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ALLGEMEINE RICHTLINIEN FÜR DIE ORGANISATION UND DIE REGELN FÜR ZUCHT UND TRAINING VON BLINDEN-FÜHRHUNDEN

Internationale Vereinigung der Blindenführhund-Schulen

ÜBERSETZUNG

INHALTSVERZEICHNIS
1. Hundequalitäten
1.1 Physikalisch
1.2 Temperament
1.3 Gesundheitliche Standards und Versorgung

2. Hunde-Beschaffung, Zucht und Aufzucht

3. Ausbildung der Hunde

4. Verfahrensbedingungen für die Ausbildung mit einem Führhund

5. Training von Blinden mit Führhunden

6. Auswahl des geeigneten Hundes für einen Blinden

7. Führhund-Arbeits-Standards

8. Qualifikationsprozedure

9. Spezielle Nachsorge für Blinden-Führhund-Gespanne

10. Anforderungen an den Blinden

11. Mittelbeschaffung und ™ffentlichkeitsarbeit

12. Mitarbeiter einer Blinden-Führhund-Organisation

13. Ausbildung der Mitarbeiter für Blinden-Führhund- und Gespann-Ausbildung

14. Anforderungen an eine Blinden-Führhund-Ausbildungs-Einrichtung

15. Organisation und Organisations-Philosophie


Anhang A Führhund-Mobilitätslehrer: Auswahl und Ausbildung
§ 1. Hunde-Qualitäten/körperliche Standards
1.1 Körperlich
- Normalhöhe von 50 cm im allgemeinen, Körpergewicht in Übereinstimmung mit der Rasse
- Physisch gesund, gute Körperausbildung und Balance, wesensfest und ungestörter Gang
- Ansprechendes Äußeres, Fell möglichst pflegeleicht
- Normalerweise 12 bis 24 Monate alt bei Beginn des Trainings


1.2 Temperament
- Wesensfest, ruhige Veranlagung, umgänglich gegenüber Tieren und Menschen
- Guter Appell zur menschlichen Stimme, gute Unterordnung und Erfüllungswilligkeit, gesellig gegenüber Menschen
- Gute Konzentrationsfähigkeit, anpassungsfähig, auch an wechselnde Umgebung, niedriger Verfolgsinstinkt, energisch, aber ohne Hyperaktivität.
- Zumindest gute Berührungs- und Gehör-Sensitivität
- Nicht scheu, nervös, aggressiv in irgendeiner Weise, keine Kopfhund-Veranlagung, reisefest


1.3 Gesundheitsstandards und Erhaltung
Die Tiere sollten vor Beginn ihrer Ausbildung tierärztlich untersucht werden, um irgendwelche körperlichen Beeinträchtigungen festzustellen, insbesondere bezüglich der Hüftgelenke und der Augen.

Hunde, die aufgrund der körperlichen Verhältnisse nicht geeignet erscheinen, eine normale Lebensdauer als Führhund durchzuhalten, sollten zurückgewiesen werden.

Die Hunde sollten lebenslänglich tierärztlich betreut und versorgt werden, entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften.

§2. Hundebeschaffung, Zucht und Welpen-Aufzucht
Prinzip: Ein ständiger Nachschub von brauchbaren Hunden für das Training sollte gesichert werden. Dies sollte der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person übertragen werden.

Zucht und Aufzucht: Ideal ist für eine Blinden-Führhund-Organisation, eine eigene Zucht und Aufzucht einzurichten und zu unterhalten, um einen geregelten Nachschub entsprechend der Notwendigkeit zu sichern.

Das Zuchtprogramm sollte der Verantwortlichkeit einer qualifizierten und erfahrenen Person übertragen werden, die die notwendige Beurteilungsfähigkeit hat, nur die am besten geeigneten Tiere auszusuchen, die in das Ausbildungsprogramm aufgenommen werden sollen.

Welpenaufzucht: Die ausgesuchten Welpen für die Blinden-Führhund-Ausbildung sollten in ausgesuchte Paten-Familienhaushalte gegeben werden bei einem Alter zwischen 6 und 8 Wochen. Sie sollten regelmäßig, vorzüglich monatlich, supervisiert werden von einer kompetenten Person, die in der Lage ist, die korrekte Basisabführung, körperliche und temperamentmäßige Haltung und Entwicklung zu sichern.

Tierärztliche Untersuchung: Die notwendigen tierärztlichen Untersuchungen zur Sicherung der Gesundheit des Muttertieres und der Welpen sollten durchgeführt werden.

Aufzeichnungen: Detaillierte Aufzeichnungen über Eltern und Welpen sollten wie auf Zuchtbuchbasis geführt werden, um sicherzustellen, daß (nur) die besten Zuchtlinien benutzt werden.


3. Ausbildung der Hunde
Ein Führhund im Geschirr sollte beim Gehen entspannt sein, ohne Zug am Geschirr, ohne Absenken des Rückens, sollte sich auf den Weg voraus konzentrieren.

Spezifische Anforderungen sind:
Korrekter Appell, insbesondere auf Kommandos, wie: komm, sitz, leg dich (down), steh, vorwärts, rückwärts, links, rechts, schneller, folge, nein

§Bürgersteige: Eine Bürgersteig-Kante/-Kurve soll vom Hund bezeichnet werden, um dem Blinden zu ermöglichen, sicher auf- oder abzusteigen. Der Hund sollte in der Lage sein, korrekte, sichere Überquerungsmöglichkeiten einer Straße festzustellen (und zu markieren).

Hindernisse: Diese sollten so vermieden werden, daß genug Platz für ein bequemes sicheres Weitergehen des Blinden vorhanden ist. Falls ein Hindernis den gesamten Bürgersteig blockiert, sollte der Hund dieses vermeiden und entsprechend anzeigen, so daß der Blinde vom Bürgersteig herunter und wieder heraufgehen kann. Ebenso muß der Hund beobachten und anzeigen, wenn Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 2ÿm auftauchen.

Fußgängerüberwege: Diese sollten vom Hund besonders angezeigt und in einer geraden Linie überquert werden.

Treppen: Diese sollten auf Kommando gefunden werden und die erste Stufe sollte angezeigt werden. Der Hund soll die Treppe dann im ruhigen Tempo benutzen und jede Stufe anzeigen.

Türen: Diese sollten auf Kommando gefunden werden, sowohl rechts wie auf der linken Seite.

Passantenbegegnung: Beim Treffen oder Überholen von Leuten sollte der Hund so um diese herum führen, daß der Blinde genug Platz hat, um seinen Weg fortzusetzen.

™ffentliche Orte: Der Hund sollte sich in Geschäften, auf Versammlungen und ähnlichem korrekt benehmen. Auf Kommando sollte er dicht bei seinem Blinden sitzen oder sich hinlegen oder auch stehen bleiben.

™ffentliche Verkehrsmittel: Der Hund sollte die Tür von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Straßenbahn, Zug usw.) finden und anzeigen, auf Kommando das Verkehrsmittel in einem ruhigen Tempo besteigen und in diesem einen leeren Sitz finden. Beim Aussteigen sollte er den Weg nach draußen finden, an der ersten Stufe stehenbleiben und dann seinem Blinden langsam voraus absteigen. Er sollte im Verkehrsmittel dicht bei seinem Blinden bleiben und sich korrekt verhalten.

Außerhalb der Führarbeit: Auch ohne Geschirr oder Führleine sollte der Hund ständigen Appell haben.

Verleitungen: Der Hund sollte die Gegenwart anderer Tiere ebenso ignorieren wie Freßmöglichkeiten.

Außerdem: Dokumentation: Detaillierte Berichte über den Fortschritt jeden Hundes während des Trainings müssen dokumentiert werden mit Übernahme von Schlüssel-Daten in die Zuchtunterlagen.

Trainingszeit: Eine Mindestzeit von einer Stunde pro Tag für wenigstens 80 Arbeitstage ist erforderlich für jeden nicht vorher trainierten Hund.

Programmdurchführung: Besondere Aufmerksamkeit sollte täglich in den letzten 4 Wochen auf die besonderen Anforderungen bezüglich des vorgesehenen Führers geschenkt werden.

Überwachung: Die Arbeit dieses einzelnen Hundes muß vor der Zuordnung zu einem Blinden von einem leitenden Trainer überprüft werden. Jeder sollte in den letzten 6 Wochen seiner Ausbildung regelmäßig mit Augenbinde vom Lehrer oder von einer ausreichend erfahrenen blinden Person geführt werden.


4. Anforderungen an den Blinden für das Training mit einem Führhund
Datenschutz: Jede Information bezüglich des für die Versorgung mit einem Blinden-Hund vorgesehenen Behinderten muß höchst vertraulich behandelt werden und darf nur den Personen zugänglich sein, die dieser Kenntnis bedürfen, sie entsprechend bei ihrer Arbeit benötigen.

Grundlagendokumentation: Jeder Antragsteller sollte zumindest die im Antragsformular geforderten Basis-Informationen liefern.

Er sollte von seinem eigenen Arzt untersucht werden, mit Übermittlung des Befundes an die Führhundschule.

Sozialarbeiter- und Mobilitätstrainer-Berichte sollten, wenn irgend möglich beigezogen werden. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich bei blinden Diabetikern bezüglich der Befunde, wie auch bei anderen Blinden, die sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen haben. Die Befunde sollten vom beratenden Arzt der Führhund-Schule beurteilt werden im Hinblick auf die Ausbildung im Gespann und die Tauglichkeit, mit einem Führhund zu arbeiten und zu leben. Wenn sich Fragen hinsichtlich der Rest-Sehfähigkeit ergeben, sollte ein Augenarzt-Befund mit spezieller Fragestellung beigezogen werden.

Praktische Anforderungen: Wenn die Basisdokumentation keine Fragen offen läßt, sollte ein Führhund-Lehrer jeden Antragsteller aufsuchen, um festzustellen, ob Schwierigkeiten in der Ausbildung und Nutzung eines Blinden-Hundes bestehen. Er sollte sich einen persönlichen Eindruck über den Anwärter, seine Möglichkeiten und seine häusliche Situation verschaffen. Die Blinden-Führhundschule muß sicherstellen, daß der Anwärter als Blinder anerkannt ist nach den nationalen Regeln. Sollte eine Restsehfähigkeit vorhanden sein, sollte trotzdem sichergestellt sein, daß zur Erlangung einer entsprechenden Mobilität ein Blinden-Führhund notwendig ist. Insbesondere sollte bei wechselnder Sehfähigkeit sichergestellt sein, daß der Hund auch bei vorübergehender Besserung der Sehfähigkeit im Gespann so geführt und so gearbeitet wird, daß er seine Fähigkeiten behält. Sollte der Seh-Behinderte hierzu nicht fähig sein oder nicht gewillt sein, diese Forderungen zu erfüllen, sollte ein Hund nicht zur Verfügung gestellt werden. Es ist unbedingt notwendig, frühzeitig sicherzustellen, daß die Anwärter in der Lage sind, die Verantwortung für die Unterhaltung und die Führung eines Führhundes zu übernehmen und daß ihre häuslichen und Arbeits-Verhältnisse dementsprechend geeignet sind für den Unterhalt und die Nutzung eines Führhundes. Anwärter, bei denen nach dem Befund oder nach sonstigen Feststellungen angenommen werden muß, daß sie aus der Führung eines Blinden-Hundes finanzielle Vorteile erwarten, sollten nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungen über die Gespannausbildung: Unter Berücksichtigung der o.a. Information, zusammen mit allen anderen, die ggf. beigezogen werden mußten zur Erlangung einer fairen Entscheidung, soll der verantwortliche Mitarbeiter mit dem Kollegium der Führhund-Schule beraten. Es soll möglichst gemeinsam eine Entscheidung getroffen werden, ob der blinde Antragsteller zu einem Mobilitätstraining mit Führhund angenommen, zurückgewiesen werden soll oder ob weitere Abklärung vor endgültigen Entscheidungen notwendig ist.

Ungeeignete Antragsteller: Wenn ein blinder Antragsteller für die Gespann-Ausbildung bzw. zur Haltung eines Führhundes ungeeignet erscheint, sollte er offen, aber so freundlich wie möglich, unterrichtet werden. Wenn weitere Hilfen oder weitere Erfahrung den Anwärter möglicherweise geeignet erscheinen lassen könnte, ist eine entsprechende Beratung und praktische Hilfe zu leisten, um dieses Ziel zu vermitteln, z.B. Orientierungs- und Mobilitäts-Training.

Annehmbare Anwärter: Sie sollten sobald wie möglich unterrichtet werden, daß die Ausstattung mit einem Führhund vorgesehen ist, zusammen mit relevanten Hinweisen zum vorgesehenen Training, die er selbst, der Arbeitgeber und die Familie benötigen könnten.

Endgültige Entscheidungen über die Versorgung: Die Führhund-Schule sollte im Interesse des Anwärters selbst entscheiden über die Aussichten des Trainings im Gespann und die weitere selbständige Führung eines Blinden-Hundes. Sie sollte frei von allen äußeren Einflüssen oder Kontrollen über diese Entscheidung sein, insbesondere von solchen finanzieller Natur. Im Falle der Ablehnung der Ausbildung und der Ausstattung mit einem Blinden-Führhund sollte dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, seinen Antrag bei einer übergeordneten Stelle überprüfen zu lassen.

Ersatzausstattung: Wenn ein Anwärter früher bei der Blinden-Führhundschule ein Mobilitätstraining mit Führhund absolviert hat, kann der oben geschilderte Ablauf in anbetracht der vorliegenden Kenntnisse und der Dokumentation modifiziert werden. Prinzipiell ist es am besten, wenn bei Näherung der Gebrauchsunfähigkeit eines Führhundes entsprechend Neuausstattung in die Wege geleitet wird, so daß für den Blinden keine Unterbrechung seiner Mobilität eintritt.
Ein Antragsteller, der vorher von einer anderen Führhundschule versorgt wurde, sollte wie ein Neuantragsteller behandelt werden.


5. Ausbildung im Gespann
Jeder neu auszubildende Blinde sollte zumindest 30 Stunden praktischer Gespannarbeit mit seinem Hund als Führer ableisten, unter der individuellen Anleitung eines qualifizierten Führhund-Lehrers.

Eine Ersatzhund-Versorgung könnte ein kürzeres Anpassungstraining des Gespannes erlauben, aber nicht weniger als 20 Stunden individuellen Mobilitätstrainings durch einen qualifizierten Instruktor.

Unterricht und praktische Übung ohne Gespann-Aktivitäten sind zusätzlich erforderlich, z.B. Hundehaltung, Fütterung, Gehorsams- und Wiederholungstraining.

Programminhalt: Jedes Programm sollte so erstellt sein, daß die individuellen Anforderungen jedes einzelnen Teams, seiner Fähigkeiten und der Anforderungen in Bezug auf den Arbeitsplatz des Blinden, die Umgebung und andere Umstände erfüllt werden. Obligatorisch sollte ein Kernprogramm sein, das die allgemeinen Anforderungen aller Hunde, aller Gespanne auch in Bezug auf die Verantwortung des Führers gegenüber seinem/ihrem Führhund berücksichtigt.

™rtlichkeit des Trainings: Die Basisteile der Gespannarbeiten werden üblicherweise in oder durch die Führhundschule abgewickelt. Es kann auch möglich oder indiziert sein, daß das gesamte Training von der Wohnung des prospektiven Führers aus geschieht, entsprechend dessen Anforderungen und den Möglichkeiten der Führhundschule.

Anforderungen an den Blinden: Der einzelne Blinde muß in der Lage sein, sich den Anforderungen des Mobilitätstrainings unterzuordnen und sonstige private Aktivitäten zurückzustellen, die die Gespannausbildung und die Entwicklung der Adaption stören könnten. Hund und Führer sollten schon während des Gespann-Trainings ununterbrochen zusammen sein.

Es ist unbedingt erforderlich, daß jeder, der im Führhund-Gespann ausgebildet wird, alle Anstrengungen unternimmt, sich den Anforderungen des Trainings anzupassen. Wenn dies nicht der Fall ist oder die Führhundschule aus irgend einem anderen Grunde Einschränkungen feststellt wie sonstige körperliche Behinderungen der Mobilität, Mißbrauch der Restsehfähigkeit etc. sollte das Training abgebrochen werden.

Wenn ein in der Führung eines Blinden-Hundes Auszubildender zwar nicht erfolgreich ist, aber mit weiterer Unterstützung, Erfahrung oder mit weiterem Training ein positives Gespannergebnis erreicht wird, sollte die Schule alle Anstrengungen unternehmen, die dieses Ziel erreichen lassen.


6. Zuordnung von Hunden
Prinzip: Es ist äußerst wichtig, jedem Blinden den für ihn geeigneten Hund zuzuordnen. Dazu ist große Erfahrung, insbesondere im Gespann-Training, vor allen Dingen aber übergeordnete Einsicht erforderlich.

Das Gespann muß harmonieren und viele Jahre effektiv zusammenarbeiten!

Vorbereitung des Gespann-Trainings: Etwa 4 Wochen vor Beginn des Gespann-Trainings sollte ein oder mehrere möglicherweise geeignete Hunde für einen speziellen Antragsteller ausgesucht werden unter Verwendung aller vorliegenden Informationen über Hund und Antragsteller, um ein aussichtsreiches Gespann zusammenzustellen. Während der End-Wochen des Trainings jedes einzelnen Hundes sollte besonders Rücksicht genommen werden auf die speziellen Notwendigkeiten des zukünftigen Führers. Für Antragsteller mit unüblichen Notwendigkeiten sollte die Auswahl oder die Vorbereitung des Hundes zu einem ggf. weitaus früheren Zeitpunkt erfolgen.

Curriculum: Das folgende Programm sollte am Beginn jedes Gespann-Trainings stehen:
- Erforderliche Einführung, um das Trainingsprogramm darzustellen und den prospektiven Führer in seine neuen Verantwortlichkeiten einzuweisen.
- Führ-Übungen und ähnliche Aktivitäten sollten den prospektiven Hundeführer vorbereiten für die Arbeit mit und die Fürsorge für seinen Hund.
- Der Unterricht soll den neuen Blindenhund-Führer befähigen, bereits in den frühen Stadien des Führhund-Trainings so kompetent zu werden, daß der Hund vom Beginn der Partnerschaft an Respekt vor seinem Blinden hat.
- Während der Trainingsstunden sollte bei dem am Training teilnehmenden Blinden komplette Kompatibilität im individuellen Gespann erreicht werden.
- Der vorgesehene Hund sollte seinem Blinden in möglichster positiver Umgebung unter solchen Umständen zugewiesen werden, die für beide Teile erfreulich sind.


7. Führhund-Arbeitsstandards
Bei erfolgreicher Beendigung des Trainingsprogramms sollte jedes Team in der Lage sein, unabhängig und effektiv im häuslichen privaten und Arbeitsumfeld bei vollständiger Mobilitätssicherheit zusammenzuarbeiten.
- Jeder Blinden-Führer muß Kenntnis über die mannigfaltigen Aspekte der Hundehaltung, der Benutzung des Hundes zum Führen haben, außerdem jederzeit Zugang zu Beratung und Hilfe seitens der Hundeschule und/oder erforderlichenfalls von Tierärzten haben.
- Jeder Blindenhund-Führer muß die Begrenzung seiner Möglichkeiten trotz des Führhundes erkennen und verstehen, daß Zeit und Erfahrung notwendig sind, bevor die maximalen Möglichkeiten des Gespanns erreicht sind. Dies wird abhängen insbesondere von den Anstrengungen, die er persönlich unternimmt, um seine eigene Hundeführ-Fähigkeit zu entwickeln.


8. Qualifikations-Prüfung
Bei erfolgreichem Durchlaufen des Mobilitätstrainings mit Führhund:
- Jedes Gespann bekommt eine spezielle Gespann-Referenz-Nummer zugeordnet, unter der Identifikationsunterlagen und Arbeitsdokumente für weitere Bearbeitung dokumentiert sind.
- Jeder Hundeführer muß einen Vertrag unterzeichnen, der in allgemeinen Bestimmungen den Führhund-Besitzer auf korrekte Haltung, korrekte Benutzung und Verhaltensweise verpflichtet, entsprechend der Verantwortung bei Benutzung eines Führhundes. Verstöße des Hundeführers gegen diesen Vertrag sollten die Führhund-Schulen berechtigen, den Hund zeitweise oder dauernd zurückzufordern, entsprechend ihrer Beurteilung zu gegebener Zeit.


9. Nachsorge
Verpflichtungen der Führhund-Schule:
- Jede Führhund-Schule muß ein Nachsorgeprogramm aufstellen, das die Verpflichtungen der Schule regelt, um die Arbeit jedes Gespannes zu beobachten und für den blinden Hundeführer die Möglichkeit des Anforderns und Erhaltens von Beratung und Hilfe regelt.
- Jeder Hundeführer sollte aufgesucht werden so bald wie möglich, jedenfalls nicht später als 4 Wochen nach der Absolvierung des Gespann-Trainings. Die Arbeit des Gespanns sollte beurteilt werden, um sicherzustellen, daß effektive und wirksame Praktiken befolgt werden und daß die Haltung und der Zustand des Hundes zufriedenstellen sind. Darüber hinaus sollte jedes Gespann so oft supervidiert werden, als seine Kompetenz und die es notwendig erscheinen läßt, aber in jedem Fall nicht weniger als einmal in jedem Jahr.
- Nach jeder Supervision sollten dem Hundeführer schriftliche Beratungsunterlagen übermittelt werden zur Vertiefung und Klärung, aber auch für die Dokumentation.
- Jede Führhund-Schule sollte sicherstellen, daß der blinde Hundeführer jederzeit Zugang zu allen Hilfsmöglichkeiten der Schule hat, die er zur Unterhaltung und Haltung des Hundes benötigt, insbesondere in finanzieller Hinsicht und bei der tierärztlichen Betreuung.
- Sollten nach erfolgreichem Abschluß des Gespann-Trainings Probleme auftauchen, so soll die Führhund-Schule ihre besten Möglichkeiten einsetzen, um diese zu klären. Ebenso kann sie erwarten, daß der Hundeführer entsprechende Anstrengungen zur Lösung unternimmt.
- Detaillierte Berichterstattung über die Nachsorgebesuche sollte erfolgen, in o.a. Dokumentation (siehe 8).


10. Verantwortlichkeit des Hundeführers
- Jeder blinde Hundeführer muß erkennen können, welche Leistungen von ihm erwartet werden, um ein erfolgreiches Gespann zusammen mit dem Hund zu bilden.
- Er sollte kooperativ mit der Schule zusammenarbeiten und diese über seine Fortschritte unterrichten, selbst für Hilfe und Rat im Rahmen der Nachsorge-Visitierung erreichbar sein.
- Beim Auftreten von Problemen muß sich der Hundeführer darüber klar sein, daß Erfolge letzt-endlich in der Entwicklung des Gespannes auf seinen eigenen Anstrengungen beruhen.


11. Mittelbeschaffung und ™ffentlichkeitsarbeit
- Wenn eine Organisation abhängt von freiwilligen Spenden, muß sie sich an die Modalitäten der Mittelgewinnung bei ihren Unterstützern halten.
- Spenden sollten erbeten werden nur unter korrektem Hinweis über die Aktivitäten und die finanzielle Position der Führhund-Schule. Zu allen Zeiten müssen die Aspekte humanitärer Haltung und personeller Unabhängigkeit beachtet werden.
- Kontrollsysteme sollten etabliert und unterhalten werden, die sicherstellen, daß alle Spenden bestätigt werden durch Übersendung einer offiziellen Spendenbescheinigung, daß akkurate detaillierte Buchführung erfolgt und zu den satzungsgemäßen Überprüfungen korrekt zur Verfügung steht. Jährliche Berichterstattung über die finanziellen und operationellen Aktivitäten sollten erstellt und allgemein verfügbar sein.
- Führer von Blindenhunden sollten nicht gehalten sein, an ™ffentlichkeits- oder Spendenaktivitäten teilzunehmen, ohne ihre komplette und freiwillige Zustimmung.
- Führhund-Schulen sollten Absolventen des Trainings nicht veranlassen, gegen Angebot von Vorteilen Antragsteller zu gewinnen. Jedoch Empfehlungen eines blinden Hundeführers an eine andere blinde Person, einen Führhund zu beantragen, sollten gefördert werden.
- Spenden müssen für allgemeine Zwecke der Führhund-Organisation verwandt werden und sollten nicht gezielt für das spezielle Training eines individuellen Blinden angenommen werden.


12. Mitarbeiter
Entsprechend den Anweisungen und den Richtlinien des Vorstandes sollen die hauptamtlichen Voll- oder Teilzeitmitarbeiter, Assistenten, freiwillige Helfer und sonstige kooperierende Bürger in ihren jeweiligen Positionen folgenden Anforderungen entsprechen:


12.1 Vollzeitmitarbeiter
Vollzeitmitarbeiter sollten angestellt werden für die Verwaltung und die praktische Arbeit. Verantwortlichkeits-Ressorts sind:
- Geschäfts-Führung und Verwaltung
- Zucht- und Welpenaufzuchtprogramm
- Versorgung, Training und Unterbringung von Hunden und Blinden,

darüber hinaus Mitarbeiter, wenn nötig, für
- Nachsorge am Gespann, das das Training absolviert hat
- Mittelbeschaffung und ™ffentlichkeitsarbeit


12.2 Zusätzliche Hilfe
Andere Freiwillige oder Teilzeithelfer können erforderlich sein, um die Vollzeittätigen in ihren Aufgaben zu unterstützen.


12.3 Spezialisten
Die Schaffung und Unterhaltung von Blindenführhund-Gespannen ist eine spezielle Aufgabe, die erfordert, Mitarbeiter speziell aufzusuchen und auszubilden für diese Arbeit. Dies kann nur ausgeführt werden durch oder unter den Voraussetzungen einer existierenden und wohlreputierten Blindenhund-Schule. Darüber hinaus sind spezielle Kenntnisse erforderlich über z.B. die Haltung von Hunden in Zwingern, die Regelung und Durchführung von Zucht- und Welpenaufzuchtprogrammen, die Betreuung und Versorgung von Blinden während der Trainingskurse. Für die allgemeinen Tätigkeiten sind in anderen Einrichtungen erlernte Fähigkeiten ausreichend, wenn ein zusätzliches Training für den Umgang mit Blinden im Rahmen der Führhund-Schule erfolgt.


12.4 Hinweis
Führhund-Einrichtungen, die spezialisierte Mitarbeiter außer ihren Instruktoren nicht haben, sollten diese Empfehlungen berücksichtigen.


13. Mitarbeitertraining
Jede Blindenführhund-Schule hat es nötig, Instruktoren zu gewinnen und auszubilden, um der erwarteten Nachfrage nachzukommen.

Geeigneten Personen sollte eine Ausbildung angeboten werden, die wenn möglich nicht länger als drei Jahre dauern sollte. Solch eine Ausbildung sollte vier bestimmte Phasen enthalten:
1. Eine Probezeit mit Zwingerarbeiten und Tätigkeiten in der Tierhaltung und im Training.
2. Zumindest 1 Jahr sollte der Applikant unter der Supervision eines qualifizierten Instruktors die Grundzüge der Hundeausbildung erlernen.
3. Eine weitere Periode von nicht weniger als einem Jahr sollte der Applikant weitergehend ausgebildet werden und unter anderem teilhaben am Gespann-Training von nicht weniger als 5 blinden Hundeführern.
4. In der letzten Periode soll er zusammen mit einem Senior-Instruktor ausbilden und mitarbeiten bei der Beurteilung von blinden Antragstellern, in der Nachsorge und bei weiterem Gespann-Training.

Es erscheint nicht möglich, solch einen Trainingskurs in weniger als drei Jahren zu durchlaufen. Im Anschluß daran sollte ein spezialisiertes Mobilitätstraining für Blinde absolviert werden.

Weil die Instruktoren in dem ihnen anvertrauten Klientel mit allen möglichen Arten von Mitmenschen befaßt sind, ist es äußerst wichtig, daß sie eine solche Persönlichkeit und Reife haben, daß sie in der Lage sind, auch oft delikaten Situationen zu begegnen.
Jede Führhund-Schule sollte diese generellen Richtlinien beachten, um den speziellen Notwendigkeiten gerecht zu werden.

Ein spezielles Ausbildungsprogramm ist in Anhang A enthalten.
§ 13.1 Zwingertraining
Einem Zwingerleiter sollte die Verantwortung für Gesundheit und Wohlbefinden der Hunde in den Zwingern der Schule übertragen werden und die Aufsicht über die Mitarbeiter, die hier beschäftigt sind.
- Detaillierte Programme für Training, Untersuchung, Testung und Anpassung sollen erstellt und angewandt werden, um sicherzustellen, daß alle Mitarbeiter in der Lage sind, ihren Pflichten kompetent nachzukommen.
- Während die Hauptpflichten dieser Mitarbeiter die Hunde betreffen, sollten sie motiviert werden, sich darüber hinaus mit dem Training von Hunden und auszubildenden Blinden zu befassen.


13.2 Sonstige Mitarbeiter
- sollten ausgesucht werden, um Spezial-Kenntnisse in die Führhund-Schule einzubringen, wenn möglich, um den begrenzten Mitarbeiterstab die Konzentration auf das Mobilitätstraining der Blinden und das spezielle Führhund-Training der Hunde zu ermöglichen.
- Zusätzliche Ausbildungs-/Weiterbildungsmöglichkeiten sollten von der Führhund-Schule entwickelt werden, um die sonstigen Mitarbeiter mit den Zielsetzungen der Schule, ihren Aktivitäten und Arbeitsweisen vertraut zu machen.
- Externe Trainingsprogramme und Erfahrung können nötig sein für manche Mitglieder des Schulpersonals.


14. Erfordernisse und Notwendigkeiten einer Führhund-Schule
Die Notwendigkeit deren Produktion von Führhunden, betreffend Hunde, Blinde, Mitarbeiter und Verwaltung sollten bei der Auswahl berücksichtigen, daß die Schule einerseits von der Nachbarschaft akzeptiert wird, andererseits guten Zugang zu Trainingsgebieten hat.


§ 14.1 Hauptgebäude
Das Hauptgebäude muß enthalten: Möglichkeiten für
- Unterbringung von Blinden und Mitarbeitern, auch hinsichtlich ihrer Versorgung,
- Speiseraum, Küche, Hausversorgung, Vorratsräume, Freizeit, Unterrichtsräume, Verwaltung, Werkstatt, Garagen, Parkmöglichkeit, Füttern und Pflege von mitgebrachten Hunden.
- Außerdem soll es insgesamt attraktiv erbaut sein und unterhalten werden in Rücksicht auf die Sicherheit und das Wohlbefinden von Sehbehinderten.

Auch sind interne Trainingsmöglichkeiten notwendig, obwohl künstliche Trainingshilfen ihre Grenzen haben.


14.2 Zwinger
Diese müssen sowohl Unterbringungs- wie Trainingsmöglichkeiten für das ganze Jahr aufweisen, sollten einen guten Standard haben, leicht unterhalten und penibel gesäubert werden können, bei minimalen Kosten und Aufwendungen.
- Separate Unterbringung und Versorgungsmöglichkeiten sind erforderlich für tragende Hündinnen, Welpen, allgemein kranke Hunde oder Hunde nach operativen Eingriffen, weiterhin Möglichkeiten der Isolierung.
- Räume für Veterinär-Untersuchungen und -Behandlungen, Futterpräparierung, Vorräte, Abfallbeseitigung, Verwaltung und Personal müssen vorhanden sein.


14.3 Transport
Vorgesehen werden müssen Möglichkeiten für Transporte
- von Lehrgangsteilnehmern und ihren Trainern
- zur Hundebeschaffung
- für Unterhalts- und Trainingsnotwendigkeiten
- zum Aufsuchen von Blinden einschließlich der Nachsorge von ausgebildeten Gespannen
- der Zucht- und Welpenzuchtnotwendigkeiten
- zur Unterhaltung der Einrichtung
- zur Verwaltung der Einrichtung


15. Regeln für die Einrichtung, Philosophie der Einrichtung
- Eine Blindenführhund-Schule sollte unabhängig und eine Non-Profit-Organisation sein.
- Der Status, die Geschäftsordnung und die Satzung müssen formell juristisch festgelegt sein. Diese Unterlagen müssen für die öffentliche Darlegung zur Verfügung stehen.
- Die Blindenführhund-Schule sollte eingetragen oder offiziell anerkannt sein bei den Behörden des Landes, in dem sie arbeitet.
- Die Richtlinien der Arbeit sollten festgelegt werden durch einen unabhängigen Vorstand, mit einem hauptamtlichen Verwaltungsleiter, der die Durchführung der Entscheidungen, die Entwicklung und Festsetzung sowie praktische Umsetzung der Ziele zu gewährleisten hat.
- Die Zurverfügungstellung von Blindenführhunden sollte gesehen werden als eine Möglichkeit, blinden Mitbürgern größere Freiheit und Unabhängigkeit zu sichern und nicht als Ziel in sich.

Dementsprechend sollte die Blindenführhund-Schule das Wohlbefinden, die Interessen und die Persönlichkeit des Individuums zum Ziel haben und in Zusammenarbeit mit anderen in der Betreuung von Blinden Tätigen, mit anderen aus dem Gebiet der sozialen Unterstützung eine Verbesserung der Lebensqualität für die Behinderten zum Ziel haben.


§ Anhang A:
Auswahl und Ausbildung von Blindenführhund-Mobilitäts-Lehrern

- Interessierte an der Ausbildung zum Blindenführhund-Lehrer stellen einen schriftlichen Antrag auf dem entsprechenden Formular der Blinden-Führhund-Schule und, wenn möglich und erreichbar, werden sie vom Ausbildungsleiter interviewt.
- Geeignet erscheinende Anwärter sollen aufgefordert werden, für nicht weniger als 48 Stunden zusammenhängend in der Schule zu verbleiben, während Blinde mit dem Hund einem Mobilitätstraining unterzogen werden. Damit können sie sich ein Bild machen von der tatsächlichen Arbeit. Gleichzeitig sollte der Anwärter eingehend beobachtet werden, damit ein verwertbarer Eindruck gewonnen werden kann.
- Anschließend sollte der Anwärter ein weiteres und endgültiges Gespräch mit dem Leiter der Schule und einem anderen verantwortlichen Mitarbeiter haben.
- Anwärter können männlich oder weiblich sein, sollen in guter gesundheitlicher Verfassung sein und durch eine ärztliche Untersuchung soll eine Einschränkung ihrer körperlichen Aktivitäten ausgeschlossen sein werden.
- Vorzugsweise sollten sie zwischen 21 und 30 Jahren alt sein, von 163 bis 183 cm Körpergröße.
- Zu bevorzugen sind Kandidaten, die bis zum 18. Lebensjahr eine Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen haben, aber in jedem Fall in der Lage erscheinen, die Ausbildungsanforderungen entsprechend dem Trainingsprogramm zu erfüllen. Sie sollten logisch denken können, Verantwortung übernehmen können, eine gute Kommunikationsfähigkeit aufweisen und sich selbst klar und einfach ausdrücken können, zusammen mit echtem Interesse an der Zusammenarbeit mit sehbehinderten Menschen und mit Hunden. Lebens- und Arbeitserfahrung, wobei Erwachsenenstatus unterstützend ist, ist auf jeden Fall wichtig.
Führerschein bzw. Voraussetzungen für die Fahrschule sollten gegeben sein.
Interessierte an der Tätigkeit eines Blinden-Führhund-Mobilitäts-Lehrers sollten mindestens 3 Jahre theoretisch und praktisch ausgebildet werden unter der Supervision eines qualifizierten Instruktors, der 5 oder mehr Jahre Erfahrung hat. Angesichts der Forderung bei der Ausbildung zum Blinden-Führhund- und Gespann-Trainer muß ein bezahlter Urlaub gewährt werden. Während des Ausbildungsprogrammes müssen Tests und Prüfungen, die Praxis und Theorie abdecken, angesetzt werden und der geforderte Standard muß erfüllt werden. Die Abschlußprüfung sollte sich an der Notwendigkeit eines hohen Grades von Kompetenz orientieren. Das Trainingsprogramm in Blinden-Führhundschulen kann nach den folgenden Leitlinien absolviert werden:


Erstes Jahr
- Anwärter beginnen ein Schema geplanter, supervidierter praktischer Arbeit. Mit einiger Flexibilität sollte eine Entscheidung bedarfsentsprechend bei individueller Anpassung und nach individuellem Fortschritt möglich sein.
- Zwingertätigkeit, Beobachtung und Pflege der Hunde (3 bis 4 Monate), Gelegenheit, Schulprogramme in der Praxis zu beobachten.
- Wie oben, mit zusätzlicher Einweisung in Gehorsams-Training von Hunden (2 bis 3 Monate).
- Ende der Probezeit. Beendigung des Verhältnisses, falls dies geraten erscheint.
- Weiterverfolgung der o.g. Tätigkeiten, unter zusätzlicher Praxis, 2 bis 4 Hunde an das Geschirr zu gewöhnen, mit Überprüfung dieser Hunde alle 4 Wochen (5 bis 7 Monate). Diese Hunde können allerdings ohne zusätzliches Training durch einen qualifizierten Instruktor nicht an Blinde übergeben werden.
- Über dieses Jahr sollen die Anwärter exakte Berichte verfassen über jeden bearbeiteten Hund. Sie sollen sich an entsprechende Sachbücher arbeitsbezogen weiterbilden, entsprechende Kurse besuchen und auf andere Weise ihre praktische Erfahrung ergänzen.
- Ende des ersten Ausbildungsjahres. Ausscheiden derjenigen, die sich nicht bewähren.


Zweites Jahr
- Der Anwärter wird einem qualifizierten Instruktor zugeordnet, wenn dieser beginnt, eine Reihe von Hunden vorzubereiten, die in etwa 3 Monaten Blinden zugeordnet werden sollen. Unter Supervision des Instruktors erhält der Anwärter einige neue Hunde zugeordnet, von denen wenigstens einer als Erst-Hund einem Blinden zugeordnet werden soll.
- Der Anwärter ist tätig als Helfer des Supervisors und qualifizierten Instruktors, der die primäre Verantwortlichkeit für die blinden Klienten hat. Unter Supervision hat der Anwärter Gelegenheit, die Gespannarbeit zu lehren mit den Hunden, die er mit ausgebildet hat (1 bis 3ÿMonate).
- Der obige Ablauf wird wiederholt, bei zunehmender Zahl von auszubildenden Hunden (4 bis 6 Monate).
- Der Anwärter bildet sich weiter mit Fachbüchern, nimmt an Vorträgen/ Vorlesungen teil, insbesondere Orientierungs- und Mobilitätstraining betreffend.
- Ende des zweiten Ausbildungsjahres, Ausscheiden von Unerwünschten.


Drittes Jahr
- Jetzt ist die Zeit, auf dem Basistraining und der Basiserfahrung, die bisher erworben wurden, aufzubauen und geraduell die volle Verantwortung für alle Askepte des Training zu übernehmen, der Konzentration auf fortgeschrittenes Training der Hunde, Blinden-Training und Arbeit in der Nachsorge, so daß der Anwärter am Ende der drei Jahre in der Lage ist, die volle Breite der verschiedenen Tätigkeiten ohne regelmäßige Supervision zu übernehmen.
- Kein Anwärter soll die qualifizierte Prüfung bestehen, ohne daß die o.g. Standards erfüllt werden.

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