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Vertrag über die Versorgung mit einem Blindenführhund

Inhalt:

§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Kosten der Führhundversorgung
§ 4 Einarbeitungslehrgang
§ 5 Prüf- und Abnahmeverfahren
§ 6 Nachschulung
§ 7 Weiterverwendung des Führhundes
§ 8 Vorübergehende Unterbringung des Führhundes
§ 9 ergänzende Regelungen

zwischen


- nachstehend als Führhundschule bezeichnet -


und


- nachstehend als Führhundhalter bezeichnet -


§ 1 Allgemeines
Der Blindenführhund ist i. S. von §§ 33 SGB 5, 26 und 31 SGB 9, 90a BGB
ein besonderes, weil lebendes und ersetzendes Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation. Die medizinische Zielsetzung der Führhundversorgung, den Verlust der Sehfunktion im Bereich der Orientierung und Mobilität blinder Menschen auszugleichen, um die sich hieraus ergebenden Gefahren für Leib und Leben so weit als möglich zu verhindern, bestimmt Inhalt und Umfang der Leistung.

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Führhundschule verpflichtet sich, den Führhundhalter mit dem Führhund einschließlich des Zubehörs auszustatten. Die Ausstattung umfaßt einen Einführungslehrgang (§4) und ein daran sich anschließendes Prüf- und Abnahmeverfahren (§ 5). Inhalt und Umfang der Führhundversorgung richten sich nach den Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde vom 19. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29.06.1993, Seite 5926 ff.)
–nachstehend Qualitätskriterien genannt – in Verbindung mit den Richtlinien des Deutschen Blindenverbandes e. V. für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter – nachstehend Richtlinien genannt - und der Prüfungsordnung des Deutschen Blindenverbandes e. V. für die Abschlußprüfung von Blindenführhundgespannen
- nachstehend Prüfungsordnung genannt –(s. Anlagen). Die vorgenannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Die Tätowiernummer des Führhundes lautet:
Zum Führhund gehören folgende Papiere:
(3) Der gegenständliche Vertrag ist aufschiebend bedingt (§ 158 BGB) durch die erfolgreiche, d.h. vorbehaltlose Durchführung des Prüf- und Abnahmeverfahrens.
(4) Danach schließt sich die Übertragung des Eigentums am Führhund durch die Führhundschule auf den Führhundhalter an.
(5) Die Eigentumsübertragung erfolgt auflösend bedingt für den Fall, daß der Führhundhalter den Führhund vorsätzlich oder grob fahrlässig mißhandelt oder mißbraucht.
Unter Mißbrauch in diesem Sinne ist auch die grobe Vernachlässigung des Führhundes sowie seine ständige Nichtverwendung als Führhund zu verstehen.
In diesen Fällen ist auch eine Ersatzbeschaffung und Instandsetzung jedenfalls für die Dauer der gewöhnlichen Gebrauchszeit eines Führhundes (ca. 8 bis 10 Jahre) ausgeschlossen.
Ob die Voraussetzungen für den Eigentumsrückfall, d.h. für die Verweigerung der Ersatzbeschaffung bzw. Instandsetzung vorliegen, ist in geeigneter Weise durch die Führhundschule festzustellen.

§ 3 Kosten der Führhundversorgung
(1) Die Höhe der gesamten Kosten (Vergütung) für die Ausstattung mit dem Führhund bestimmen sich nach dem Kostenvoranschlag vom . Er ist Bestandteil dieses Vertrages. Ein Teilbetrag in Höhe von ist am , der Restbetrag in Höhe von ist am fällig.
(2) Vom Führhundhalter über diesen Kostenvoranschlag hinaus zu tragende Kosten bestimmen sich nach den Vereinbarungen dieses Vertrages.
(3) Kosten für die Unterbringung des Führhundhalters und de Führhundtrainer während des Einarbeitungslehrgangs fallen nicht an.
(4) Die Führhundschule berät und unterstützt – nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Hundes - während seines Einsatzes als Blindenführhund den Führhundhalter im Rahmen einer kostenlosen Nachbetreuung. Diese erfolgt im angemessenen Umfang telefonisch bzw. mündlich am Sitz der Führhundschule.

§ 4 Einarbeitungslehrgang
(1) Der Lehrgangsort ist
(2) Der Lehrgang wird vereinbarungsgemäß in der Zeit von durchgeführt.
Die Verlegung eines verbindlich zugesagten Lehrgangstermins sowie der vorzeitige Abbruch eines Lehrgangs durch die Führhundschule und den Führhundhalter ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Die insoweit erforderlichen Feststellungen werden durch die Prüfungskommission (§ 5) getroffen.
(3) Über eine etwa erforderliche Verlängerung des Einarbeitungslehrgangs entscheidet die Prüfungskommission. Gleiches gilt für die Dauer und die Durchführung der Verlängerung sowie für die Kostentragung. Über den Termin der Verlängerungsmaßnahme erzielen die Vertragsparteien Einvernehmen. Die Gesamtdauer des Einarbeitungslehrgangs einschließlich der Verlängerungsmaßnahme soll entsprechend den Qualitätskriterien im Regelfall 28 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Höhe der einzelnen Kostenfaktoren bestimmt sich nach dem vertragsgegenständlichen Kostenvoranschlag. Der Führhundhalter hat hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verlängerung des Einarbeitungslehrgangs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 5 Prüf- und Abnahmeverfahren
(1) Die Vertragsmäßigkeit, d.h. Zweckmäßigkeit der Führhundversorgung, insbesondere die Verkehrssicherheit des Gespanns (§§ 2 FEV, 25, 28 StVO), wird mit Wirkung für und gegen die Führhundschule und den Führhundhalter durch die nach der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungskommission im Rahmen einer sog. Gespannprüfung festgestellt (Abnahme des Gespanns). Sie vertritt hinsichtlich der Billigung der Leistung der Führhundschule als vertragsmäßige Leistung den Führhundhalter. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund gerügter Sachmängel obliegt dagegen dem Führhundhalter.
(2) Über den alsbaldigen Termin der Gespannprüfung im Anschluß an den einführungslehrgang erzielen die Vertragsparteien Einvernehmen.
(3) Über die Zusammensetzung der Prüfungskommission erzielen die Vertragsparteien Einvernehmen. Die für die Prüfungskommission anfallenden Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Eine Anfechtung der Entscheidung der Prüfungskommission findet nicht statt.
(4) Ein Nichtbestehen der Prüfung bedeutet deren einmalige Wiederholung.
Über die Dauer und Durchführung der in diesem Fall notwendigen Nachschulung entscheidet die Prüfungskommission. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6 Nachschulung
(1) Die Notwendigkeit einer Nachschulung im Fall einer außergewöhnlichen ernsthaften und nicht nur vorübergehenden Einbuße an Führleistung

nach der erfolgreichen Abnahme des Führhundes kann es erforderlich machen, daß das Gespann entsprechend dem Schulungsbedarf im Einzelfall in der Führhundschule und/oder am Wohnort nochmals trainiert wird.
(2) Eine Nachschulung des Gespanns richtet sich bezüglich der Kosten nach den entsprechenden Regelungen für eine Erstversorgung.
(3) Über die Erforderlichkeit einer Nachschulung i.S. von Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission. Gleiches gilt für die Dauer und die Durchführung der Nachschulungsmaßnahme. Über den Termin der Nachschulung erzielen die Vertragsparteien Einvernehmen. Die Gesamtdauer der Nachschulungsmaßnahme soll entsprechend der Regelung in den Qualitätskriterien in der Regel 28 Arbeitstage nicht überschreiten.

§ 7 Weiterverwendung des Führhundes
Kann der noch einsatzfähige Führhund vom Führhundhalter aus Alters- oder Gesundheitsgründen bzw. anderen gleichwertigen (z. B. beruflichen) Umständen nicht mehr eingesetzt bzw. als Familienhund gehalten werden, so kann er diesen der Führhundschule zur Weiterverwendung durch einen anderen neu zu versorgenden blinden Menschen anbieten, soweit eine Weiterverwendung tatsächlich möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Die Führhundschule ist verpflichtet, den Führhund entsprechend dem Ausbildungsbedarf nochmals zu trainieren, um mit ihm einen anderen blinden Menschen zu versorgen

§ 8 Vorübergehende Unterbringung des Führhundes
Kann der Führhund für einen vorübergehenden Zeitraum vom Führhundhalter nicht versorgt werden (z. B. wegen Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs), so verpflichtet sich die Führhundschule den Führhund für diesen Zeitraum aufzunehmen, wenn eine andere Unterbringungsmöglichkeit (z. B. in der Familie des Blinden) nicht gegeben ist.
Die Kosten der Fütterung, Pflege und Inganghaltung trägt der Führhundhalter entsprechend dem zwischen ihm und der Führhundschule zu schließenden Pensionsvertrag.

§ 9 ergänzende Regelungen
(1) Alle vor oder bei Abschluß dieses Vertrages getroffenen mündlichen oder sonstigen Vereinbarungen, die nicht in diesem Vertrag aufgenommen sind, sind gegenstandslos. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Im übrigen regelt sich das Vertragsverhältnis, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere des Werk- bzw. Dienstvertragsrechts.
(2) Zweifelsfragen und Meinungsverschiedenheiten sollen nach Möglichkeit zwischen der Führhundschule und dem Führhundhalter geklärt werden. Wird eine Einigung nicht erreicht, ist die Prüfungskommission einzuschalten.

(3) Die Führhundschule unterliegt hinsichtlich der Personalien des Führhundhalters und dessen Behinderung der Schweigepflicht.
(4) Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Führhundhalter können an Dritte nicht abgetreten werden. Forderungen des Führhundhalters gegen Kostenträger werden sicherungshalber in Höhe von
an die Führhundschule abgetreten.

 

, den


Führhundhalter Führhundschule

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