Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Widerspruchsbegründung
Den gegen Ihren
Bescheid eingelegten Widerspruch begründe ich
wie folgt:
Sie
stützen die Ablehnung der Versorgung mit einem Blindenführhund
darauf, daß von der Krankenkasse bei der Versorgung behinderter
Menschen mit Hilfsmitteln nur ein „Basisausgleich“geschuldet sei.
Sie führen dazu aus:
"Zu den
insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im
Bereich des Gehens gehört jedoch nur die fähigkeit, sich in
der eigenen Wohnung zu bewegen und die wohnung zu verlassen, zu
einem kurzen Spaziergang oder
um die - üblicherweise
im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an
denen Alltagsverrichtungen zu erledigen sind."
Diese
Rechtsauffassung ergebe sich aus einer ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Bei der
Ausstattung mit einem Blindenführhund geht es um den
Behinderungsausgleich „im Bereich des Sehens“ (und nicht
nur des Gehens). Blindheit führt bekanntlich zu Behinderung im
Bereich der Orientierung und der Mobilität. Dies
wird in Ihrem Bescheid völlig verkannt.
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Mit der
Entscheidung des SG Aachen vom 22.10.2002 (Az.: S 13 Kr 30/02) wurde
die in dem dortigen Ausgangsverfahren ebenfalls von der beklagten
Krankenkasse vertretene falsche Sichtweise der Auswirkungen des
Verlusts des Sehvermögens richtiggestellt und die Krankenkasse
zu einer Ausstattung mit einem Blindenführhund nach einem
vorausgegangenen Orientierungs- und Mobilitätstraining des
Klägers (OuM-Training) verurteilt.
Der
Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 26.09.2001 (Az.: S 23 KR
672/99), der eine Versorgungspflicht der Krankenkasse mit einem
Blindenführhund nach einem vorausgegangenen OuM-Training einer
blinden Klägerin verneinte, ist nicht rechtskräftig
geworden. Das SG Hamburg stützte seine Auffassung ebenfalls zu
Unrecht darauf, daß eine Krankenkasse bei einer
Hilfsmittelversorgung eines blinden Menschen nur zu einem sog.
Basisausgleich verpflichtet sei.
Die von Ihnen
behauptete – jedoch nicht näher konkretisierte -
„ständige höchstrichterliche Rechtsprechung“
bezüglich des sog. Basisausgleichs i.S. Ihres Bescheids
existiert nicht. Maßgeblich ist insoweit allein die
grundlegende Entscheidung des BSG vom 25.02.1981. Als maßgebliches
Kriterium nennt das BSG, daß der Blindenführhund einem
blinden Menschen Umweltkontrolle ermögliche. Hieraus
ergibt sich, daß es bei der Führhundversorgung um viel
mehrals nur um Fortbewegung „zu Fuß“ geht. Im
Gegensatz zu körperbehinderten Menschen kann sich ein blinder,
also ein sinnesbehinderter Mensch ohnehin aleinnur „zu Fuß“
fortbewegen. Auch aus der Entscheidung des LSG München aus
dem Jahre 1998 (Az.: L 4 KR 56/96) ergibt sich überhaupt
nichts für einen Basisausgleich i.S. Ihres Bescheids. Gleiches
gilt für die jüngsten Entscheidungen des SG Frankfurt vom
01.02.2000 (Az.: S 25/KR 2166/99) und des SG Marburg vom
27.05.2004 (Az.: S 6 KR 108/03; vgl. auch .
Ihr
angefochtener Bescheid ignoriert auch souverän, daß im
Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der GKV (§ 128
SGB V) anerkannt wird, daß der Blindenführhund –
wie der Blindenlangstock – eine primäre
Mobilitätshilfe ist und demzufolge das OuM-raining als
Mobilitätsschulung insoweit nur der Feststellung dient,
ob ein blinder Mensch eine primäre Mobilitätshilfe
überhaupt zweckentsprechend einsetzen kann. Es heißt im
Hilfsmittelverzeichnis insoweit: „Die Eignung, eine
Mobilitätshilfe nutzbringend einzusetzen, ist bei einem
Orientierungs- und Mobilitätstrainer bzw. –lehrer
(O+M-Lehrer) zu erlangen und der Krankenkasse nachzuweisen.“
Von einem Vorrang der Mobilitätshilfe Blindenlangstock ist
nirgends die Rede. Vielmehr richtet sich auch die Versorgung blinder
Menschen mit Mobilitätshilfsmitteln gem. § 33 SGB I nach
den berechtigten Wünschen und den persönlichen
Verhältnissen des Versicherten im Einzelfall. Auch die
Verweisung der sog. Qualitätskriterien Auswahl, Ausbildung und
Kostenübernahme für Blindenführhunde (veröffentlicht
im Bundesanzeiger Nr. 17 vom 29.06.1993) auf die
Blindenführhund-Richtlinien des Deutschen Blinden- und
Sehbehindertenverbandes aus dem Jahre 1989 bestätigt, daß
Voraussetzung sowohl für den Einsatz eines
Blindenlangstockes als auch eines Blindenführhundes ein zuvor
absolviertes OuM-Training ist. Die Notwendigkeit einer
vorgeschalteten Mobilitätsschulung zeigt deutlich den
fundamentalen Unterschied des Ausgleichs einer bloßen
Sinnesbeeinträchtigung bzw. Körperbehinderung durch
ein bloß unterstützendes Hilfsmittel einerseits
(z.B. Hörgerät, Rollstuhl) und eines Sinnesausfalls
(Sehvermögen) durch ein ersetzendes
Mobilitätshilfsmittel (Blindenführhund). Zur
weiteren Begründung dieses Widerspruchs wird voll inhaltlich
auf die Ausführungen von G. Riederle in SGb Februar 2002, S. 96
ff., SGb 1999, S. 497 bis 501 sowie in SGb Dezember 2003, S. 674 ff.
verwiesen. Den Ausführungen zum Gerichtsbescheid des SG Hamburg
hat G. Hennies (Präsident des LSG Berlin a.D.) in „Blinde
im geltenden Recht“, S. 39, 6. Aufl., gemeinschaft Deutscher
Blindenfreunde von 1860, Berlin Moon`scher Blindenhilfsverein e.V.
ausdrücklich zugestimmt.
Ihr Beschluß
ist willkürlich und damit rechtswidrig auch insoweit sie eine
Ersatzbeschaffung ablehnen, obwohl sich meine Behinderung Blindheit
in keiner Weise verbessert hat.
Ich beantrage
hiermit Akteneinsicht durch Erteilung einer beglaubigten Fotokopie
des in Ihrem Bescheid zitierten Rundschreibens. Zur Übernahme
der insoweit anfallenden Kosten verpflichte ich mich hiermit
ausdrücklich.
Dieses Rundschreiben vermag an den
einschlägigen Rechtsgrundlagen - insbesondere des SGB V
und des SGB IX nichts zu ändern (sollte es überhaupt -
scheinbar - Ihre Rechtsauffassung stützen).
Mit
freundlichen Grüßen
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