Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Blindenführhund
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Hessisches LSG vom 04.05.2006 (az. L 8/14 KR 148/02)
Das Hessische LSG stellt – wie schon das Bayerische LSG mit seinem
Urteil vom 17.06.1998 (Az. L 4 KR 56/96) einen „Systemmangel“ bzw.
eine „Versorgungslücke“ fest, ohne diese jedoch – wie
zuletzt das SG Saarbrücken mit seinem Beschluss vom 10.10.2006 (Az.
S 1 ER 31/06) – kritisch zu benennen. Das hessische LSG führt
aus: „Da die beiden von der Beklagten benannten Blindenführhundschulen
keine zugelassenen Leistungserbringer sind bzw. waren, kann mangels entsprechender
Prüfung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nicht festgestellt
werden, ob diese die Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen,
funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung blinder Versicherten
mit einem Blindenführhund erfüllten.“ Wegen dieses eklatanten
Verstoßes gegen den Sachleistungsgrundsatz des § 2 Abs. 2
SGB V brauchte sich die Klägerin – wie auch das LSG ausdrücklich
anerkennt -, nicht auf die ihr von der Beklagten rechtswidrig benannten „Leistungsanbieter“ verweisen
lassen. Geradezu als absurd zu bezeichnen ist die Behauptung der beklagten
Krankenkasse, es existiere eine “stillschweigende“ Abrede
mit zahlreichen Blindenführhundschulen! Das Berufungsgericht stellt
hierzu fest: „Die von der Beklagten vorgetragene stillschweigende
Abrede erfüllt nicht die Voraussetzungen einer vertraglichen Regelung
mit einem zugelassenen Leistungserbringer nach § 126 i.V.m. § 127
SGB V.“
Zu dem abenteuerlichen Vortrag der Beklagten, „es seien keine Hinweise
bekannt, die gegen eine Ausbildung entsprechend den Qualitätskriterien
des MDS vom 19. Januar 1999
bzw. gegen die Empfehlungen des MDS sprechen würden“, erklärt
das LSG zutreffend, dass dies eine Prüfung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens
nach § 126 Abs. 2 SGB V nicht „ersetzen“ könne.
Problematisch jedoch sind die Feststellungen des Gerichts zu der Behauptung
der Beklagten, es handle sich bei der beantragten Sachleistung um „Spitzenmedizin“ bzw.
um einen „nicht marktüblichen Preis“ für einen
Blindenführhund.
Es kommt - entgegen der Auffassung des Senats - überhaupt nicht
darauf an, ob „die Kostenaufstellung beider Schulen vergleichbar
sind.“ Die vom LSG durchgeführten Anfragen bei „Blindenführhundschulen“ waren
daher aus Rechtsgründen überflüssig. Denn einen „marktüblichen
Preis“ hätte das LSG auch nicht feststellen können, selbst
wenn die beklagte Krankenkasse weitere „Blindenführhundschulen“ benannt
hätte.
Einen „Führhundmarkt“ – so wie es einen Hörgerätemarkt,
einen Rollstuhlmarkt oder einen Prothesenmarkt geben mag –gibt
es bei einem biologischen, ersetzenden Hilfsmittel nicht!
Der blinde „Hilfsmittelbenutzer“ bildet mit seinem biologischen
Hilfsmittel eine operationale Einheit, das sog. Führgespann. Schon
der ausgebildete Blindenführhund als solcher ist – wie das
LSG Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 22.05.2002 (Az. L 16 KR
129/01) feststellte, ein „Werk“; dieses hat – entgegen
dem Hessischen LSG – weder einen „marktüblichen Preis“ noch
einen „Einzelverkaufspreis“. Erst recht handelt es sich bei
dem „Werk“ Führgespann um eine individuelle Sonderanfertigung,
die einen Vergütungsanspruch auslöst.
Der Blindenführhund ist also weder mit einer Führmaschine noch
mit einer Begleitperson vergleichbar; er ist keine auf dem „Markt“ erhältliche „Ware“.
Ein Preisvergleich, wie er für technische Hilfsmittel als Massenprodukte
in Betracht kommt, ist bei einem Führgespann nicht durchführbar.
Das vom LSG beanstandete Fehlen der „Basis eines Vergleichs“ bezieht
sich demnach nicht auf die „Blindenführhunde“ bzw. auf „die
Kostenaufstellung“, sondern auf die
Leistungsanbieter selbst! Die sog. Führhundtrainer, die Leistungsanbieter,
sind keine „Hilfsmittellieferanten“, sondern Rehabilitationstrainer
(vgl. Ruth Schimmelpfeng „Nichtärztliche Heilberufe und kassenärztliche
Versorgung“ in NJW 1976, 2293-2296). Wegen der geringen Zahl der
Führhundausbilder gibt es kein gesetzliches Berufsbild, das
–
außerhalb der GKV - auch nur die fachlichen Mindestanforderungen
regeln würde. Gemäß den sog. Qualitätskriterien
zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde
vom 19.05.1993 (§ 139 SGB V) setzte die Zulassung zum Blindenführhund-Ausbilder
ein „besonders hohes Maß an Sachkunde in Bezug auf die Kynologie
und das Orientierungs- und Mobilitätstraining für Blinde“ voraus.
Tatsächlich kann aber jeder Privatmann/Privatfrau schon gewerberechtlich
ohne praktische und fachtheoretische Ausbildung eine „Blindenführhundschule“ als
Gewerbe anmelden.
Es wird also von den Krankenkassen wegen des rechtswidrigen Fehlens auch
einer Kassenzulassung nicht einmal die persönliche Zuverlässigkeit
(etwaige Vorstrafen, gesundheitliche Eignung), die persönliche Fachkunde
und die Betriebssicherheit i.S. des Gewerberechts sowie der Abschluss
einer Betriebshaftpflichtversicherung geprüft!
Das Bayerische LSG – mit dem sich das Hessische LSG überhaupt
nicht auseinandersetzt - stellt eindeutig klar: „Einer Versicherten
steht ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten in Höhe von
SFR 39.460 (DM 45.360) gem. § 13 Abs. 3 SGB V für einen in
der Schweiz selbst beschafften Ersatzführhund zu, weil die Krankenkasse
durch ihr Beharren auf ihrer Untätigkeit zeigt, dass sie ihrer gesetzlichen
Leistungspflicht nicht nachkommen will.“ Zur Wirtschaftlichkeit
einer Blindenführhundversorgung stellt das Bayerische LSG fest: „Selbst
wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein sollte, der seinerzeit
offensichtlich allein zur Verfügung stehende Schweizer Hund sei
trotz fehlender Alternativen in der Anschaffung unwirtschaftlich (...),
stünde dies einer Erstattung nicht entgegen.“
Aufgrund der Schadensersatzfunktion der Sondervorschrift des § 13
Abs. 3 SGB V –
und nicht wegen der Nichterweislichkeit eines marktüblichen Preises
gemäß der objektiven Beweislastregelung – war somit
der Klägerin der Anspruch auf Erstattung der durch die Selbstbeschaffung
entstandenen vollen Kosten zuzuerkennen. (vgl. auch: Riederle, „Der
Blindenführhund als primäre Mobilitätshilfe“ in: „Behindertenrecht“,
Juni 2005, Heft 4, S. 97 ff.). Auf die freie Wahl seines Vertragspartners – im
Kostenerstattungsverfahren - ist ein blinder Versicherter schon deshalb
angewiesen, weil ein blinder Verkehrsteilnehmer für seine Verkehrssicherheit
(§ 2 FEV) die alleinige Verantwortung trägt und er selbst bei
der Abnahme eines ungeeigneten Blindenführhundes „unter die
Räder“ kommen kann (vgl. SG Aachen vom 29. Mai 2007, Az. S
13 KR 99/07). Denn nur von der beklagten Krankenkasse ist es zu vertreten,
dass aufgrund der fehlenden Versorgungsberechtigung von Blindenführhundausbildern
ausreichende, d.h. wirtschaftliche Gesamtkosten nicht sicher festgestellt
werden können.
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