Der Blindenführhund im geltenden Recht |
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Kalifornisches Führhund-Gesetz aus dem Jahre 1946
Das kalifornische Volk erklärt folgendes Gesetz: 1. Kapitel 9.5 bestehend aus den Sectionen 7200 bis 7213 wird wie folgt der Division 3 des "Business and Professions Code" hinzugefügt: 7200. In der Abteilung für Berufs- und Beschäftigungsrichtlinien wird ein staatlicher Ausschuß für Blindenführhundfragen gebildet, dem die Durchführung dieses Kapitels obliegt. Der Ausschuß, der aus fünf Mitgliedern besteht, setzt sich aus dem Leiter der kalifornischen Blindenschule, dem Leiter des Ressorts für Beschäftigungstraining und Rehabilitation des Bildungsausschusses sowie drei weiteren, durch den Gouverneur zu ernennenden Mitgliedern zusammen, von denen jeder ein besonderes Interesse an den Problemen der Blinden gezeigt haben muß. 7201. Von der Mitgliedschaft im Ausschuß ausgeschlossen sind alle Personen, die als Anteilseigner, Inhaber oder in sonstiger wirtschaftlicher Weise unmittelbar oder mittelbar einer Gesellschaft, Unternehmen oder sonstigen Organisationen verbunden sind, welche sich mit der Bereitstellung, Lieferung oder Ausrüstung von Blindenführhunden befaßt. 7202. Die Berufung jedes Mitglieds soll für vier Jahre erfolgen und bis ein qualifizierter Nachfolger ernannt ist. 7203. Der Ausschuß soll aus seinen Reihen einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Geschäftsführer für ein Jahr oder bis zur Wahl eines qualifizierten Nachfolgers wählen. 7204. Der Geschäftsführer verwahrt die Ausschußprotokolle. Weitere Pflichten legt der Ausschuß im Einzelfall fest. 7205. Jedes Ausschußmitglied erhält seine notwendigen Auslagen für tatsächlich im Rahmen der Ausschußarbeit aufgewendete Tage ersetzt. 7206. Der Ausschuß tagt regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zur Prüfung der Antragsteller auf Zulassung. Im übrigen tagt der Ausschuß auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder oder des Präsidenten. 7207. Der Ausschuß führt genau Protokoll über sein Vorgehen und all seine Sitzungen. 7208. Der Ausschuß wird ermächtigt, verbindliche Regelungen zu erlassen bezüglich der Geschäftsordnung des Ausschusses, der Zulassung von Antragstellern zur Erteilung einer Lizenz zur Ausbildung von Blindenführhunden oder die Beteiligung in der gewerbsmäßigen Ausbildung, im Verkauf oder in der Vermietung von Blindenführhunden oder die Bereitstellung von Blindenführhunden in sonstiger Weise, des Betreibens von Schulen zur Ausbildung von Blindenführhunden und Unterweisung von Blinden im Gebrauch eines Blindenführhundes. Der Ausschuß ist weiterhin befugt die erforderlichen Regelungen zu erlassen für die Neuausstellung von Lizenzen und die erneute šberprüfung von Lizenzinhabern sowie Gründe für Einbeziehung und Aussetzung festzulegen. 7209. Die Zulassung zum selbständigen Ausbilder für Blindenführhunde
setzt voraus: 7210. Ab dem sechzigsten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist es jedermann verboten, Blindenführhunde zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu übergeben, zu vermieten oder auszubilden oder sich an einem Unternehmen oder einer Tätigkeit zu beteiligen, die sich mit der Ausbildung solcher Hunde befaßt, es sei denn, eine gültige und uneingeschränkte Lizenz, die in šbereinstimmung mit diesen Vorschriften erteilt wurde, liegt vor. 7211. Jeder Antragsteller für eine Zulassung hat an den Geschäftsführer des Ausschusses zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin einen schriftlichen Antrag unter Zahlung einer Gebühr von US-Dollar 25 zu stellen. Eine Lizenz wird erst erteilt, wenn der Antragsteller in zufriedenstellender Weise die vom Ausschuß vorgeschriebene Prüfung bestanden hat und die jährliche Verlängerungsgebühr von US-Dollar 5 entrichtet hat. Alle aufgrund dieses Gesetzes erhobenen Gebühren kommen dem Führhundfonds zugute, der hiermit eingerichtet wird. Die Mittel dieses Fonds finden Verwendung zur Durchführung dieser Vorschriften. 7212. Das Verfahren zum Widerruf oder zur Aussetzung einer erteilten Genehmigung richtet sich nach Chapter 5 des Part 1 der Division 3 des Titels 2 des Government Code. Dem Ausschuß stehen sämtliche dort vorgesehene Befugnisse zu. 7213. Der Verstoß gegen eine der Bestimmungen dieses Gesetzes
ist ein Vergehen. |