ALLGEMEINE RICHTLINIEN FÜR DIE ORGANISATION UND DIE REGELN FÜR
ZUCHT UND TRAINING VON BLINDEN-FÜHRHUNDEN
Internationale Vereinigung
der Blindenführhund-Schulen
ÜBERSETZUNG
INHALTSVERZEICHNIS
1. Hundequalitäten
1.1 Physikalisch
1.2 Temperament
1.3 Gesundheitliche Standards und Versorgung
2. Hunde-Beschaffung, Zucht und Aufzucht
3. Ausbildung der Hunde
4. Verfahrensbedingungen für die Ausbildung mit einem Führhund
5. Training von Blinden mit Führhunden
6. Auswahl des geeigneten Hundes für einen Blinden
7. Führhund-Arbeits-Standards
8. Qualifikationsprozedure
9. Spezielle Nachsorge für Blinden-Führhund-Gespanne
10. Anforderungen an den Blinden
11. Mittelbeschaffung und ™ffentlichkeitsarbeit
12. Mitarbeiter einer Blinden-Führhund-Organisation
13. Ausbildung der Mitarbeiter für Blinden-Führhund- und Gespann-Ausbildung
14. Anforderungen an eine Blinden-Führhund-Ausbildungs-Einrichtung
15. Organisation und Organisations-Philosophie
Anhang A Führhund-Mobilitätslehrer: Auswahl und Ausbildung
§
1. Hunde-Qualitäten/körperliche Standards
1.1 Körperlich
- Normalhöhe von 50 cm im allgemeinen, Körpergewicht in Übereinstimmung
mit der Rasse
- Physisch gesund, gute Körperausbildung und Balance, wesensfest
und ungestörter Gang
- Ansprechendes Äußeres, Fell möglichst pflegeleicht
- Normalerweise 12 bis 24 Monate alt bei Beginn des Trainings
1.2 Temperament
- Wesensfest, ruhige Veranlagung, umgänglich gegenüber Tieren
und Menschen
- Guter Appell zur menschlichen Stimme, gute Unterordnung und Erfüllungswilligkeit,
gesellig gegenüber Menschen
- Gute Konzentrationsfähigkeit, anpassungsfähig, auch an wechselnde
Umgebung, niedriger Verfolgsinstinkt, energisch, aber ohne Hyperaktivität.
- Zumindest gute Berührungs- und Gehör-Sensitivität
- Nicht scheu, nervös, aggressiv in irgendeiner Weise, keine Kopfhund-Veranlagung,
reisefest
1.3 Gesundheitsstandards und Erhaltung
Die Tiere sollten vor Beginn ihrer Ausbildung tierärztlich untersucht
werden, um irgendwelche körperlichen Beeinträchtigungen festzustellen,
insbesondere bezüglich der Hüftgelenke und der Augen.
Hunde, die aufgrund der körperlichen Verhältnisse nicht geeignet
erscheinen, eine normale Lebensdauer als Führhund durchzuhalten,
sollten zurückgewiesen werden.
Die Hunde sollten lebenslänglich tierärztlich betreut und
versorgt werden, entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften.
§2. Hundebeschaffung, Zucht und Welpen-Aufzucht
Prinzip: Ein ständiger Nachschub von brauchbaren Hunden für
das Training sollte gesichert werden. Dies sollte der Verantwortung einer
entsprechend qualifizierten Person übertragen werden.
Zucht und Aufzucht: Ideal ist für eine Blinden-Führhund-Organisation,
eine eigene Zucht und Aufzucht einzurichten und zu unterhalten, um einen
geregelten Nachschub entsprechend der Notwendigkeit zu sichern.
Das Zuchtprogramm sollte der Verantwortlichkeit einer qualifizierten
und erfahrenen Person übertragen werden, die die notwendige Beurteilungsfähigkeit
hat, nur die am besten geeigneten Tiere auszusuchen, die in das Ausbildungsprogramm
aufgenommen werden sollen.
Welpenaufzucht: Die ausgesuchten Welpen für die Blinden-Führhund-Ausbildung
sollten in ausgesuchte Paten-Familienhaushalte gegeben werden bei einem
Alter zwischen 6 und 8 Wochen. Sie sollten regelmäßig, vorzüglich
monatlich, supervisiert werden von einer kompetenten Person, die in der
Lage ist, die korrekte Basisabführung, körperliche und temperamentmäßige
Haltung und Entwicklung zu sichern.
Tierärztliche Untersuchung: Die notwendigen tierärztlichen
Untersuchungen zur Sicherung der Gesundheit des Muttertieres und der
Welpen sollten durchgeführt werden.
Aufzeichnungen: Detaillierte Aufzeichnungen über Eltern und Welpen
sollten wie auf Zuchtbuchbasis geführt werden, um sicherzustellen,
daß (nur) die besten Zuchtlinien benutzt werden.
3. Ausbildung der Hunde
Ein Führhund im Geschirr sollte beim Gehen entspannt sein, ohne
Zug am Geschirr, ohne Absenken des Rückens, sollte sich auf den
Weg voraus konzentrieren.
Spezifische Anforderungen sind:
Korrekter Appell, insbesondere auf Kommandos, wie: komm, sitz, leg dich
(down), steh, vorwärts, rückwärts, links, rechts, schneller,
folge, nein
§Bürgersteige: Eine Bürgersteig-Kante/-Kurve soll vom
Hund bezeichnet werden, um dem Blinden zu ermöglichen, sicher auf-
oder abzusteigen. Der Hund sollte in der Lage sein, korrekte, sichere Überquerungsmöglichkeiten
einer Straße festzustellen (und zu markieren).
Hindernisse: Diese sollten so vermieden werden, daß genug Platz
für ein bequemes sicheres Weitergehen des Blinden vorhanden ist.
Falls ein Hindernis den gesamten Bürgersteig blockiert, sollte der
Hund dieses vermeiden und entsprechend anzeigen, so daß der Blinde
vom Bürgersteig herunter und wieder heraufgehen kann. Ebenso muß der
Hund beobachten und anzeigen, wenn Hindernisse mit einer Höhe von
weniger als 2ÿm auftauchen.
Fußgängerüberwege: Diese sollten vom Hund besonders
angezeigt und in einer geraden Linie überquert werden.
Treppen: Diese sollten auf Kommando gefunden werden und die erste Stufe
sollte angezeigt werden. Der Hund soll die Treppe dann im ruhigen Tempo
benutzen und jede Stufe anzeigen.
Türen: Diese sollten auf Kommando gefunden werden, sowohl rechts
wie auf der linken Seite.
Passantenbegegnung: Beim Treffen oder Überholen von Leuten sollte
der Hund so um diese herum führen, daß der Blinde genug Platz
hat, um seinen Weg fortzusetzen.
™ffentliche Orte: Der Hund sollte sich in Geschäften, auf
Versammlungen und ähnlichem korrekt benehmen. Auf Kommando sollte
er dicht bei seinem Blinden sitzen oder sich hinlegen oder auch stehen
bleiben.
™ffentliche Verkehrsmittel: Der Hund sollte die Tür von öffentlichen
Verkehrsmitteln (Bus, Straßenbahn, Zug usw.) finden und anzeigen,
auf Kommando das Verkehrsmittel in einem ruhigen Tempo besteigen und
in diesem einen leeren Sitz finden. Beim Aussteigen sollte er den Weg
nach draußen finden, an der ersten Stufe stehenbleiben und dann
seinem Blinden langsam voraus absteigen. Er sollte im Verkehrsmittel
dicht bei seinem Blinden bleiben und sich korrekt verhalten.
Außerhalb der Führarbeit: Auch ohne Geschirr oder Führleine
sollte der Hund ständigen Appell haben.
Verleitungen: Der Hund sollte die Gegenwart anderer Tiere ebenso ignorieren
wie Freßmöglichkeiten.
Außerdem: Dokumentation: Detaillierte Berichte über den Fortschritt
jeden Hundes während des Trainings müssen dokumentiert werden
mit Übernahme von Schlüssel-Daten in die Zuchtunterlagen.
Trainingszeit: Eine Mindestzeit von einer Stunde pro Tag für wenigstens
80 Arbeitstage ist erforderlich für jeden nicht vorher trainierten
Hund.
Programmdurchführung: Besondere Aufmerksamkeit sollte täglich
in den letzten 4 Wochen auf die besonderen Anforderungen bezüglich
des vorgesehenen Führers geschenkt werden.
Überwachung: Die Arbeit dieses einzelnen Hundes muß vor der
Zuordnung zu einem Blinden von einem leitenden Trainer überprüft
werden. Jeder sollte in den letzten 6 Wochen seiner Ausbildung regelmäßig
mit Augenbinde vom Lehrer oder von einer ausreichend erfahrenen blinden
Person geführt werden.
4. Anforderungen an den Blinden für das Training mit einem Führhund
Datenschutz: Jede Information bezüglich des für die Versorgung
mit einem Blinden-Hund vorgesehenen Behinderten muß höchst
vertraulich behandelt werden und darf nur den Personen zugänglich
sein, die dieser Kenntnis bedürfen, sie entsprechend bei ihrer
Arbeit benötigen.
Grundlagendokumentation: Jeder Antragsteller sollte zumindest die im
Antragsformular geforderten Basis-Informationen liefern.
Er sollte von seinem eigenen Arzt untersucht werden, mit Übermittlung
des Befundes an die Führhundschule.
Sozialarbeiter- und Mobilitätstrainer-Berichte sollten, wenn irgend
möglich beigezogen werden. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich
bei blinden Diabetikern bezüglich der Befunde, wie auch bei anderen
Blinden, die sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen haben.
Die Befunde sollten vom beratenden Arzt der Führhund-Schule beurteilt
werden im Hinblick auf die Ausbildung im Gespann und die Tauglichkeit,
mit einem Führhund zu arbeiten und zu leben. Wenn sich Fragen hinsichtlich
der Rest-Sehfähigkeit ergeben, sollte ein Augenarzt-Befund mit
spezieller Fragestellung beigezogen werden.
Praktische Anforderungen: Wenn die Basisdokumentation keine Fragen offen
läßt, sollte ein Führhund-Lehrer jeden Antragsteller
aufsuchen, um festzustellen, ob Schwierigkeiten in der Ausbildung und
Nutzung eines Blinden-Hundes bestehen. Er sollte sich einen persönlichen
Eindruck über den Anwärter, seine Möglichkeiten und seine
häusliche Situation verschaffen. Die Blinden-Führhundschule
muß sicherstellen, daß der Anwärter als Blinder anerkannt
ist nach den nationalen Regeln. Sollte eine Restsehfähigkeit vorhanden
sein, sollte trotzdem sichergestellt sein, daß zur Erlangung einer
entsprechenden Mobilität ein Blinden-Führhund notwendig ist.
Insbesondere sollte bei wechselnder Sehfähigkeit sichergestellt
sein, daß der Hund auch bei vorübergehender Besserung der
Sehfähigkeit im Gespann so geführt und so gearbeitet wird,
daß er seine Fähigkeiten behält. Sollte der Seh-Behinderte
hierzu nicht fähig sein oder nicht gewillt sein, diese Forderungen
zu erfüllen, sollte ein Hund nicht zur Verfügung gestellt werden.
Es ist unbedingt notwendig, frühzeitig sicherzustellen, daß die
Anwärter in der Lage sind, die Verantwortung für die Unterhaltung
und die Führung eines Führhundes zu übernehmen und daß ihre
häuslichen und Arbeits-Verhältnisse dementsprechend geeignet
sind für den Unterhalt und die Nutzung eines Führhundes. Anwärter,
bei denen nach dem Befund oder nach sonstigen Feststellungen angenommen
werden muß, daß sie aus der Führung eines Blinden-Hundes
finanzielle Vorteile erwarten, sollten nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungen über die Gespannausbildung: Unter Berücksichtigung
der o.a. Information, zusammen mit allen anderen, die ggf. beigezogen
werden mußten zur Erlangung einer fairen Entscheidung, soll der
verantwortliche Mitarbeiter mit dem Kollegium der Führhund-Schule
beraten. Es soll möglichst gemeinsam eine Entscheidung getroffen
werden, ob der blinde Antragsteller zu einem Mobilitätstraining
mit Führhund angenommen, zurückgewiesen werden soll oder ob
weitere Abklärung vor endgültigen Entscheidungen notwendig
ist.
Ungeeignete Antragsteller: Wenn ein blinder Antragsteller für die
Gespann-Ausbildung bzw. zur Haltung eines Führhundes ungeeignet
erscheint, sollte er offen, aber so freundlich wie möglich, unterrichtet
werden. Wenn weitere Hilfen oder weitere Erfahrung den Anwärter
möglicherweise geeignet erscheinen lassen könnte, ist eine
entsprechende Beratung und praktische Hilfe zu leisten, um dieses Ziel
zu vermitteln, z.B. Orientierungs- und Mobilitäts-Training.
Annehmbare Anwärter: Sie sollten sobald wie möglich unterrichtet
werden, daß die Ausstattung mit einem Führhund vorgesehen
ist, zusammen mit relevanten Hinweisen zum vorgesehenen Training, die
er selbst, der Arbeitgeber und die Familie benötigen könnten.
Endgültige Entscheidungen über die Versorgung: Die Führhund-Schule
sollte im Interesse des Anwärters selbst entscheiden über die
Aussichten des Trainings im Gespann und die weitere selbständige
Führung eines Blinden-Hundes. Sie sollte frei von allen äußeren
Einflüssen oder Kontrollen über diese Entscheidung sein, insbesondere
von solchen finanzieller Natur. Im Falle der Ablehnung der Ausbildung
und der Ausstattung mit einem Blinden-Führhund sollte dem Antragsteller
die Möglichkeit gegeben werden, seinen Antrag bei einer übergeordneten
Stelle überprüfen zu lassen.
Ersatzausstattung: Wenn ein Anwärter früher bei der Blinden-Führhundschule
ein Mobilitätstraining mit Führhund absolviert hat, kann der
oben geschilderte Ablauf in anbetracht der vorliegenden Kenntnisse und
der Dokumentation modifiziert werden. Prinzipiell ist es am besten,
wenn bei Näherung der Gebrauchsunfähigkeit eines Führhundes
entsprechend Neuausstattung in die Wege geleitet wird, so daß für
den Blinden keine Unterbrechung seiner Mobilität eintritt.
Ein Antragsteller, der vorher von einer anderen Führhundschule versorgt
wurde, sollte wie ein Neuantragsteller behandelt werden.
5. Ausbildung im Gespann
Jeder neu auszubildende Blinde sollte zumindest 30 Stunden praktischer
Gespannarbeit mit seinem Hund als Führer ableisten, unter der individuellen
Anleitung eines qualifizierten Führhund-Lehrers.
Eine Ersatzhund-Versorgung könnte ein kürzeres Anpassungstraining
des Gespannes erlauben, aber nicht weniger als 20 Stunden individuellen
Mobilitätstrainings durch einen qualifizierten Instruktor.
Unterricht und praktische Übung ohne Gespann-Aktivitäten sind
zusätzlich erforderlich, z.B. Hundehaltung, Fütterung, Gehorsams-
und Wiederholungstraining.
Programminhalt: Jedes Programm sollte so erstellt sein, daß die
individuellen Anforderungen jedes einzelnen Teams, seiner Fähigkeiten
und der Anforderungen in Bezug auf den Arbeitsplatz des Blinden, die
Umgebung und andere Umstände erfüllt werden. Obligatorisch
sollte ein Kernprogramm sein, das die allgemeinen Anforderungen aller
Hunde, aller Gespanne auch in Bezug auf die Verantwortung des Führers
gegenüber seinem/ihrem Führhund berücksichtigt.
™rtlichkeit des Trainings: Die Basisteile der Gespannarbeiten
werden üblicherweise in oder durch die Führhundschule abgewickelt.
Es kann auch möglich oder indiziert sein, daß das gesamte
Training von der Wohnung des prospektiven Führers aus geschieht,
entsprechend dessen Anforderungen und den Möglichkeiten der Führhundschule.
Anforderungen an den Blinden: Der einzelne Blinde muß in der Lage
sein, sich den Anforderungen des Mobilitätstrainings unterzuordnen
und sonstige private Aktivitäten zurückzustellen, die die Gespannausbildung
und die Entwicklung der Adaption stören könnten. Hund und
Führer sollten schon während des Gespann-Trainings ununterbrochen
zusammen sein.
Es ist unbedingt erforderlich, daß jeder, der im Führhund-Gespann
ausgebildet wird, alle Anstrengungen unternimmt, sich den Anforderungen
des Trainings anzupassen. Wenn dies nicht der Fall ist oder die Führhundschule
aus irgend einem anderen Grunde Einschränkungen feststellt wie sonstige
körperliche Behinderungen der Mobilität, Mißbrauch der
Restsehfähigkeit etc. sollte das Training abgebrochen werden.
Wenn ein in der Führung eines Blinden-Hundes Auszubildender zwar
nicht erfolgreich ist, aber mit weiterer Unterstützung, Erfahrung
oder mit weiterem Training ein positives Gespannergebnis erreicht wird,
sollte die Schule alle Anstrengungen unternehmen, die dieses Ziel erreichen
lassen.
6. Zuordnung von Hunden
Prinzip: Es ist äußerst wichtig, jedem Blinden den für
ihn geeigneten Hund zuzuordnen. Dazu ist große Erfahrung, insbesondere
im Gespann-Training, vor allen Dingen aber übergeordnete Einsicht
erforderlich.
Das Gespann muß harmonieren und viele Jahre effektiv zusammenarbeiten!
Vorbereitung des Gespann-Trainings: Etwa 4 Wochen vor Beginn des Gespann-Trainings
sollte ein oder mehrere möglicherweise geeignete Hunde für
einen speziellen Antragsteller ausgesucht werden unter Verwendung aller
vorliegenden Informationen über Hund und Antragsteller, um ein aussichtsreiches
Gespann zusammenzustellen. Während der End-Wochen des Trainings
jedes einzelnen Hundes sollte besonders Rücksicht genommen werden
auf die speziellen Notwendigkeiten des zukünftigen Führers.
Für Antragsteller mit unüblichen Notwendigkeiten sollte die
Auswahl oder die Vorbereitung des Hundes zu einem ggf. weitaus früheren
Zeitpunkt erfolgen.
Curriculum: Das folgende Programm sollte am Beginn jedes Gespann-Trainings
stehen:
- Erforderliche Einführung, um das Trainingsprogramm darzustellen
und den prospektiven Führer in seine neuen Verantwortlichkeiten
einzuweisen.
- Führ-Übungen und ähnliche Aktivitäten sollten den
prospektiven Hundeführer vorbereiten für die Arbeit mit und
die Fürsorge für seinen Hund.
- Der Unterricht soll den neuen Blindenhund-Führer befähigen,
bereits in den frühen Stadien des Führhund-Trainings so kompetent
zu werden, daß der Hund vom Beginn der Partnerschaft an Respekt
vor seinem Blinden hat.
- Während der Trainingsstunden sollte bei dem am Training teilnehmenden
Blinden komplette Kompatibilität im individuellen Gespann erreicht
werden.
- Der vorgesehene Hund sollte seinem Blinden in möglichster positiver
Umgebung unter solchen Umständen zugewiesen werden, die für
beide Teile erfreulich sind.
7. Führhund-Arbeitsstandards
Bei erfolgreicher Beendigung des Trainingsprogramms sollte jedes Team
in der Lage sein, unabhängig und effektiv im häuslichen privaten
und Arbeitsumfeld bei vollständiger Mobilitätssicherheit zusammenzuarbeiten.
- Jeder Blinden-Führer muß Kenntnis über die mannigfaltigen
Aspekte der Hundehaltung, der Benutzung des Hundes zum Führen haben,
außerdem jederzeit Zugang zu Beratung und Hilfe seitens der Hundeschule
und/oder erforderlichenfalls von Tierärzten haben.
- Jeder Blindenhund-Führer muß die Begrenzung seiner Möglichkeiten
trotz des Führhundes erkennen und verstehen, daß Zeit und
Erfahrung notwendig sind, bevor die maximalen Möglichkeiten des
Gespanns erreicht sind. Dies wird abhängen insbesondere von den
Anstrengungen, die er persönlich unternimmt, um seine eigene Hundeführ-Fähigkeit
zu entwickeln.
8. Qualifikations-Prüfung
Bei erfolgreichem Durchlaufen des Mobilitätstrainings mit Führhund:
- Jedes Gespann bekommt eine spezielle Gespann-Referenz-Nummer zugeordnet,
unter der Identifikationsunterlagen und Arbeitsdokumente für weitere
Bearbeitung dokumentiert sind.
- Jeder Hundeführer muß einen Vertrag unterzeichnen, der in
allgemeinen Bestimmungen den Führhund-Besitzer auf korrekte Haltung,
korrekte Benutzung und Verhaltensweise verpflichtet, entsprechend der
Verantwortung bei Benutzung eines Führhundes. Verstöße
des Hundeführers gegen diesen Vertrag sollten die Führhund-Schulen
berechtigen, den Hund zeitweise oder dauernd zurückzufordern, entsprechend
ihrer Beurteilung zu gegebener Zeit.
9. Nachsorge
Verpflichtungen der Führhund-Schule:
- Jede Führhund-Schule muß ein Nachsorgeprogramm aufstellen,
das die Verpflichtungen der Schule regelt, um die Arbeit jedes Gespannes
zu beobachten und für den blinden Hundeführer die Möglichkeit
des Anforderns und Erhaltens von Beratung und Hilfe regelt.
- Jeder Hundeführer sollte aufgesucht werden so bald wie möglich,
jedenfalls nicht später als 4 Wochen nach der Absolvierung des
Gespann-Trainings. Die Arbeit des Gespanns sollte beurteilt werden,
um sicherzustellen, daß effektive und wirksame Praktiken befolgt
werden und daß die Haltung und der Zustand des Hundes zufriedenstellen
sind. Darüber hinaus sollte jedes Gespann so oft supervidiert werden,
als seine Kompetenz und die es notwendig erscheinen läßt,
aber in jedem Fall nicht weniger als einmal in jedem Jahr.
- Nach jeder Supervision sollten dem Hundeführer schriftliche Beratungsunterlagen übermittelt
werden zur Vertiefung und Klärung, aber auch für die Dokumentation.
- Jede Führhund-Schule sollte sicherstellen, daß der blinde
Hundeführer jederzeit Zugang zu allen Hilfsmöglichkeiten der
Schule hat, die er zur Unterhaltung und Haltung des Hundes benötigt,
insbesondere in finanzieller Hinsicht und bei der tierärztlichen
Betreuung.
- Sollten nach erfolgreichem Abschluß des Gespann-Trainings Probleme
auftauchen, so soll die Führhund-Schule ihre besten Möglichkeiten
einsetzen, um diese zu klären. Ebenso kann sie erwarten, daß der
Hundeführer entsprechende Anstrengungen zur Lösung unternimmt.
- Detaillierte Berichterstattung über die Nachsorgebesuche sollte
erfolgen, in o.a. Dokumentation (siehe 8).
10. Verantwortlichkeit des Hundeführers
- Jeder blinde Hundeführer muß erkennen können, welche
Leistungen von ihm erwartet werden, um ein erfolgreiches Gespann zusammen
mit dem Hund zu bilden.
- Er sollte kooperativ mit der Schule zusammenarbeiten und diese über
seine Fortschritte unterrichten, selbst für Hilfe und Rat im Rahmen
der Nachsorge-Visitierung erreichbar sein.
- Beim Auftreten von Problemen muß sich der Hundeführer darüber
klar sein, daß Erfolge letzt-endlich in der Entwicklung des Gespannes
auf seinen eigenen Anstrengungen beruhen.
11. Mittelbeschaffung und ™ffentlichkeitsarbeit
- Wenn eine Organisation abhängt von freiwilligen Spenden, muß sie
sich an die Modalitäten der Mittelgewinnung bei ihren Unterstützern
halten.
- Spenden sollten erbeten werden nur unter korrektem Hinweis über
die Aktivitäten und die finanzielle Position der Führhund-Schule.
Zu allen Zeiten müssen die Aspekte humanitärer Haltung und
personeller Unabhängigkeit beachtet werden.
- Kontrollsysteme sollten etabliert und unterhalten werden, die sicherstellen,
daß alle Spenden bestätigt werden durch Übersendung einer
offiziellen Spendenbescheinigung, daß akkurate detaillierte Buchführung
erfolgt und zu den satzungsgemäßen Überprüfungen
korrekt zur Verfügung steht. Jährliche Berichterstattung über
die finanziellen und operationellen Aktivitäten sollten erstellt
und allgemein verfügbar sein.
- Führer von Blindenhunden sollten nicht gehalten sein, an ™ffentlichkeits-
oder Spendenaktivitäten teilzunehmen, ohne ihre komplette und freiwillige
Zustimmung.
- Führhund-Schulen sollten Absolventen des Trainings nicht veranlassen,
gegen Angebot von Vorteilen Antragsteller zu gewinnen. Jedoch Empfehlungen
eines blinden Hundeführers an eine andere blinde Person, einen Führhund
zu beantragen, sollten gefördert werden.
- Spenden müssen für allgemeine Zwecke der Führhund-Organisation
verwandt werden und sollten nicht gezielt für das spezielle Training
eines individuellen Blinden angenommen werden.
12. Mitarbeiter
Entsprechend den Anweisungen und den Richtlinien des Vorstandes sollen
die hauptamtlichen Voll- oder Teilzeitmitarbeiter, Assistenten, freiwillige
Helfer und sonstige kooperierende Bürger in ihren jeweiligen Positionen
folgenden Anforderungen entsprechen:
12.1 Vollzeitmitarbeiter
Vollzeitmitarbeiter sollten angestellt werden für die Verwaltung
und die praktische Arbeit. Verantwortlichkeits-Ressorts sind:
- Geschäfts-Führung und Verwaltung
- Zucht- und Welpenaufzuchtprogramm
- Versorgung, Training und Unterbringung von Hunden und Blinden,
darüber hinaus Mitarbeiter, wenn nötig, für
- Nachsorge am Gespann, das das Training absolviert hat
- Mittelbeschaffung und ™ffentlichkeitsarbeit
12.2 Zusätzliche Hilfe
Andere Freiwillige oder Teilzeithelfer können erforderlich sein,
um die Vollzeittätigen in ihren Aufgaben zu unterstützen.
12.3 Spezialisten
Die Schaffung und Unterhaltung von Blindenführhund-Gespannen ist
eine spezielle Aufgabe, die erfordert, Mitarbeiter speziell aufzusuchen
und auszubilden für diese Arbeit. Dies kann nur ausgeführt
werden durch oder unter den Voraussetzungen einer existierenden und wohlreputierten
Blindenhund-Schule. Darüber hinaus sind spezielle Kenntnisse erforderlich über
z.B. die Haltung von Hunden in Zwingern, die Regelung und Durchführung
von Zucht- und Welpenaufzuchtprogrammen, die Betreuung und Versorgung
von Blinden während der Trainingskurse. Für die allgemeinen
Tätigkeiten sind in anderen Einrichtungen erlernte Fähigkeiten
ausreichend, wenn ein zusätzliches Training für den Umgang
mit Blinden im Rahmen der Führhund-Schule erfolgt.
12.4 Hinweis
Führhund-Einrichtungen, die spezialisierte Mitarbeiter außer
ihren Instruktoren nicht haben, sollten diese Empfehlungen berücksichtigen.
13. Mitarbeitertraining
Jede Blindenführhund-Schule hat es nötig, Instruktoren zu gewinnen
und auszubilden, um der erwarteten Nachfrage nachzukommen.
Geeigneten Personen sollte eine Ausbildung angeboten werden, die wenn
möglich nicht länger als drei Jahre dauern sollte. Solch eine
Ausbildung sollte vier bestimmte Phasen enthalten:
1. Eine Probezeit mit Zwingerarbeiten und Tätigkeiten in der Tierhaltung
und im Training.
2. Zumindest 1 Jahr sollte der Applikant unter der Supervision eines
qualifizierten Instruktors die Grundzüge der Hundeausbildung erlernen.
3. Eine weitere Periode von nicht weniger als einem Jahr sollte der Applikant
weitergehend ausgebildet werden und unter anderem teilhaben am Gespann-Training
von nicht weniger als 5 blinden Hundeführern.
4. In der letzten Periode soll er zusammen mit einem Senior-Instruktor
ausbilden und mitarbeiten bei der Beurteilung von blinden Antragstellern,
in der Nachsorge und bei weiterem Gespann-Training.
Es erscheint nicht möglich, solch einen Trainingskurs in weniger
als drei Jahren zu durchlaufen. Im Anschluß daran sollte ein spezialisiertes
Mobilitätstraining für Blinde absolviert werden.
Weil die Instruktoren in dem ihnen anvertrauten Klientel mit allen möglichen
Arten von Mitmenschen befaßt sind, ist es äußerst wichtig,
daß sie eine solche Persönlichkeit und Reife haben, daß sie
in der Lage sind, auch oft delikaten Situationen zu begegnen.
Jede Führhund-Schule sollte diese generellen Richtlinien beachten,
um den speziellen Notwendigkeiten gerecht zu werden.
Ein spezielles Ausbildungsprogramm ist in Anhang A enthalten.
§
13.1 Zwingertraining
Einem Zwingerleiter sollte die Verantwortung für Gesundheit und
Wohlbefinden der Hunde in den Zwingern der Schule übertragen werden
und die Aufsicht über die Mitarbeiter, die hier beschäftigt
sind.
- Detaillierte Programme für Training, Untersuchung, Testung und
Anpassung sollen erstellt und angewandt werden, um sicherzustellen,
daß alle Mitarbeiter in der Lage sind, ihren Pflichten kompetent
nachzukommen.
- Während die Hauptpflichten dieser Mitarbeiter die Hunde betreffen,
sollten sie motiviert werden, sich darüber hinaus mit dem Training
von Hunden und auszubildenden Blinden zu befassen.
13.2 Sonstige Mitarbeiter
- sollten ausgesucht werden, um Spezial-Kenntnisse in die Führhund-Schule
einzubringen, wenn möglich, um den begrenzten Mitarbeiterstab die
Konzentration auf das Mobilitätstraining der Blinden und das spezielle
Führhund-Training der Hunde zu ermöglichen.
- Zusätzliche Ausbildungs-/Weiterbildungsmöglichkeiten sollten
von der Führhund-Schule entwickelt werden, um die sonstigen Mitarbeiter
mit den Zielsetzungen der Schule, ihren Aktivitäten und Arbeitsweisen
vertraut zu machen.
- Externe Trainingsprogramme und Erfahrung können nötig sein
für manche Mitglieder des Schulpersonals.
14. Erfordernisse und Notwendigkeiten einer Führhund-Schule
Die Notwendigkeit deren Produktion von Führhunden, betreffend Hunde,
Blinde, Mitarbeiter und Verwaltung sollten bei der Auswahl berücksichtigen,
daß die Schule einerseits von der Nachbarschaft akzeptiert wird,
andererseits guten Zugang zu Trainingsgebieten hat.
§
14.1 Hauptgebäude
Das Hauptgebäude muß enthalten: Möglichkeiten für
- Unterbringung von Blinden und Mitarbeitern, auch hinsichtlich ihrer
Versorgung,
- Speiseraum, Küche, Hausversorgung, Vorratsräume, Freizeit,
Unterrichtsräume, Verwaltung, Werkstatt, Garagen, Parkmöglichkeit,
Füttern und Pflege von mitgebrachten Hunden.
- Außerdem soll es insgesamt attraktiv erbaut sein und unterhalten
werden in Rücksicht auf die Sicherheit und das Wohlbefinden von
Sehbehinderten.
Auch sind interne Trainingsmöglichkeiten notwendig, obwohl künstliche
Trainingshilfen ihre Grenzen haben.
14.2 Zwinger
Diese müssen sowohl Unterbringungs- wie Trainingsmöglichkeiten
für das ganze Jahr aufweisen, sollten einen guten Standard haben,
leicht unterhalten und penibel gesäubert werden können, bei
minimalen Kosten und Aufwendungen.
- Separate Unterbringung und Versorgungsmöglichkeiten sind erforderlich
für tragende Hündinnen, Welpen, allgemein kranke Hunde oder
Hunde nach operativen Eingriffen, weiterhin Möglichkeiten der Isolierung.
- Räume für Veterinär-Untersuchungen und -Behandlungen,
Futterpräparierung, Vorräte, Abfallbeseitigung, Verwaltung
und Personal müssen vorhanden sein.
14.3 Transport
Vorgesehen werden müssen Möglichkeiten für Transporte
- von Lehrgangsteilnehmern und ihren Trainern
- zur Hundebeschaffung
- für Unterhalts- und Trainingsnotwendigkeiten
- zum Aufsuchen von Blinden einschließlich der Nachsorge von ausgebildeten
Gespannen
- der Zucht- und Welpenzuchtnotwendigkeiten
- zur Unterhaltung der Einrichtung
- zur Verwaltung der Einrichtung
15. Regeln für die Einrichtung, Philosophie der Einrichtung
- Eine Blindenführhund-Schule sollte unabhängig und eine Non-Profit-Organisation
sein.
- Der Status, die Geschäftsordnung und die Satzung müssen formell
juristisch festgelegt sein. Diese Unterlagen müssen für die öffentliche
Darlegung zur Verfügung stehen.
- Die Blindenführhund-Schule sollte eingetragen oder offiziell anerkannt
sein bei den Behörden des Landes, in dem sie arbeitet.
- Die Richtlinien der Arbeit sollten festgelegt werden durch einen unabhängigen
Vorstand, mit einem hauptamtlichen Verwaltungsleiter, der die Durchführung
der Entscheidungen, die Entwicklung und Festsetzung sowie praktische
Umsetzung der Ziele zu gewährleisten hat.
- Die Zurverfügungstellung von Blindenführhunden sollte gesehen
werden als eine Möglichkeit, blinden Mitbürgern größere
Freiheit und Unabhängigkeit zu sichern und nicht als Ziel in sich.
Dementsprechend sollte die Blindenführhund-Schule das Wohlbefinden,
die Interessen und die Persönlichkeit des Individuums zum Ziel haben
und in Zusammenarbeit mit anderen in der Betreuung von Blinden Tätigen,
mit anderen aus dem Gebiet der sozialen Unterstützung eine Verbesserung
der Lebensqualität für die Behinderten zum Ziel haben.
§
Anhang A:
Auswahl und Ausbildung von Blindenführhund-Mobilitäts-Lehrern
- Interessierte an der Ausbildung zum Blindenführhund-Lehrer stellen
einen schriftlichen Antrag auf dem entsprechenden Formular der Blinden-Führhund-Schule
und, wenn möglich und erreichbar, werden sie vom Ausbildungsleiter
interviewt.
- Geeignet erscheinende Anwärter sollen aufgefordert werden, für
nicht weniger als 48 Stunden zusammenhängend in der Schule zu verbleiben,
während Blinde mit dem Hund einem Mobilitätstraining unterzogen
werden. Damit können sie sich ein Bild machen von der tatsächlichen
Arbeit. Gleichzeitig sollte der Anwärter eingehend beobachtet werden,
damit ein verwertbarer Eindruck gewonnen werden kann.
- Anschließend sollte der Anwärter ein weiteres und endgültiges
Gespräch mit dem Leiter der Schule und einem anderen verantwortlichen
Mitarbeiter haben.
- Anwärter können männlich oder weiblich sein, sollen
in guter gesundheitlicher Verfassung sein und durch eine ärztliche
Untersuchung soll eine Einschränkung ihrer körperlichen Aktivitäten
ausgeschlossen sein werden.
- Vorzugsweise sollten sie zwischen 21 und 30 Jahren alt sein, von 163
bis 183 cm Körpergröße.
- Zu bevorzugen sind Kandidaten, die bis zum 18. Lebensjahr eine Schul-
oder Berufsausbildung durchlaufen haben, aber in jedem Fall in der Lage
erscheinen, die Ausbildungsanforderungen entsprechend dem Trainingsprogramm
zu erfüllen. Sie sollten logisch denken können, Verantwortung übernehmen
können, eine gute Kommunikationsfähigkeit aufweisen und sich
selbst klar und einfach ausdrücken können, zusammen mit echtem
Interesse an der Zusammenarbeit mit sehbehinderten Menschen und mit
Hunden. Lebens- und Arbeitserfahrung, wobei Erwachsenenstatus unterstützend
ist, ist auf jeden Fall wichtig.
Führerschein bzw. Voraussetzungen für die Fahrschule sollten gegeben
sein.
Interessierte an der Tätigkeit eines Blinden-Führhund-Mobilitäts-Lehrers
sollten mindestens 3 Jahre theoretisch und praktisch ausgebildet werden unter
der Supervision eines qualifizierten Instruktors, der 5 oder mehr Jahre Erfahrung
hat. Angesichts der Forderung bei der Ausbildung zum Blinden-Führhund-
und Gespann-Trainer muß ein bezahlter Urlaub gewährt werden. Während
des Ausbildungsprogrammes müssen Tests und Prüfungen, die Praxis
und Theorie abdecken, angesetzt werden und der geforderte Standard muß erfüllt
werden. Die Abschlußprüfung sollte sich an der Notwendigkeit eines
hohen Grades von Kompetenz orientieren. Das Trainingsprogramm in Blinden-Führhundschulen
kann nach den folgenden Leitlinien absolviert werden:
Erstes Jahr
- Anwärter beginnen ein Schema geplanter, supervidierter praktischer
Arbeit. Mit einiger Flexibilität sollte eine Entscheidung bedarfsentsprechend
bei individueller Anpassung und nach individuellem Fortschritt möglich
sein.
- Zwingertätigkeit, Beobachtung und Pflege der Hunde (3 bis 4 Monate),
Gelegenheit, Schulprogramme in der Praxis zu beobachten.
- Wie oben, mit zusätzlicher Einweisung in Gehorsams-Training von
Hunden (2 bis 3 Monate).
- Ende der Probezeit. Beendigung des Verhältnisses, falls dies geraten
erscheint.
- Weiterverfolgung der o.g. Tätigkeiten, unter zusätzlicher
Praxis, 2 bis 4 Hunde an das Geschirr zu gewöhnen, mit Überprüfung
dieser Hunde alle 4 Wochen (5 bis 7 Monate). Diese Hunde können
allerdings ohne zusätzliches Training durch einen qualifizierten
Instruktor nicht an Blinde übergeben werden.
- Über dieses Jahr sollen die Anwärter exakte Berichte verfassen über
jeden bearbeiteten Hund. Sie sollen sich an entsprechende Sachbücher
arbeitsbezogen weiterbilden, entsprechende Kurse besuchen und auf andere
Weise ihre praktische Erfahrung ergänzen.
- Ende des ersten Ausbildungsjahres. Ausscheiden derjenigen, die sich
nicht bewähren.
Zweites Jahr
- Der Anwärter wird einem qualifizierten Instruktor zugeordnet,
wenn dieser beginnt, eine Reihe von Hunden vorzubereiten, die in etwa
3 Monaten Blinden zugeordnet werden sollen. Unter Supervision des Instruktors
erhält der Anwärter einige neue Hunde zugeordnet, von denen
wenigstens einer als Erst-Hund einem Blinden zugeordnet werden soll.
- Der Anwärter ist tätig als Helfer des Supervisors und qualifizierten
Instruktors, der die primäre Verantwortlichkeit für die blinden
Klienten hat. Unter Supervision hat der Anwärter Gelegenheit, die
Gespannarbeit zu lehren mit den Hunden, die er mit ausgebildet hat (1
bis 3ÿMonate).
- Der obige Ablauf wird wiederholt, bei zunehmender Zahl von auszubildenden
Hunden (4 bis 6 Monate).
- Der Anwärter bildet sich weiter mit Fachbüchern, nimmt an
Vorträgen/ Vorlesungen teil, insbesondere Orientierungs- und Mobilitätstraining
betreffend.
- Ende des zweiten Ausbildungsjahres, Ausscheiden von Unerwünschten.
Drittes Jahr
- Jetzt ist die Zeit, auf dem Basistraining und der Basiserfahrung, die
bisher erworben wurden, aufzubauen und geraduell die volle Verantwortung
für alle Askepte des Training zu übernehmen, der Konzentration
auf fortgeschrittenes Training der Hunde, Blinden-Training und Arbeit
in der Nachsorge, so daß der Anwärter am Ende der drei Jahre
in der Lage ist, die volle Breite der verschiedenen Tätigkeiten
ohne regelmäßige Supervision zu übernehmen.
- Kein Anwärter soll die qualifizierte Prüfung bestehen, ohne
daß die o.g. Standards erfüllt werden.
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