Inhalte und Durchführung der Ausbildung und Prüfung regelt eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer. 2 Diese tritt spätestens mit dem Wirksamwerden der ersten Ernennung eines zugelassenen Führhundtrainers zum Lehrausbilder in kraft.

§ 7 Zulassungskommission
(1) Die Zulassungsprüfung wird von einem Fachausschuß für Führhundangelegenheiten beim medizinischen Dienst der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer als Zulassungskommission durchgeführt.
(2) Die Zulassungskommission besteht aus:
a) einem Verwaltungsfachmann der Krankenversicherer, der im Bereich der Führhundversorgung über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt;
b) einem Führhundexperten der gesetzlichen Krankenversicherer;
c) einem Fachmann für die medizinische Rehabilitation Blinder;
d) einem von den derzeit zugelassenen - solange die förmlichen Zulassungen noch nicht erfolgt sind, den derzeit im Rahmen der Kassenversorgung tätigen - Führhundschulen gewählten Führhundausbilder;
e) einem von »den Blindenselbsthilfe- und den Fachorganisationen für Führhundhalter gemeinsam berufenen Fachmann für Führhundangelegenheiten.
(3) 1 Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer berufen die Mitglieder des Fachausschusses von a) bis c) im Benehmen mit den Blindenselbsthilfe- und den Fachorganisationen für Führhundhalter. 2 Die Berufung jeden Mitgliedes soll für »4 Jahre erfolgen bzw. bis ein qualifizierter Nachfolger ernannt ist.
3 Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer bestimmen den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5 Die Pflichten und Rechte ihrer Mitglieder legt die Zulassungskommission in einer Geschäftsordnung fest. 6 Jedes Kommissionsmitglied erhält seine im Rahmen der Kommissionsarbeit angefallenen notwendigen Auslagen nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes ersetzt; außerdem besteht im Rahmen der gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmun
gen ein Anspruch auf angemessene Vergütung.
(4) 1 Die Zulassungskommission tagt mindestens einmal jährlich zur Prüfung der Antragsteller auf Erteilung einer Kassenzulassung.
2 Im übrigen tagt die Zulassungskommission auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder oder ihres Vorsitzenden.
(5) 1 Die Zulassungskommission erläßt die für die »Ernennung eines zugelassenen Führhundtrainers zum »Lehrausbilder erforderlichen Regelungen. 2 Diese Ernennung muß auf Antrag spätestens 3 Jahre nach Kassenzulassung erfolgen.
(6) Sie ist auch das zuständige Gremium für sämtliche nach diesen Zulassungsempfehlungen zu treffenden Entscheidungen.

§ 8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassungsbewerber müssen den Abschluß einer ausreichenden »Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(2) Die Zulassungsbewerber müssen sich »verpflichten'?, den Leistungsberechtigten gegenüber gemäß den allgemeinen Vorschriften zur vertraglichen Haftung für durch Vertragsverletzung entstandene Schäden zu haften.
(3) Die Zulassungsbewerber dürfen nicht nebenberuflich die Führhundschule betreiben.
(4) Die Zulassungsbewerber müssen die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses nachweisen.
(5) Die Zulassungsbewerber müssen ferner nachweisen, daß durch eine Schule oder in sonstiger Weise Gewähr dafür gegeben ist, daß der Blinde vier Wochen unter den Bedingungen normalen Straßenverkehrs in einem Einführungslehrgang am Sitz des Ausbilders und/oder am Wohn/Arbeitsort des Blinden trainiert werden kann.
(6) 1 Lehrausbilder, die Auszubildende im Rahmen der
Führhundausbildung oder des Einführungslehrgangs sowie Zulassungsbewerber, die sonst andere Mitarbeiter einsetzen wollen, müssen sich verpflichten, durch ihre Präsenz zu gewährleisten, daß jederzeit die erforderliche fachliche Kontrolle und sachkundige Anleitung der Arbeit mit den Hunden und den blinden Versicherten so sichergestellt ist, als würde der zugelassene Führhundausbilder die Maßnahmen selbst durchführen. 2 Der Zulassungsbewerber verpflichtet sich, die Ausbildung der Führhunde im Führgeschirr nicht durch Hilfskräfte, sondern nur von Führhundtrainern oder von Auszubildenden gemäß diesen Zulassungsempfehlungen durchführen zu lassen.
(7) 1 Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer artgerechten Tierhaltung (§ 11 TierschG), haben die Zulassungsbewerber entsprechende Unterbringungsbedingungen für die Ausbildung des Führhundes im familiären Umfeld sowie ggf. ausreichend andere Räume und ein entsprechendes Auslaufgelände nachzuweisen. 2 Für die artgerechte und genügend individualisierende Haltung und Ausbildung sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten: Leinen, Führgeschirre, Ausbildungsgeschirr, Pflegegeräte und Pflegemittel, ein Hindernisgarten oder Materialien und Gegenstände zum Hindernistraining einschließlich eines geeigneten Transportmittels für den Transport von Hunden (mit genügend Platz zum Aufenthalt der Hunde für begrenzte Zeit bei ausreichender Belüftung) und ggf. von Teilnehmern des Einschulungslehrgangs.

§ 9 Zulassung ohne förmlichen Qualifikationsnachweis
(1) 1 Die durch die Leistungsträger bisher ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a) und b) an der Führhundversorgung tatsächlich beteiligten Zulassungsbewerber ("Übergangstrainer") sind auch weiterhin nach Maßgabe des Absatz 2 bis 5 zugelassen. 2 Zulassungsanträge sind innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Zulassungsempfehlungen zu stellen.
3 Hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung nach Absatz 3 a) gilt§ 4 APO entsprechend.
(2) Wegen des Fehlens eines Qualifikationsnachweises i.S. von
§ 9 Abs. 2 APO ist das tatsächliche Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 c), d), e) und g) durch die Zulassungskommission nachträglich festzustellen.
(3) Anstelle der Zulassungsvoraussetzungen zu § 1 Abs. 1 a) und b) ist
a) ein sog. Blindgang nach § 5 S. 2 von 1stündiger Dauer vorzuführen,
b) 10 erfolgreiche Führhundversorgungen zumindest durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen und
c) die Absolvierung eines Orientierungs- und Mobilitätstrainings für Blinde von 70stündiger Dauer nachzuweisen.
(4) 1 Die praktische Prüfung nach Abs. 3 a) kann zweimal wiederholt werden. 2 Die Frist zur Durchführung des Eignungstests bestimmt der Vorsitzende der Zulassungskommission.
(5) Hinsichtlich der Zurücknahme und des Widerrufs der Zulassung gilt § 2 entsprechend.

§ 10 Ausländische Leistungserbringer
(1) 1 Ausländische Zulassungsbewerber sind zur Führhundversorgung in der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung dieser Zulassungsempfehlungen zugelassen, soweit nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der EG-Richtlinien Zulassungsfähigkeit und Zulassungspflicht besteht.
2 Etwaige förmliche Entscheidungen der Behörden des Heimatstaates sind von der Zulassungskommission zu überprüfen und im Umfang der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung und Prüfung anzuerkennen.
(2) Liegen keine förmlichen ausländischen Entscheidungen vor, so ist über Zulassungsanträge ausländischer Zulassungsbewerber auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 und 3 zu entscheiden. 2 Hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 3 gilt § 4 APO entsprechend.
(3) 1 Die praktische Prüfung nach § 9 Abs. 3 a) kann zweimal wiederholt werden. 2 Die Frist zur Durchführung des Eignungstests bestimmt der Vorsitzende der Zulassungskommission.
(4) Hinsichtlich der Zurücknahme und des Widerrufs der Zulassung gilt § 2 entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Zulassungsempfehlungen treten ... nach Beschlußfassung in Kraft. 2 Als Übergangstrainer i.S. von § 9 gelten nur solche Personen, die an der Führhundversorgung durch die Leistungsträger vor dem Inkrafttreten dieser Zulassungsempfehlungen beteiligt worden sind.

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