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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer

Arbeitspapier gem. § 6 Zulassungsempfehlungen

Stand: Mai 1997

von Georg Riederle, Hilblestr. 69, 80636 München

Übersicht:

§ 1 Ausbildung
§ 2 Zulassungsprüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 6 Praktischer Teil der Prüfung
§ 7 Niederschrift
§ 8 Benotung
§ 9 Bestehen und Wiederholung der Prüfung; Zeugnis
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 Versäumnisfolgen
§ 12 Ordnungsverstöße
§ 13 Prüfungsunterlagen
§ 14 Zulassungserteilung

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1: Theoretischer und praktischer Unterricht)
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1: Praktische Ausbildung)
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2: Prüfungsfächer für die schriftliche und praktischen Prüfung)
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 2 Satz 1: Zeugnis)
Anlage 5 (zu § 14: Zulassungserteilung)

§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijährige Ausbildung umfaßt mindestens
a) den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und
b) die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
(2) 1 Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch ein Berichtsheft nachzuweisen.
2 Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildung zu führen. 3 Das Berichtsheft ist vom Lehrausbilder mindestens monatlich gegenzuzeichnen. 4 Ist ein Nachweis i.S. von Satz 1 in anderer Weise als durch das Berichtsheft möglich, so sind die entsprechenden Bestätigungen eines anerkannten Ausbildungsinstituts der Orientierungs- und Mobilitätslehrer oder eines anerkannten Orientierungs- und Mobilitätslehrers, dritter Personen sowie von anderen Einrichtungen oder Organisationen vorzulegen. 5 Diese Bestätigungen gem. Satz 4 beziehen sich auf folgende Ausbildungsinhalte:
Anlage 2, I. 1. (Bestätigung des Junghundeerziehers/der Junghundefamilie),
Anlage 2, I. 5. c) (Bestätigung eines sehenden Begleiters bei eigenem Blindlauf des Auszubildenden),
Anlage 2 I. 5. d) (Bestätigung des Prüfers bei Blindlauf des Auszubildenden),
Anlage 2, I. 5. e) (Bestätigung des blinden Prüfers)
Anlage 2, I. 6. a) (Telefonprotokoll)
Anlage 2, 6. b) (ggf. Bestätigung des besuchten Führhundinteressenten)
Anlage 2, I. 6. c) (Bestätigung über Teilnahme an Kurs für Gesprächsführung)
Anlage 2, I. 6. d) (ggf. gesonderte schriftliche Begründung der Gespannzusammenführung)
Anlage 2, II. 1. (ggf. gesonderte schriftliche Ausarbeitung vonÜbungsstrecken für Unterrichtsläufe)
Anlage 2, II. 3. (ggf. gesonderte schriftliche Aufzeichnungen über Lernfortschritt eines Blinden im Einführungslehrgang)
Anlage 1, 6. (Nachweis über absolviertes Orientierungs- und Mobilitätstraining)
6 Die Ausbildung und Abgabe von 10 Führhunden gem. Anlage 2, I. und II. ist schriftlich gesondert dadurch nachzuweisen, daß die Namen, Geburts- und Abgabedaten der ausgebildeten Hunde sowie - bei Vorliegen ihrer Zustimmungen - auch die Namen und Anschriften der Versicherten aufgelistet und vom Auszubildenden und dem Lehrausbilder unterzeichnet werden.
(3) Die Auszubildenden sollen während er Ausbildung mindestens sechs deutsch- bzw. fremdsprachige Standardwerke zur Kynologie, Hundeausbildung und zum Prüfungswesen durcharbeiten und eine Kurzzusammenfassung erstellen.
(4) Die Auszubildenden sollen während der Ausbildung einschlägige Vorträge, Kurse oder Vorlesungen zur Kynologie und Rehabilitation Blinder besuchen.

§ 2 Zulassungsprüfung
(1) Die Zulassungsprüfung umfaßt einen schriftlichen und einen praktischen Teil.
(2) Gegenstand der Zulassungsprüfung sind die in der Anlage 3 genannten Fächer.
(3) 1 Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses (§ 3) in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Zulassungsprüfung (§ 9) den Ausschlag geben kann.
2 Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

§ 3 Prüfungsausschuß
(1) 1 Die Zulassungsprüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen. 2 Er ist identisch mit der Zulassungskommission.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mehrere weitere Fachprüfer und deren Vertreter bestimmen.

§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
a) eine Geburtsurkunde,
b) die Bestätigungen nach § 1 Abs. 2,
c) eine Bescheinigung des Lehrausbilders, daß die Ausbildung nicht
über die in »§ 4 Abs. 2 der »Zulassungsordnung festgelegten _ Zeiten hinaus unterbrochen worden ist,
d) die in § 1 Abs. 3 vorgesehenen Lektürenachweise,
e) die in § 1 Abs. 4 vorgesehenen Nachweise über die Teilnahme an Vorträgen, Kursen oder Vorlesungen und
f) ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, durch die gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermittelt worden sind; die Art des Nachweises bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) 1 Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht vor, so ist dies dem Prüfling umgehend schriftlich unter Angabe der fehlenden Voraussetzungen und Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung mitzuteilen. 2 Können die fehlenden Zulassungsvoraussetzungen innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen werden, ist umgehen
d die Prüfungszulassung auszusprechen.

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 genannten Fächer.
(2) Der Prüfling hat in drei Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen aus jedem dieser Fächer zu beantworten.
(3) Die Aufsichtsarbeiten betreffen die folgenden Fächergruppen:
1. Biologie, Anatomie und Physiologie des Hundes, Grundlagen der Veterinärmedizin,
2. Ethologie, Hundepsychologie, Hundeausbildung,
3. Grundlagen der Psychologie und Pädagogik, Augenerkrankungen, Recht der Blindenführhundversorgung, Rehabilitation Blinder.
(4) 1 Die Aufsichtsarbeiten dauern für die
unter Nr. 1 genannte Fächergruppe »vier Stunden, unter Nr. 2 genannte drei Stunden und für die unter Nr. 3 genannte zwei Stunden.
2 Sie sind an mindestens zwei, höchstens drei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen.
(5) Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
(6) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüfern bestimmt.
(7) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten (§ 8). 2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit.

§ 6 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 genannten Fächer.
(2) 1 Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in längstens fünf Stunden erledigt sein. 2 Der in Anlage 3 unter III. 4. genannte Übungslauf im Rahmen eines Einführungslehrgangs ist in Satz 1 nicht mitberücksichtigt.
(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird in dem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 8 benotet.
2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern eine Note für das Fach.

§ 7 Niederschrift
Ü ber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 8 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in den Fächern in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
" sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
" gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
" befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
" ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
" mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
" ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 9 Bestehen und Wiederholung der Prüfung; Zeugnis
(1) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile bestanden sind. 2 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten mindestens "ausreichend" betragen. 3 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mindestens "ausreichend" beträgt.
(2) 1 Über die bestandene Zulassungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. 2 Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit und jedes Fach der praktischen Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) 1 Hat der Prüfling alle Aufsichtsarbeiten und alle Fächer der praktischen Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. 2 Die Dauer der weiteren Ausbildung darf ein halbes Jahr nicht überschreiten. 3 Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 4 Ausnahmen kann der Prüfungsausschuß in begründeten Fällen zulassen.

§ 10 Rücktritt von der Prüfung
(1) 1 Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
2 Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. 3 Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. 4 Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 11 Versäumnisfolgen
(1) 1 Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 2 Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der Teil der Prüfung als nicht unternommen. 3 Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. 4 Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. 2 Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß
der Prüfung nicht mehr zulässig.

§ 13 Prüfungsunterlagen
1 Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 14 Zulassungserteilung
Liegen die Voraussetzungen der »Zulassungsordnung für die Erteilung der Zulassung zur Gesetzlichen Krankenversicherung vor, so stellt der Prüfungsausschuß als Zulassungskommission die Zulassungsurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

ANLAGE 1 (zu § 1 Abs. 1: theoretischer und praktischer Unterricht)

Übersicht:
1. Haltung und Pflege,
2. Theorie des Hundeverhaltens, Hundepsychologie,
3. Rassenkunde, Hundezucht, Vererbungslehre,
4. Gesundheit des Hundes, veterinärmedizinische Grundlagen,
5. Rechtliche Grundlagen der Blindenführhundversorgung einschließlich Tierschutzrecht,
6. Orientierungs- und Mobilitätstraining,
7. Augenheilkundliche Grundlagen

Der Auszubildende ist in Theorie und Praxis mit folgenden Bereichen der Haltung und Pflege von Welpen, Junghunden und Blindenführhunden in Ausbildung sowie der Blindenführhundeversorgung vertraut zu machen und zu befähigen, deren wesentliche Aspekte an künftige Führhundhalter zu vermitteln:

1. Haltung und Pflege, Anforderungen an und Formen einer artgerechten und humanen und familiennahen Hundehaltung_gründliche Kenntnisse und praktische Fertigkeiten von Pflegeerfordernissen, »Methodenartikel, Methodengeräten, insbesondere auch im Hinblick auf eine erzieherische Nutzbarmachung der alltäglichen Pflege für den Kontaktaufbau zum M
enschen und für den Aufbau des erforderlichen kooperativen Alltagsverhaltens eines Blindenführhundes.
2. Theorie des Hundeverhaltens, Hundepsychologie_a) Abstammung und Domestikation des Hundes,_b) Sprache, Verhaltensweisen und Wesen des Hundes,_c) Hundeausbildung und Lernpsychologie,_d) Verhaltensentwicklung, Verhaltensstörungen, _ Verhaltenstherapie
3. Rassenkunde, Hundezucht und Vererbungslehre_a) Überblick über Aussehen, Herkunft, Verwendung und _ Eigenschaften der wichtigsten Hunderassen, insbesondere der _ für die Führhundausbildung in Frage kommenden,_b) Theorie und Praxis der Zucht und Aufzucht von Hundewelpen,_c) theoretische Kenntnisse in der Vererbungslehre und _ Haus
tiergenetik, Inzucht und Linienzucht, Farbenzucht, _ Vererbung von Verhalten, Erscheinungsmerkmalen und _ Abnormitäten
4. Gesundheit des Hundes, veterinärmedizinische Gutachten_
4.1. Der Auszubildende muß alle wichtigen Hundeerkrankungen und _ gesundheitlichen Mängel in wesentlichen Grundzügen im _ Hinblick auf die spätere Verwendung kennen, um eine _ mögliche Erkrankung im alltäglichen Zusammenleben mit dem _ Hund erkennen zu können; bei der tierärztlichen _ Abklärung, Diagnosefindung und Behandlung soll der _ Auszubildende regelmäßig anwesend sein._
4.2. Die Anforderungen gemäß 4.1. beziehen sich insbesondere _ auf folgende Hundeerkrankungen bzw. gesundheitlichen _ Schädigungen und Erfordernisse:_ a) Methoden der Kastration, Sterilisation bzw. _ Hormonbehandlung zur Läufigkeitsunterdrückung,_ b) Blut- und Lympherkrankungen, wichtigste _ Untersuchungsmethoden, insbesondere im Hinblick auf _ typische Endo- und Ectoparasiten,_ c) wichtigste Urinuntersuchungen, erkennbare _ Krankheitsanzeichen, _ d) wichtigste Funktionsstörungen von
Herz und Kreislauf _ und ihre Anzeichen,_ e) wichtigste, insbesondere erbliche, Augenerkrankungen, _ ihre Anzeichen und Diagnoseverständnis,_ f) Skelett- und Muskelerkrankungen, insbesondere HD _ (Funktionsstörungen der Hüft- und Ellenbogengelenke), _ Erkrankungen und Fehlbildungen des Gebisses, _
beobachtbare Anzeichen, Diagnoseverständnis, ggf. _ Behandlungsmethoden,_ g) erforderliche Impfungen (Impfpaß), insbesondere SHL- _ Staupe, Hepatitis, Leptospirose, P-Parvovirose und _ Tollwut,_ h) Erste Hilfe beim Hund und Kenntnisse zur homöopatischen _ und allopathischen Hausapotheke für Hunde.
5. Rechtliche Grundlagen der Blindenführhundversorgung einschließlich Tierschutzrecht_Der Auszubildende muß zur praktischen Beratung von _Führhundinteressenten über ausreichende Kenntnisse der sozialrechtlichen Grundlagen der Blindenführhundversorgung verfügen:_- einschlägige Bestimmungen des SGB I und SGB V, _- Eingliederungshilfe gem
. BSHG,_- einschlägige Bestimmungen der Kriegsopferversorgung nach dem _ BVG,_- Schwerbehindertengesetz (Ausgleichsabgabe),_- weitere Anspruchsgrundlagen zur Führhundversorgung (RVO, OEG _ usw.)_- StVO, StVZO, _- "Qualitätskriterien für Blindenführhunde" gem. § 139 SGB V,_- "Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Führhund
en, _ Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter"_- Zulassungsordnung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer gem. _ § 126 SGB V,_- Verschaffungsvertrag gem. § 127 Abs. 1 SGB V, _- Prüfungsordnung. _
6. Orientierungs- und Mobilitätstraining (OuM-Training)_Im Rahmen der Ausbildung hat der Auszubildende ein angemessenes OuM-Training für Blindenführhund-Mobilitätslehrer zu absolvieren, und zwar entweder bei einem anerkannten Ausbildungsinstitut der OuM-Lehrer oder bei einem anerkannten OuM-Lehrer. Für das Training gem. 6.2. muß der OuM-Lehrer Gespannprüfer sein, nämlich mindestens zehn Gespannprüfungs-, Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit Blindenführhundgespannen durchgeführt haben._Dieses OuM-Training umfaßt mindestens 130 Stunden und muß folgende Inhalte und Praxiserfahrungen vermitteln:_6.1. OuM-Training des Auszubildenden mit Langstock unter der _ Augenbinde in Innenräumen, im ruhigen Wohngebiet, unter _ großstädtischen Verkehrsbedingungen mindestens 60 Stunden;_6.2. OuM-Traing des Auszubildenden mit dem Blindenführhund _ unter der Augenbinde gemäß den Prüfungsanforderungen der _ Gesetzlichen Krankenkassen für die Gespannprüfung; dabei _ hat der OuM-Lehrer die spezifischen Unterschiede der _ Orientierung und Mobilität mit Langstock bzw. mit dem _ Blindenführhund zu vermitteln, mindestens 30 Stunden;_6.3. Teilnehmende Assistenz des Auszubildenden an _ Mobilitätstrainings des OuM-Lehrers mit mindestens drei _ möglichst verschiedenen Trainingspartnern in möglichst _ verschiedenen Situationen, mindestens 40 Stunden.
7. Augenheilkundliche Grundlagen_Weiter hat sich der Auszubildende mit den wichtigsten Augenerkrankungen beim Menschen, die zur Erblindung führen (können), und mit ihren praktischen Auswirkungen auf die Sehfähigkeit, (Erblindungsprozeß), Orientierung und Mobilität und der Rehabilitation Blinder allgemein vertraut zu machen.

ANLAGE 2 (zu § 1 Abs. 1: praktische Ausbildung)

I. Auswahl, Ausbildung, Überprüfung und Zuteilung von Blindenführhunden
Übersicht:
1. Wesens- und Eignungsprüfung junger Hunde
2. Junghunderziehung, Anleitung von Junghunderziehern
3. Gehorsamserziehung
4. Führausbildung
5. Methoden der Leistungs- und Ausbildungskontrolle
6. Zuteilung (Gespann-Zusammenführung)
Im Mittelpunkt der Ausbildung stehen die
- Auswahl/Eignungstestung (Wesenstestung),
- Gehorsamserziehung,
- die Ausbildung,
- die Wesens- und Leistungsprüfung am Ende der Ausbildung,
- die Hund und Mensch gerecht werdende Zuteilung
(Gespannzusammenstellung) sowie
- die Durchführung des Einführungslehrganges von mindestens »10
Blindenführhunden bei blinden Menschen. Unter diesen muß
mindestens ein Erstführhundhalter sein.
Sie vermittelt Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in folgenden Bereichen:
1. Wesens- und Eignungsprüfung junger Hunde_Neben Theorie und Praxis der Eignungstestung von (mindestens 10) Junghunden im ausbildungsreifen Alter soll der Auszubildende im Rahmen der Ausbildung auch die Eignungsüberprüfung von Welpen (6 bis 12 Wochen) erlernen und mindestens fünf Überprüfungen praktisch durchführen. _
2. Junghunderziehung, Anleitung von Junghunderziehern _ Der Auszubildende soll während der Ausbildung drei _ Junghundeerzieher/Junghundefamilien anleiten und - sofern dies
nicht möglich ist - selbst mindestens einen Welpen bis zur
Ausbildungsreife aufziehen._
3. Gehorsamserziehung _Der Auszubildende muß die für die Unterodnung notwendigen Vorgehensweisen in Theorie und Praxis kennen und auf seine auszubildenden Blindenführhunde anwenden können, auch wenn diese sich im Freilauf befinden. Folgende Übungen gehören zum Grundrepertoire der Gehorsamserziehung:
" Sitzen", "Sich-Hinlegen", "Bleiben", "Bei-Fuß-Gehen", "Bringen", "Herankommen".
4. Führausbildung
4.1. Unter den mindestens »10 vom Auszubildenden
auszubildenden Blindenführhunden sollen mindestens drei
verschiedene geeignete Rassen vorkommen.
4.2. Im Interesse eines breiten Repetoirs an Ausbildungsmethoden für alle erforderlichen Verhaltens- und Führleistungen des Blindenführhundes soll der Auszubildende für die nachstehenden Ausbildungsaufgaben jeweils mehrere unterschiedliche Vorgehensweisen in Theorie und Praxis beherrschen:
a) geradlinig gehen,
b) Richtungsänderungen: rechts/links/kehrt,
c) Geschwindigkeitsänderung: langsam/schnell,
d) Bürgerstieg aufsuchen; Auf- und Abgang durch Stehen-bleiben anzeigen,
e) Gehen auf bürgersteiglosen Straßen und Landstraßen auf Hörzeichen,
f) Hindernisse:
Bodenhindernisse, Bodenlöcher, senkrechte Hindernisse, Mauerecken, Hauswand, Bodenecken, niedere Zaunecken u.ä., Graben breit und schmal, Abgrundverweigerung beim Darauf-Zulaufen und Entlang-Laufen, Hindernisse in Kopfhöhe - z.B. Schilder, Zweige, Marquisen -, halbhohe Hindernisse z.B. Schranken, Leitern, Gerüste, enge Passagen und Drehkreuze -, Vollabsperrung auf Bürgersteigen und Umleitung, Passanten umgehen, Pfützen, Rolltreppen verweigern,
g) Fahrzeug verweisen: anhalten, ausweichen,
h) Gefahrenschulung (s. f) und g)), i) Treppen anzeigen: sicher begehen,
j) Verkehrsmittel: Eingang und Ausgang anzeigen, sicher ein- und aussteigen,
k) Türen anzeigen: sicher hindurch gehen,
l) Ausgänge finden und anzeigen auch in großen Gebäuden,
m) Sitzgelegenheiten anzeigen,
n) weitere Ziele wie Telefon, Briefkasten, Taxi, Heim usw.,
o) Zebrastreifen und andere markierte Fußgängerüberwege anzeigen,
p) Nachfolgen,
q) Arbeit mit dem Hund an verschiedenen Orten: Dorf, Kleinstadt, Großstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um das Vorhergegangene zu festigen und dem Hund Gelegenheit zu geben, immer wieder neue Situationen, insbesondere im Hinblick auf unsere heutige Verkehrssituation kennenzulernen und damit seine Routine und seine Reaktion auf Umweltmuster zu steigern,
r) Kontaktarbeit an der Leine, am Boden und auf dem
Pflegetisch sowie Kontaktarbeit ohne Leine,
s) Eingewöhnung und Schulung des korrekten Versäuberns auf Gras, Sand oder im Rinnstein bedürfnisgerecht (an der Leine umd im Freilauf).
4.3. Alle verwandten Verfahrensweisen müssen ohne Starkzwang - z.B. Prügel, Fußtritte, Einsatz von Stachelhalsbändern oder elektrischen Strafreizgeräten auskommen und den gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz in Einklang stehen. Bei korrekter praktischer Anwendung müssen sie geeignet sein, eine Verknüpfung der eingesetzten unkonditionierten Reize mit konditionierten Reizen zu vermeiden, die vom Ausbilder ausgehen, sondern die Verknüpfung hat sachdienlich mit konditionierten Reizen aus der führrelevanten Umwelt zu erfolgen. Diesbezügliche Fehlverknüpfungen und in der Ausbildung verwendete Geschirreinwirkungen, die vom späteren Halter unwissentlich leicht ausgeübt werden und zu Führfehlern führen könnten, dürfen am Ende der Ausbildung nicht mehr vorhanden sein (Löschung).
Der Auszubildende muß diese und andere für die Ausbildung wichtige lernpsychologische Zusammenhänge in Theorie und Praxis beherrschen, Ausbildungsverknüpfungen und Fehlverknüpfungen korrekt erkennen und im nötigen Umfang löschen lernen.
4.4. Besonderer Wert ist auf die Willensstärkung des Führhundes durch den Aufbau von angstfreiem Widerstandsverhalten zu legen, wozu der Auszubildende für alle einschlägigen Vermeidungssituationen mehrere Vorgehensweisen in Theorie und Praxis zu beherrschen hat.
4.5. Der Auszubildende muß im alltäglichen Umgang mit dem
Führhund in Ausbildung und während der Führausbildung in der Lage sein, ohne jeglichen Blickkontakt zu arbeiten. Er muß ferner mit fortschreitendem Ausbildungsstand des Hundes nach und nach auf jegliche Verhaltenssteuerung zu verzichten, die dem späteren blinden Halter nicht zur Verfügung steht.
5. Methoden der Leistungs- und Ausbildungskontrolle_Der Auszubildende muß verschiedene Methoden der Erfassung und Kontrolle des Ausbildungsfortschrittes gemäß a) bis p) erlernen bzw. kennenlernen und je nach Bedarf sinnvoll einsetzen können:_a) Videoaufzeichnung von Führsituationen und ihre Auswertung,_b) Anleitung anderer Personen bei Pro
beläufen mit Hunden in _ Ausbildung - auch unter der Augenbinde, _c) eigene Blindläufe mit dem Hund in Ausbildung - zunächst mit
sehender Begleitung, später auch allein - zunächst in _ bekannter Umgebung, später auch in fremder Umgebung,_d) abschließender Blindlauf mit sachkundigem sehenden Begleiter _ (Trainer der Ausbildungsstätte oder Prüfer),_e) Prüfungslauf eines qualifizierten blinden Prüfers mit einem _ Führhund am Ende der Führhundausbi
ldung.
6. Zuteilung/Gespannzusammenführung_Der Auszubildende hat im Interesse einer Hund und Mensch gerecht werdenden Zuteilung/Gespannzusammenstellung folgende Verfahrensweisen in Theorie und Praxis zu erlernen:_a) telefonische Vorgespräche zur Abklärung der Bedürfnisse von _ Führhundinteressenten einschließlich Protokollierung,_b) Hausbesuc
h beim Führhundinteressenten zur näheren Abklärung _ des Gesundheitszustandes, der Wohn- und Arbeitssituation, _ der Mobilität, Lebensgewohnheiten und der voraussichtlichen _ Beanspruchung eines Führhundes,_c) dazu hat sich der Auszubildende in ausreichendem Umfang mit _ praktischen Methoden der nichtdirektiven Gesprächsführung
_ vertraut zu machen,_d) der Auszubildende muß erlernen, die Zuteilung von Hund zu _ Mensch in übersichtlicher schriftlicher Form aus den _ Leistungs- und Wesensmerkmalen des Hundes und aus den _ persönlichen und sachlichen Anforderungen des Blinden an den _ Hund zu begründen.

II. Einführungslehrgänge
Übersicht:
1. Ausarbeitung geeigneter Übungsstrecken
2. Praktische Handhabung der Guten-Hilfe-Stellung
3. Didaktische Planung der Übungsläufe
4. Unterrichtung blinder Menschen
5. Überwachung durch den Lehrausbilder
Im Rahmen der Durchführung von »10 Einführungslehrgängen mit den selbst ausgebildeten Führhunden muuß der Auszubildende folgende Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben:
1. Ausarbeitung geeigneter Übungsstrecken_Ausfindigmachen und Vorbereiten der Ausarbeitung geeigneter Übungsstrecken für die Unterrichtsläufe des blinden Menschen mit seinem neuen Führhund, orientiert an den zuvor ermittelten individuellen Orientierungs- und Mobilitätsfähigkeiten und Mobilitätsproblemen. _Der Auszubildende muß lernen, s
ich bei der allmählichen Steigerung der Anforderung sowohl am objektiven Leistungsstand als auch am subjektiven Erfolgserleben des Gespanns zu orientieren.
2. Praktische Handhabung der Guten-Hilfe-Stellung_Der Auszubildende muß die praktische Handhabung der Guten-Hilfe-Stellung im lernpsychologischen Sinne zur zunehmenden selbständigen Problemlösung des Gespanns erlernen, d.h. er muß in der Lage sein, sowohl Fehler bis zur Gefahrengrenze im Interesse einer realistischen Selbsteinschätzung des H
alters zuzulassen als auch die psychische Verarbeitung von Problemen und Unsicherheiten möglichst unmerklich durch dosierte Erfolgserlebnisse didaktisch konstruktiv zu fördern.
3. Didaktische Planung der Übungsläufe_Aus den täglichen Aufzeichnungen über den Lernfortschritt im Einführungslehrgang muß der Auszubildende jeweils die didaktische Planung für die Übungsläufe des nächsten Tages abzuleiten lernen. Bei dieser Planung ist auch jeweils zu berücksichtigen, welche Kriterien des späteren Gespann-Orientieru
ngslaufes und der weiteren Unterweisung besonders übungsbedürftig sind. _Ferner ist regelmäßig zu beurteilen, unter welchen konkreten Gesichtspunkten sich die vorgenommene Gespannzusammensetzung als bedürfnisgerecht oder als noch fragwürdig erweisen.
4. Unterrichtung blinder Menschen_Der Auszubildende ist auch in der Unterweisung des blinden Menschen hinsichtlich des alltäglichen Umgangs mit dem Blindenführhund, Haltungsbedingungen, Pflege, Gehorsam, Ausdrucksverhalten und Bedürfnisse des Hundes einzuweisen. _Er muß in der Lage sein, dem Halter die Ausbildungsmethodik theoretisch und pra
ktisch zu erklären, soweit dies zur erfolgreichen Gespannzusammenarbeit und im Hinblick auf Verständnis und Einfühlungsvermögen des Halters angemessen ist.
5. Überwachung durch den Lehrausbilder_a) Der Auszubildende soll zunächst an ein bis zwei _ Einführungslehrgängen überwiegend als Beobachter und _ Protokollant teilnehmen, ggf. Videoaufzeichnungen _ durchführen und nur in Gegenwart des Lehrausbilders hie und _ da die Leitung der Übungsläufe selbst übernehmen (diese _
beiden Hunde müssen nicht vom Auszubildenden selbst _ ausgebildet worden sein). _b) Weitere ein bis zwei Einführungslehrgänge soll der _ Auszubildende möglichst selbständig, jedoch unter ständiger _ Anwesenheit des Lehrausbilders durchführen. _c) Weitere mindestens drei Einführungslehrgänge soll der _ Auszubildende möglichs
t eigenständig durchführen, jedoch so, _ daß die fachliche Rücksprache mit und die fachliche _ Kontrolle durch den Lehrausbilder ständig gewährleistet ist.
Die zeitliche Gliederung der Ausbildung nach Monaten und Jahren soll zweckmäßigerweise entsprechend den "Allgemeinen Richtlinien für die Organisation und die Regeln für Zucht und Training von Blindenführhunden"_ _der Internationalen Vereinigung von Blindenführhundschulen erfolgen.

ANLAGE 3 (zu § 2 Abs. 2: Prüfungsfächer für die schriftliche und praktische Prüfung)

I. Fächer der schriftlichen Prüfung
1. Biologie, Anatomie und Physiologie des Hundes
2. Grundkenntnisse der Veterinärmedizin
3. Ethologie und Hundepsychologie
4. Hundeausbildung
5. Grundkenntnisse der Psychologie
6. Grundkenntnisse der Pädagogik
7. Rechtsgrundlagen der Blindenführhundversorgung
8. Recht der Qualitätssicherung
9. Tierschutzrecht
10. Rehabilitation Blinder
II. Fächer der praktischen Prüfung
1. Methodik der Wesens- und Eignungstestung;
2. Junghunderziehung und Anleitung von Junghunderziehern;
3. Gehorsamserziehung;
4. Methodik der Blindenführhundausbildung
a) einzelne Führleistungen;
b) lernpsychologische Grundlagen und deren praktische
Anwendung;
c) Willensstärkung, Willensaufbau;
5. Methoden der Ausbildungs- und Leistungskontrolle;
6. Gespannzusammenführung, Methodik der Gesprächsführung;
7. Einführungslehrgang, Unterweisung blinder Menschen;
8. Haltung und Pflege.
_
III. Anforderungen in der praktischen Prüfung
Während der dreieinhalbstündigen praktischen Prüfung sind folgende Fertigkeiten unter Beweis zu stellen: 1. Wesenstestung eines unbekannten Hundes, begründete
Kurzbeurteilung - ca. 60 Minuten;
2. Demonstration jeweils mehrerer verschiedener methodischer
Vorgehensweisen bei Ausbildungsübungen von zumindestens drei
verschiedenen Führleistungen - ca. 90 Minuten;
3. Blindlauf mit eigenem Führhund in bekannter und unbekannter Umgebung einschließlich Gefahrensituation (z.B. Kreuzung, Abgrund) - ca. 60 Minuten;
4. »Ferner begutachtet ein für Gespannprüfung qualifizierter Beauftragter des Prüfungsausschusses einen mindestens zweistündigen Übungslauf im Rahmen eines Einführungslehrgangs des Auszubildenden, um die erforderlichen Fertigkeiten als Gespannlehrer sicherzustellen. Minuten?

Anlage 4 (zu § 9 Abs. 2 Satz 1: Zeugnis)

Zeugnisüber die Prüfung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer

Familienname (ggf. auch Geburtsname) ..........................................

Vornamen .................................................................. ....

geboren am ............................ in ....................................

hat am ............................. die Prüfung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer vor dem Prüfungsausschuß der Arbeitsgemeinschaft der Gesetzlichen Krankenversicherer in
..............
bestanden.

Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:

1. im schriftlichen Teil der Prüfung für die Aufsichtsarbeiten

in der Fächergruppe 1

in der Fächergruppe 2

in der Fächergruppe 3


2. im praktischen Teil für die Leistungen in dem Fach gem. Anlage 3, III. 1.

in dem Fach gem. Anlage 3, III. 2.

in dem Fach gem. Anlage 3, III. 3.

in dem Fach gem. Anlage 3, III. 4.


" ............. "

...................., den .............. (Siegel)

........................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 5 (zu § 14: Zulassungserteilung)


Urkundeüber die Zulassung zur Gesetzlichen Krankenversicherung


Herr/Frau .........................................................

geboren am ............................ in ....................................

erhält auf Grund § 126 Abs. 1 SGB V i.V.m. den allgemeinen Zulassungsempfehlungen für Hilfsmittelerbringer sowie der »Zulassungsordnung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer mit Wirkung vom heutigen Tage die Zulassung zur Gesetzlichen Krankenversicherung.


(Siegel)


...................., den


......................................................
(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

_ abgedr. in Anlage 5 zu G. Riederle, Der Blindenführhund Hilfsmittel mit Seele, Bonn, 1990

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