Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für
Blindenführhund-Mobilitätslehrer
Arbeitspapier gem. § 6 Zulassungsempfehlungen
Stand: Mai 1997
von Georg Riederle,
Hilblestr. 69,
80636 München
Übersicht:
§
1 Ausbildung
§
2 Zulassungsprüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§
4 Zulassung zur Prüfung
§
5 Schriftlicher Teil der Prüfung
§
6 Praktischer Teil der Prüfung
§
7 Niederschrift
§
8 Benotung
§
9 Bestehen und Wiederholung der Prüfung; Zeugnis
§ 10 Rücktritt
von der Prüfung
§
11 Versäumnisfolgen
§ 12 Ordnungsverstöße
§
13 Prüfungsunterlagen
§ 14 Zulassungserteilung
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1: Theoretischer und praktischer
Unterricht)
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1: Praktische Ausbildung)
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2: Prüfungsfächer für die schriftliche
und praktischen Prüfung)
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 2 Satz 1: Zeugnis)
Anlage 5 (zu § 14: Zulassungserteilung)
§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijährige Ausbildung umfaßt mindestens
a) den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen
Unterricht und
b) die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
(2) 1 Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche
Teilnahme an den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
durch ein Berichtsheft
nachzuweisen.
2 Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während
der Ausbildung zu führen. 3 Das Berichtsheft ist vom Lehrausbilder
mindestens monatlich gegenzuzeichnen. 4 Ist ein Nachweis i.S. von Satz
1 in anderer Weise
als durch das Berichtsheft möglich, so sind die entsprechenden Bestätigungen
eines anerkannten Ausbildungsinstituts der Orientierungs- und Mobilitätslehrer
oder eines anerkannten Orientierungs- und Mobilitätslehrers, dritter
Personen sowie von anderen Einrichtungen oder Organisationen vorzulegen.
5 Diese Bestätigungen gem. Satz 4
beziehen sich auf folgende Ausbildungsinhalte:
Anlage 2, I. 1. (Bestätigung des Junghundeerziehers/der
Junghundefamilie),
Anlage 2, I. 5. c) (Bestätigung eines sehenden Begleiters bei
eigenem Blindlauf des Auszubildenden),
Anlage 2 I. 5. d) (Bestätigung des Prüfers bei Blindlauf des
Auszubildenden),
Anlage 2, I. 5. e) (Bestätigung des blinden Prüfers)
Anlage 2, I. 6. a) (Telefonprotokoll)
Anlage 2, 6. b) (ggf. Bestätigung des besuchten
Führhundinteressenten)
Anlage 2, I. 6. c) (Bestätigung über Teilnahme an Kurs für
Gesprächsführung)
Anlage 2, I. 6. d) (ggf. gesonderte schriftliche Begründung der
Gespannzusammenführung)
Anlage 2, II. 1. (ggf. gesonderte schriftliche Ausarbeitung vonÜbungsstrecken für Unterrichtsläufe)
Anlage 2, II. 3. (ggf. gesonderte schriftliche Aufzeichnungen über
Lernfortschritt eines Blinden im Einführungslehrgang)
Anlage 1, 6. (Nachweis über absolviertes Orientierungs- und
Mobilitätstraining)
6 Die Ausbildung und Abgabe von 10 Führhunden gem. Anlage 2, I. und II.
ist schriftlich gesondert dadurch nachzuweisen, daß die Namen, Geburts-
und Abgabedaten der ausgebildeten Hunde sowie
- bei Vorliegen ihrer Zustimmungen - auch die Namen und Anschriften der
Versicherten aufgelistet und vom Auszubildenden und dem Lehrausbilder unterzeichnet
werden.
(3) Die Auszubildenden sollen während er Ausbildung mindestens sechs deutsch-
bzw. fremdsprachige Standardwerke zur Kynologie, Hundeausbildung und zum Prüfungswesen
durcharbeiten und eine Kurzzusammenfassung erstellen.
(4) Die Auszubildenden sollen während der Ausbildung einschlägige Vorträge,
Kurse oder Vorlesungen zur Kynologie und Rehabilitation Blinder besuchen.
§
2 Zulassungsprüfung
(1) Die Zulassungsprüfung umfaßt einen schriftlichen und einen
praktischen Teil.
(2) Gegenstand der Zulassungsprüfung sind die in der Anlage 3 genannten
Fächer.
(3) 1 Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses (§ 3) in einzelnen Fächern durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
der Zulassungsprüfung (§ 9) den Ausschlag geben kann.
2 Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen
das doppelte Gewicht.
§
3 Prüfungsausschuß
(1) 1 Die Zulassungsprüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen.
2 Er ist identisch mit der Zulassungskommission.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mehrere weitere Fachprüfer
und deren Vertreter bestimmen.
§
4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung
zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise
vorliegen:
a) eine Geburtsurkunde,
b) die Bestätigungen nach § 1 Abs. 2,
c) eine Bescheinigung des Lehrausbilders, daß die Ausbildung nicht
über die in »§ 4 Abs. 2 der »Zulassungsordnung festgelegten
_ Zeiten hinaus unterbrochen worden ist,
d) die in § 1 Abs. 3 vorgesehenen Lektürenachweise,
e) die in § 1 Abs. 4 vorgesehenen Nachweise über die Teilnahme
an
Vorträgen, Kursen oder Vorlesungen und
f) ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, durch die
gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe
vermittelt worden sind; die Art des Nachweises bestimmt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem
Prüfling spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich
mitgeteilt werden.
(4) 1 Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht
vor, so ist dies dem Prüfling umgehend schriftlich unter Angabe der fehlenden
Voraussetzungen und Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung mitzuteilen.
2 Können die fehlenden Zulassungsvoraussetzungen innerhalb der gesetzten
Frist nachgewiesen werden, ist umgehen
d die Prüfungszulassung auszusprechen.
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
3 genannten Fächer.
(2) Der Prüfling hat in drei Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen
aus jedem dieser Fächer zu beantworten.
(3) Die Aufsichtsarbeiten betreffen die folgenden Fächergruppen:
1. Biologie, Anatomie und Physiologie des Hundes, Grundlagen der Veterinärmedizin,
2. Ethologie, Hundepsychologie, Hundeausbildung,
3. Grundlagen der Psychologie und Pädagogik, Augenerkrankungen, Recht der
Blindenführhundversorgung, Rehabilitation Blinder.
(4) 1 Die Aufsichtsarbeiten dauern für die
unter Nr. 1 genannte Fächergruppe »vier Stunden, unter Nr. 2 genannte
drei Stunden und für die unter Nr. 3 genannte zwei Stunden.
2 Sie sind an mindestens zwei, höchstens drei aufeinanderfolgenden
Tagen zu erledigen.
(5) Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestellt.
(6) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüfern
bestimmt.
(7) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten
(§ 8). 2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne
Aufsichtsarbeit.
§
6 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
3 genannten Fächer.
(2) 1 Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling
in längstens fünf Stunden erledigt sein. 2 Der in Anlage 3 unter III.
4. genannte Übungslauf im Rahmen eines Einführungslehrgangs ist in
Satz 1 nicht mitberücksichtigt.
(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird in dem einzelnen Fach von mindestens
zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 8 benotet.
2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüfern eine Note für das Fach.
§ 7 Niederschrift
Ü
ber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand,
Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten
hervorgehen.
§ 8 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in den
Fächern in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"
sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht,
"
gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"
befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den
Anforderungen entspricht,
"
ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist,
aber im
ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"
mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"
ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel
in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§
9 Bestehen und Wiederholung der Prüfung; Zeugnis
(1) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile bestanden
sind. 2 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Noten für
die einzelnen Aufsichtsarbeiten mindestens "ausreichend" betragen.
3 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung
in jedem Fach mindestens "ausreichend" beträgt.
(2) 1 Über die bestandene Zulassungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem
Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind.
2 Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten
anzugeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit und jedes Fach der praktischen Prüfung
kann zweimal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten
hat.
(4) 1 Hat der Prüfling alle Aufsichtsarbeiten und alle Fächer
der praktischen Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung
nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung
teilgenommen hat,
deren Dauer und
Inhalt vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. 2 Die
Dauer
der weiteren Ausbildung darf ein halbes Jahr nicht überschreiten. 3 Die
Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der
letzten Prüfung abgeschlossen sein. 4 Ausnahmen kann der Prüfungsausschuß in
begründeten Fällen zulassen.
§
10 Rücktritt von der Prüfung
(1) 1 Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück,
so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
2 Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als
nicht unternommen. 3 Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann zu erteilen,
wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender
Grund vorliegt. 4 Im Falle einer Krankheit kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt
es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§
11 Versäumnisfolgen
(1) 1 Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder
gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht
er die
Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
2 Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung
des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig
erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung
der Prüfung,
so gilt der Teil der Prüfung als nicht unternommen.
3 Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein
wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt.
4 Im
Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder
unterläßt
es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt
der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.
§
12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht
haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären.
2 Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach
Abschluß
der Prüfung nicht mehr zulässig.
§
13 Prüfungsunterlagen
1 Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen
zu gewähren. 2 Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf
Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn
Jahre aufzubewahren.
§ 14 Zulassungserteilung
Liegen die Voraussetzungen der »Zulassungsordnung für die Erteilung
der Zulassung zur Gesetzlichen Krankenversicherung vor, so stellt der Prüfungsausschuß als
Zulassungskommission die Zulassungsurkunde nach dem Muster der
Anlage 5 aus.
ANLAGE 1 (zu § 1 Abs. 1: theoretischer und praktischer Unterricht)
Übersicht:
1. Haltung und Pflege,
2. Theorie des Hundeverhaltens, Hundepsychologie,
3. Rassenkunde, Hundezucht, Vererbungslehre,
4. Gesundheit des Hundes, veterinärmedizinische Grundlagen,
5. Rechtliche Grundlagen der Blindenführhundversorgung einschließlich
Tierschutzrecht,
6. Orientierungs- und Mobilitätstraining,
7. Augenheilkundliche Grundlagen
Der Auszubildende ist in Theorie und Praxis mit folgenden
Bereichen der Haltung und Pflege von Welpen, Junghunden
und Blindenführhunden in Ausbildung sowie
der Blindenführhundeversorgung vertraut zu machen und zu befähigen,
deren wesentliche Aspekte an künftige Führhundhalter
zu vermitteln:
1. Haltung und Pflege, Anforderungen an und Formen
einer artgerechten und humanen und familiennahen
Hundehaltung_gründliche Kenntnisse und praktische Fertigkeiten
von Pflegeerfordernissen, »Methodenartikel, Methodengeräten, insbesondere
auch im Hinblick auf eine erzieherische Nutzbarmachung der alltäglichen
Pflege für den Kontaktaufbau zum M
enschen und für den Aufbau des erforderlichen kooperativen Alltagsverhaltens
eines Blindenführhundes.
2. Theorie des Hundeverhaltens, Hundepsychologie_a)
Abstammung und Domestikation des Hundes,_b) Sprache,
Verhaltensweisen
und Wesen
des Hundes,_c) Hundeausbildung
und Lernpsychologie,_d) Verhaltensentwicklung, Verhaltensstörungen,
_ Verhaltenstherapie
3. Rassenkunde, Hundezucht und Vererbungslehre_a) Überblick über Aussehen,
Herkunft, Verwendung und _ Eigenschaften der wichtigsten Hunderassen, insbesondere
der _ für die Führhundausbildung in Frage kommenden,_b)
Theorie und Praxis der Zucht und Aufzucht von Hundewelpen,_c) theoretische
Kenntnisse
in
der Vererbungslehre und _ Haus
tiergenetik, Inzucht und Linienzucht, Farbenzucht,
_ Vererbung von Verhalten, Erscheinungsmerkmalen
und _
Abnormitäten
4. Gesundheit des Hundes, veterinärmedizinische Gutachten_
4.1. Der Auszubildende
muß alle wichtigen Hundeerkrankungen und _ gesundheitlichen Mängel
in wesentlichen Grundzügen im _ Hinblick auf die spätere Verwendung
kennen, um eine _ mögliche Erkrankung im alltäglichen Zusammenleben
mit dem _ Hund erkennen zu können;
bei der tierärztlichen _ Abklärung, Diagnosefindung und Behandlung
soll der _ Auszubildende regelmäßig anwesend
sein._
4.2. Die Anforderungen gemäß 4.1.
beziehen sich insbesondere _ auf folgende Hundeerkrankungen
bzw. gesundheitlichen _ Schädigungen und Erfordernisse:_
a) Methoden der Kastration, Sterilisation bzw. _
Hormonbehandlung zur Läufigkeitsunterdrückung,_
b) Blut- und Lympherkrankungen, wichtigste _ Untersuchungsmethoden,
insbesondere im Hinblick auf _ typische Endo-
und Ectoparasiten,_ c) wichtigste Urinuntersuchungen,
erkennbare _ Krankheitsanzeichen, _ d) wichtigste
Funktionsstörungen von
Herz und Kreislauf _ und ihre Anzeichen,_ e) wichtigste,
insbesondere erbliche, Augenerkrankungen, _ ihre
Anzeichen und Diagnoseverständnis,_ f) Skelett-
und Muskelerkrankungen, insbesondere HD _ (Funktionsstörungen der Hüft-
und Ellenbogengelenke), _ Erkrankungen und Fehlbildungen des Gebisses,
_
beobachtbare Anzeichen, Diagnoseverständnis, ggf. _ Behandlungsmethoden,_
g) erforderliche Impfungen (Impfpaß), insbesondere SHL- _ Staupe, Hepatitis,
Leptospirose, P-Parvovirose und _ Tollwut,_ h) Erste Hilfe beim Hund und Kenntnisse
zur homöopatischen _ und allopathischen Hausapotheke für
Hunde.
5. Rechtliche Grundlagen der Blindenführhundversorgung einschließlich
Tierschutzrecht_Der Auszubildende muß zur praktischen Beratung von _Führhundinteressenten über
ausreichende Kenntnisse der sozialrechtlichen Grundlagen der Blindenführhundversorgung
verfügen:_- einschlägige Bestimmungen des SGB I und SGB
V, _- Eingliederungshilfe gem
. BSHG,_- einschlägige Bestimmungen der Kriegsopferversorgung nach dem _
BVG,_- Schwerbehindertengesetz (Ausgleichsabgabe),_- weitere Anspruchsgrundlagen
zur Führhundversorgung (RVO, OEG _ usw.)_- StVO, StVZO, _- "Qualitätskriterien
für Blindenführhunde" gem. § 139 SGB V,_- "Richtlinien
für die Auswahl und Ausbildung von Führhund
en, _ Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der
Führhundhalter"_-
Zulassungsordnung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer gem. _ § 126
SGB V,_- Verschaffungsvertrag gem. § 127 Abs. 1 SGB V, _- Prüfungsordnung.
_
6. Orientierungs- und Mobilitätstraining (OuM-Training)_Im Rahmen
der Ausbildung hat der Auszubildende ein angemessenes OuM-Training für
Blindenführhund-Mobilitätslehrer
zu absolvieren, und zwar entweder bei einem anerkannten
Ausbildungsinstitut der OuM-Lehrer oder bei einem anerkannten OuM-Lehrer.
Für das Training gem.
6.2. muß der OuM-Lehrer Gespannprüfer
sein, nämlich mindestens zehn Gespannprüfungs-,
Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit Blindenführhundgespannen
durchgeführt haben._Dieses OuM-Training umfaßt
mindestens 130 Stunden und muß folgende Inhalte
und Praxiserfahrungen vermitteln:_6.1. OuM-Training
des Auszubildenden
mit Langstock unter der _ Augenbinde in Innenräumen,
im ruhigen Wohngebiet, unter _ großstädtischen
Verkehrsbedingungen mindestens 60 Stunden;_6.2. OuM-Traing
des Auszubildenden mit dem Blindenführhund _ unter der Augenbinde
gemäß den Prüfungsanforderungen
der _ Gesetzlichen Krankenkassen für die Gespannprüfung;
dabei _ hat der OuM-Lehrer die spezifischen Unterschiede
der _ Orientierung und Mobilität mit Langstock
bzw. mit dem _ Blindenführhund zu vermitteln, mindestens 30 Stunden;_6.3.
Teilnehmende Assistenz des Auszubildenden an _ Mobilitätstrainings
des OuM-Lehrers mit mindestens drei _ möglichst verschiedenen Trainingspartnern
in möglichst
_ verschiedenen Situationen, mindestens 40 Stunden.
7. Augenheilkundliche Grundlagen_Weiter hat sich
der Auszubildende mit den wichtigsten Augenerkrankungen
beim Menschen, die
zur Erblindung führen (können),
und mit ihren praktischen Auswirkungen auf die Sehfähigkeit, (Erblindungsprozeß),
Orientierung und Mobilität und der Rehabilitation Blinder
allgemein vertraut zu machen.
ANLAGE 2 (zu § 1 Abs. 1: praktische Ausbildung)
I. Auswahl, Ausbildung, Überprüfung und Zuteilung
von Blindenführhunden
Übersicht:
1. Wesens- und Eignungsprüfung junger Hunde
2. Junghunderziehung, Anleitung von Junghunderziehern
3. Gehorsamserziehung
4. Führausbildung
5. Methoden der Leistungs- und Ausbildungskontrolle
6. Zuteilung (Gespann-Zusammenführung)
Im Mittelpunkt der Ausbildung stehen die
- Auswahl/Eignungstestung (Wesenstestung),
- Gehorsamserziehung,
- die Ausbildung,
- die Wesens- und Leistungsprüfung am Ende der Ausbildung,
- die Hund und Mensch gerecht werdende Zuteilung
(Gespannzusammenstellung) sowie
- die Durchführung des Einführungslehrganges von mindestens »10
Blindenführhunden bei blinden Menschen. Unter diesen muß
mindestens ein Erstführhundhalter sein.
Sie vermittelt Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in folgenden Bereichen:
1. Wesens- und Eignungsprüfung junger Hunde_Neben Theorie und Praxis der
Eignungstestung von (mindestens 10) Junghunden im ausbildungsreifen Alter soll
der Auszubildende im Rahmen der Ausbildung auch die Eignungsüberprüfung
von Welpen (6 bis 12 Wochen) erlernen und mindestens fünf Überprüfungen
praktisch durchführen. _
2. Junghunderziehung, Anleitung von Junghunderziehern
_ Der Auszubildende soll während der Ausbildung
drei _ Junghundeerzieher/Junghundefamilien anleiten
und - sofern dies
nicht möglich ist - selbst mindestens einen
Welpen bis zur
Ausbildungsreife aufziehen._
3. Gehorsamserziehung _Der Auszubildende muß die für die Unterodnung
notwendigen Vorgehensweisen in Theorie und Praxis kennen und auf seine auszubildenden
Blindenführhunde anwenden können, auch wenn diese sich im Freilauf
befinden. Folgende Übungen gehören zum
Grundrepertoire der Gehorsamserziehung:
"
Sitzen", "Sich-Hinlegen", "Bleiben", "Bei-Fuß-Gehen", "Bringen", "Herankommen".
4. Führausbildung
4.1. Unter den mindestens »10 vom Auszubildenden
auszubildenden Blindenführhunden sollen mindestens drei
verschiedene geeignete Rassen vorkommen.
4.2. Im Interesse eines breiten Repetoirs an Ausbildungsmethoden für alle
erforderlichen Verhaltens- und Führleistungen des Blindenführhundes
soll der Auszubildende für die nachstehenden
Ausbildungsaufgaben jeweils mehrere unterschiedliche
Vorgehensweisen in Theorie und
Praxis beherrschen:
a) geradlinig gehen,
b) Richtungsänderungen: rechts/links/kehrt,
c) Geschwindigkeitsänderung: langsam/schnell,
d) Bürgerstieg aufsuchen; Auf- und Abgang durch Stehen-bleiben
anzeigen,
e) Gehen auf bürgersteiglosen Straßen und Landstraßen auf Hörzeichen,
f) Hindernisse:
Bodenhindernisse, Bodenlöcher, senkrechte Hindernisse, Mauerecken, Hauswand,
Bodenecken, niedere Zaunecken u.ä., Graben breit und schmal, Abgrundverweigerung
beim Darauf-Zulaufen und Entlang-Laufen, Hindernisse in Kopfhöhe - z.B.
Schilder, Zweige, Marquisen -, halbhohe Hindernisse z.B. Schranken, Leitern,
Gerüste, enge Passagen und Drehkreuze -, Vollabsperrung auf Bürgersteigen
und Umleitung, Passanten umgehen, Pfützen, Rolltreppen
verweigern,
g) Fahrzeug verweisen: anhalten, ausweichen,
h) Gefahrenschulung (s. f) und g)), i) Treppen anzeigen:
sicher begehen,
j) Verkehrsmittel: Eingang und Ausgang anzeigen,
sicher ein- und aussteigen,
k) Türen anzeigen: sicher hindurch gehen,
l) Ausgänge finden und anzeigen auch in großen Gebäuden,
m) Sitzgelegenheiten anzeigen,
n) weitere Ziele wie Telefon, Briefkasten, Taxi,
Heim usw.,
o) Zebrastreifen und andere markierte Fußgängerüberwege
anzeigen,
p) Nachfolgen,
q) Arbeit mit dem Hund an verschiedenen Orten: Dorf,
Kleinstadt, Großstadt
mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um das Vorhergegangene
zu festigen und dem Hund Gelegenheit zu geben, immer
wieder neue Situationen,
insbesondere
im
Hinblick auf unsere heutige Verkehrssituation kennenzulernen
und damit seine Routine und seine Reaktion auf Umweltmuster
zu steigern,
r) Kontaktarbeit an der Leine, am Boden und auf dem
Pflegetisch sowie Kontaktarbeit ohne Leine,
s) Eingewöhnung und Schulung des korrekten Versäuberns auf Gras, Sand
oder im Rinnstein bedürfnisgerecht (an der Leine
umd im Freilauf).
4.3. Alle verwandten Verfahrensweisen müssen ohne Starkzwang - z.B. Prügel,
Fußtritte, Einsatz von Stachelhalsbändern oder elektrischen Strafreizgeräten
auskommen und den gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz in Einklang
stehen. Bei korrekter praktischer Anwendung müssen sie geeignet sein, eine
Verknüpfung der eingesetzten unkonditionierten Reize mit konditionierten
Reizen zu vermeiden, die vom Ausbilder ausgehen, sondern die Verknüpfung
hat sachdienlich mit konditionierten Reizen aus der führrelevanten Umwelt
zu erfolgen. Diesbezügliche Fehlverknüpfungen und in der Ausbildung
verwendete Geschirreinwirkungen, die vom späteren Halter unwissentlich leicht
ausgeübt werden und zu Führfehlern führen könnten, dürfen
am Ende der Ausbildung nicht mehr vorhanden sein (Löschung).
Der Auszubildende muß diese und andere für die Ausbildung wichtige
lernpsychologische Zusammenhänge in Theorie und Praxis beherrschen, Ausbildungsverknüpfungen
und Fehlverknüpfungen korrekt erkennen und im nötigen Umfang löschen
lernen.
4.4. Besonderer Wert ist auf die Willensstärkung des Führhundes durch
den Aufbau von angstfreiem Widerstandsverhalten zu legen, wozu der Auszubildende
für alle einschlägigen Vermeidungssituationen
mehrere Vorgehensweisen in Theorie und Praxis zu
beherrschen hat.
4.5. Der Auszubildende muß im alltäglichen
Umgang mit dem
Führhund in Ausbildung und während der Führausbildung in der Lage
sein, ohne jeglichen Blickkontakt zu arbeiten. Er muß ferner mit fortschreitendem
Ausbildungsstand des Hundes nach und nach auf jegliche Verhaltenssteuerung zu
verzichten, die dem späteren blinden Halter nicht zur Verfügung
steht.
5. Methoden der Leistungs- und Ausbildungskontrolle_Der
Auszubildende muß verschiedene
Methoden der Erfassung und Kontrolle des Ausbildungsfortschrittes gemäß a)
bis p) erlernen bzw. kennenlernen und je nach Bedarf sinnvoll einsetzen können:_a)
Videoaufzeichnung von Führsituationen und ihre
Auswertung,_b) Anleitung anderer Personen bei Pro
beläufen mit Hunden in _ Ausbildung - auch unter der Augenbinde, _c) eigene
Blindläufe mit dem Hund in Ausbildung - zunächst
mit
sehender Begleitung, später auch allein - zunächst in _ bekannter Umgebung,
später auch in fremder Umgebung,_d) abschließender Blindlauf mit sachkundigem
sehenden Begleiter _ (Trainer der Ausbildungsstätte oder Prüfer),_e)
Prüfungslauf eines qualifizierten blinden Prüfers mit einem _ Führhund
am Ende der Führhundausbi
ldung.
6. Zuteilung/Gespannzusammenführung_Der Auszubildende hat im Interesse einer
Hund und Mensch gerecht werdenden Zuteilung/Gespannzusammenstellung folgende
Verfahrensweisen in Theorie und Praxis zu erlernen:_a) telefonische Vorgespräche
zur Abklärung der Bedürfnisse von _ Führhundinteressenten einschließlich
Protokollierung,_b) Hausbesuc
h beim Führhundinteressenten zur näheren Abklärung _ des Gesundheitszustandes,
der Wohn- und Arbeitssituation, _ der Mobilität, Lebensgewohnheiten und
der voraussichtlichen _ Beanspruchung eines Führhundes,_c) dazu hat sich
der Auszubildende in ausreichendem Umfang mit _ praktischen Methoden der nichtdirektiven
Gesprächsführung
_ vertraut zu machen,_d) der Auszubildende muß erlernen, die Zuteilung
von Hund zu _ Mensch in übersichtlicher schriftlicher Form aus den _ Leistungs-
und Wesensmerkmalen des Hundes und aus den _ persönlichen und sachlichen
Anforderungen des Blinden an den _ Hund zu begründen.
II. Einführungslehrgänge
Übersicht:
1. Ausarbeitung geeigneter Übungsstrecken
2. Praktische Handhabung der Guten-Hilfe-Stellung
3. Didaktische Planung der Übungsläufe
4. Unterrichtung blinder Menschen
5. Überwachung durch den Lehrausbilder
Im Rahmen der Durchführung von »10 Einführungslehrgängen
mit den selbst ausgebildeten Führhunden muuß der Auszubildende
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben:
1. Ausarbeitung geeigneter Übungsstrecken_Ausfindigmachen und Vorbereiten
der Ausarbeitung geeigneter Übungsstrecken für die Unterrichtsläufe
des blinden Menschen mit seinem neuen Führhund, orientiert an den
zuvor ermittelten individuellen Orientierungs- und Mobilitätsfähigkeiten
und Mobilitätsproblemen. _Der Auszubildende muß lernen, s
ich bei der allmählichen Steigerung der Anforderung sowohl am objektiven
Leistungsstand als auch am subjektiven Erfolgserleben des Gespanns zu
orientieren.
2. Praktische Handhabung der Guten-Hilfe-Stellung_Der Auszubildende muß die
praktische Handhabung der Guten-Hilfe-Stellung im lernpsychologischen Sinne
zur zunehmenden selbständigen Problemlösung des Gespanns erlernen,
d.h. er muß in der Lage sein, sowohl Fehler bis zur Gefahrengrenze im
Interesse einer realistischen Selbsteinschätzung des H
alters zuzulassen als auch die psychische Verarbeitung von Problemen und Unsicherheiten
möglichst unmerklich durch dosierte Erfolgserlebnisse didaktisch konstruktiv
zu fördern.
3. Didaktische Planung der Übungsläufe_Aus den täglichen Aufzeichnungen über
den Lernfortschritt im Einführungslehrgang muß der Auszubildende
jeweils die didaktische Planung für die Übungsläufe des nächsten
Tages abzuleiten lernen. Bei dieser Planung ist auch jeweils zu berücksichtigen,
welche Kriterien des späteren Gespann-Orientieru
ngslaufes und der weiteren Unterweisung besonders übungsbedürftig
sind. _Ferner ist regelmäßig zu beurteilen, unter welchen konkreten
Gesichtspunkten sich die vorgenommene Gespannzusammensetzung als bedürfnisgerecht
oder als noch fragwürdig erweisen.
4. Unterrichtung blinder Menschen_Der Auszubildende ist auch in der Unterweisung
des blinden Menschen hinsichtlich des alltäglichen Umgangs mit dem Blindenführhund,
Haltungsbedingungen, Pflege, Gehorsam, Ausdrucksverhalten und Bedürfnisse
des Hundes einzuweisen. _Er muß in der Lage sein, dem Halter die Ausbildungsmethodik
theoretisch und pra
ktisch zu erklären, soweit dies zur erfolgreichen Gespannzusammenarbeit
und im Hinblick auf Verständnis und Einfühlungsvermögen des
Halters angemessen ist.
5. Überwachung durch den Lehrausbilder_a) Der Auszubildende soll zunächst
an ein bis zwei _ Einführungslehrgängen überwiegend als Beobachter
und _ Protokollant teilnehmen, ggf. Videoaufzeichnungen _ durchführen
und nur in Gegenwart des Lehrausbilders hie und _ da die Leitung der Übungsläufe
selbst übernehmen (diese _
beiden Hunde müssen nicht vom Auszubildenden selbst _ ausgebildet worden
sein). _b) Weitere ein bis zwei Einführungslehrgänge soll der _ Auszubildende
möglichst selbständig, jedoch unter ständiger _ Anwesenheit
des Lehrausbilders durchführen. _c) Weitere mindestens drei Einführungslehrgänge
soll der _ Auszubildende möglichs
t eigenständig durchführen, jedoch so, _ daß die fachliche
Rücksprache mit und die fachliche _ Kontrolle durch den Lehrausbilder
ständig gewährleistet ist.
Die zeitliche Gliederung der Ausbildung nach Monaten und Jahren soll zweckmäßigerweise
entsprechend den "Allgemeinen Richtlinien für die Organisation und
die Regeln für Zucht und Training von Blindenführhunden"_ _der
Internationalen Vereinigung von Blindenführhundschulen erfolgen.
ANLAGE 3 (zu § 2 Abs. 2: Prüfungsfächer für die schriftliche
und praktische Prüfung)
I. Fächer der schriftlichen Prüfung
1. Biologie, Anatomie und Physiologie des Hundes
2. Grundkenntnisse der Veterinärmedizin
3. Ethologie und Hundepsychologie
4. Hundeausbildung
5. Grundkenntnisse der Psychologie
6. Grundkenntnisse der Pädagogik
7. Rechtsgrundlagen der Blindenführhundversorgung
8. Recht der Qualitätssicherung
9. Tierschutzrecht
10. Rehabilitation Blinder
II. Fächer der praktischen Prüfung
1. Methodik der Wesens- und Eignungstestung;
2. Junghunderziehung und Anleitung von Junghunderziehern;
3. Gehorsamserziehung;
4. Methodik der Blindenführhundausbildung
a) einzelne Führleistungen;
b) lernpsychologische Grundlagen und deren praktische
Anwendung;
c) Willensstärkung, Willensaufbau;
5. Methoden der Ausbildungs- und Leistungskontrolle;
6. Gespannzusammenführung, Methodik der Gesprächsführung;
7. Einführungslehrgang, Unterweisung blinder Menschen;
8. Haltung und Pflege.
_
III. Anforderungen in der praktischen Prüfung
Während der dreieinhalbstündigen praktischen Prüfung sind folgende
Fertigkeiten unter Beweis zu stellen: 1. Wesenstestung eines unbekannten Hundes,
begründete
Kurzbeurteilung - ca. 60 Minuten;
2. Demonstration jeweils mehrerer verschiedener methodischer
Vorgehensweisen bei Ausbildungsübungen von zumindestens drei
verschiedenen Führleistungen - ca. 90 Minuten;
3. Blindlauf mit eigenem Führhund in bekannter und unbekannter Umgebung
einschließlich Gefahrensituation (z.B. Kreuzung, Abgrund) - ca. 60
Minuten;
4. »Ferner begutachtet ein für Gespannprüfung qualifizierter
Beauftragter des Prüfungsausschusses einen mindestens zweistündigen Übungslauf
im Rahmen eines Einführungslehrgangs des Auszubildenden, um die erforderlichen
Fertigkeiten als Gespannlehrer sicherzustellen. Minuten?
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 2 Satz 1: Zeugnis)
Zeugnisüber die Prüfung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer
Familienname (ggf. auch Geburtsname) ..........................................
Vornamen ..................................................................
....
geboren am ............................ in ....................................
hat am ............................. die Prüfung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer
vor dem Prüfungsausschuß der Arbeitsgemeinschaft der Gesetzlichen
Krankenversicherer in
..............
bestanden.
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung für die Aufsichtsarbeiten
in
der Fächergruppe 1
in der Fächergruppe 2
in der Fächergruppe 3
2. im praktischen Teil für die Leistungen in dem Fach gem. Anlage
3, III. 1.
in dem Fach gem. Anlage 3, III. 2.
in dem Fach gem. Anlage 3, III. 3.
in dem Fach gem. Anlage 3, III. 4.
" ............. "
...................., den .............. (Siegel)
........................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Anlage 5 (zu § 14: Zulassungserteilung)
Urkundeüber die Zulassung zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Herr/Frau .........................................................
geboren am ............................ in ....................................
erhält auf Grund § 126 Abs. 1 SGB V i.V.m. den allgemeinen Zulassungsempfehlungen
für Hilfsmittelerbringer sowie der »Zulassungsordnung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer
mit Wirkung vom heutigen Tage die Zulassung zur Gesetzlichen Krankenversicherung.
(Siegel)
...................., den
......................................................
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen
_ abgedr. in Anlage 5 zu G. Riederle, Der Blindenführhund Hilfsmittel
mit Seele, Bonn, 1990
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