Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Widerspruchsbegründung

Den gegen Ihren Bescheid eingelegten Widerspruch begründe ich wie folgt:

Sie stützen die Ablehnung der Versorgung mit einem Blindenführhund darauf, daß von der Krankenkasse bei der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln nur ein „Basisausgleich“geschuldet sei.

Sie führen dazu aus:
"Zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört jedoch nur die fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die wohnung zu verlassen, zu einem kurzen Spaziergang oder
um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsverrichtungen zu erledigen sind."

Diese Rechtsauffassung ergebe sich aus einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

  1. Bei der Ausstattung mit einem Blindenführhund geht es um den Behinderungsausgleich „im Bereich des Sehens“ (und nicht nur des Gehens). Blindheit führt bekanntlich zu Behinderung im Bereich der Orientierung und der Mobilität.
    Dies wird in Ihrem Bescheid völlig verkannt.

  2. Mit der Entscheidung des SG Aachen vom 22.10.2002 (Az.: S 13 Kr 30/02) wurde die in dem dortigen Ausgangsverfahren ebenfalls von der beklagten Krankenkasse vertretene falsche Sichtweise der Auswirkungen des Verlusts des Sehvermögens richtiggestellt und die Krankenkasse zu einer Ausstattung mit einem Blindenführhund nach einem vorausgegangenen Orientierungs- und Mobilitätstraining des Klägers (OuM-Training) verurteilt.

  3. Der Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 26.09.2001 (Az.: S 23 KR 672/99), der eine Versorgungspflicht der Krankenkasse mit einem Blindenführhund nach einem vorausgegangenen OuM-Training einer blinden Klägerin verneinte, ist nicht rechtskräftig geworden. Das SG Hamburg stützte seine Auffassung ebenfalls zu Unrecht darauf, daß eine Krankenkasse bei einer Hilfsmittelversorgung eines blinden Menschen nur zu einem sog. Basisausgleich verpflichtet sei.

  4. Die von Ihnen behauptete – jedoch nicht näher konkretisierte - „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung“ bezüglich des sog. Basisausgleichs i.S. Ihres Bescheids existiert nicht.
    Maßgeblich ist insoweit allein die grundlegende Entscheidung des BSG vom 25.02.1981. Als maßgebliches Kriterium nennt das BSG, daß der Blindenführhund einem blinden Menschen Umweltkontrolle ermögliche. Hieraus ergibt sich, daß es bei der Führhundversorgung um viel mehrals nur um Fortbewegung „zu Fuß“ geht. Im Gegensatz zu körperbehinderten Menschen kann sich ein blinder, also ein sinnesbehinderter Mensch ohnehin aleinnur „zu Fuß“ fortbewegen.
    Auch aus der Entscheidung des LSG München aus dem Jahre 1998
    (Az.: L 4 KR 56/96) ergibt sich überhaupt nichts für einen Basisausgleich i.S. Ihres Bescheids. Gleiches gilt für die jüngsten Entscheidungen des SG Frankfurt vom 01.02.2000 (Az.: S 25/KR 2166/99) und des SG Marburg vom 27.05.2004 (Az.: S 6 KR 108/03; vgl. auch .

  5. Ihr angefochtener Bescheid ignoriert auch souverän, daß im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der GKV (§ 128 SGB V) anerkannt wird, daß der Blindenführhund – wie der Blindenlangstock – eine primäre Mobilitätshilfe ist und demzufolge das OuM-raining als Mobilitätsschulung insoweit nur der Feststellung dient, ob ein blinder Mensch eine primäre Mobilitätshilfe überhaupt zweckentsprechend einsetzen kann. Es heißt im Hilfsmittelverzeichnis insoweit: „Die Eignung, eine Mobilitätshilfe nutzbringend einzusetzen, ist bei einem Orientierungs- und Mobilitätstrainer bzw. –lehrer (O+M-Lehrer) zu erlangen und der Krankenkasse nachzuweisen.“
    Von einem Vorrang der Mobilitätshilfe Blindenlangstock ist nirgends die Rede. Vielmehr richtet sich auch die Versorgung blinder Menschen mit Mobilitätshilfsmitteln gem. § 33 SGB I nach den berechtigten Wünschen und den persönlichen Verhältnissen des Versicherten im Einzelfall.
    Auch die Verweisung der sog. Qualitätskriterien Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 17 vom 29.06.1993) auf die Blindenführhund-Richtlinien des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes aus dem Jahre 1989 bestätigt, daß Voraussetzung sowohl für den Einsatz eines Blindenlangstockes als auch eines Blindenführhundes ein zuvor absolviertes OuM-Training ist.
    Die Notwendigkeit einer vorgeschalteten Mobilitätsschulung zeigt deutlich den fundamentalen Unterschied des Ausgleichs einer bloßen Sinnesbeeinträchtigung bzw. Körperbehinderung durch ein bloß unterstützendes Hilfsmittel einerseits (z.B. Hörgerät, Rollstuhl) und eines Sinnesausfalls (Sehvermögen) durch ein ersetzendes Mobilitätshilfsmittel (Blindenführhund).
    Zur weiteren Begründung dieses Widerspruchs wird voll inhaltlich auf die Ausführungen von G. Riederle in SGb Februar 2002, S. 96 ff., SGb 1999, S. 497 bis 501 sowie in SGb Dezember 2003, S. 674 ff. verwiesen. Den Ausführungen zum Gerichtsbescheid des SG Hamburg hat G. Hennies (Präsident des LSG Berlin a.D.) in „Blinde im geltenden Recht“, S. 39, 6. Aufl., gemeinschaft Deutscher Blindenfreunde von 1860, Berlin Moon`scher Blindenhilfsverein e.V. ausdrücklich zugestimmt.

  6. Ihr Beschluß ist willkürlich und damit rechtswidrig auch insoweit sie eine Ersatzbeschaffung ablehnen, obwohl sich meine Behinderung Blindheit in keiner Weise verbessert hat.

  7. Ich beantrage hiermit Akteneinsicht durch Erteilung einer beglaubigten Fotokopie des in Ihrem Bescheid zitierten Rundschreibens. Zur Übernahme der insoweit anfallenden Kosten verpflichte ich mich hiermit ausdrücklich.
    Dieses Rundschreiben vermag an den einschlägigen Rechtsgrundlagen - insbesondere des SGB V und des SGB IX nichts zu ändern (sollte es überhaupt - scheinbar - Ihre Rechtsauffassung stützen).


Mit freundlichen Grüßen

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