Der Blindenführhund im geltenden Recht

Der Blindenführhund in der gesetzlichen Krankenversicherung
Begrüßung
- zu meiner Person
- Wissenswertes über den
  Blindenführhund
Aktuelles
- Rechtsgrundlagen
  a) SGB IX
  b) SGB V
  c) Ausland
- Rechtsdurchsetzungs
   versuche

- Mustertexte
Der Blindenführhund in der privaten Krankenversicherung
Der Blindenführhund im Schwerbehindertenrecht
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
Literatur
Links
Kontakt

 

Hessisches LSG vom 04.05.2006 (az. L 8/14 KR 148/02)

Das Hessische LSG stellt – wie schon das Bayerische LSG mit seinem Urteil vom 17.06.1998 (Az. L 4 KR 56/96) einen „Systemmangel“ bzw. eine „Versorgungslücke“ fest, ohne diese jedoch – wie zuletzt das SG Saarbrücken mit seinem Beschluss vom 10.10.2006 (Az. S 1 ER 31/06) – kritisch zu benennen. Das hessische LSG führt aus: „Da die beiden von der Beklagten benannten Blindenführhundschulen keine zugelassenen Leistungserbringer sind bzw. waren, kann mangels entsprechender Prüfung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nicht festgestellt werden, ob diese die Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung blinder Versicherten mit einem Blindenführhund erfüllten.“ Wegen dieses eklatanten Verstoßes gegen den Sachleistungsgrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB V brauchte sich die Klägerin – wie auch das LSG ausdrücklich anerkennt -, nicht auf die ihr von der Beklagten rechtswidrig benannten „Leistungsanbieter“ verweisen lassen. Geradezu als absurd zu bezeichnen ist die Behauptung der beklagten Krankenkasse, es existiere eine “stillschweigende“ Abrede mit zahlreichen Blindenführhundschulen! Das Berufungsgericht stellt hierzu fest: „Die von der Beklagten vorgetragene stillschweigende Abrede erfüllt nicht die Voraussetzungen einer vertraglichen Regelung mit einem zugelassenen Leistungserbringer nach § 126 i.V.m. § 127 SGB V.“
Zu dem abenteuerlichen Vortrag der Beklagten, „es seien keine Hinweise bekannt, die gegen eine Ausbildung entsprechend den Qualitätskriterien des MDS vom 19. Januar 1999 bzw. gegen die Empfehlungen des MDS sprechen würden“, erklärt das LSG zutreffend, dass dies eine Prüfung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach § 126 Abs. 2 SGB V nicht „ersetzen“ könne.

Problematisch jedoch sind die Feststellungen des Gerichts zu der Behauptung der Beklagten, es handle sich bei der beantragten Sachleistung um „Spitzenmedizin“ bzw. um einen „nicht marktüblichen Preis“ für einen Blindenführhund.
Es kommt - entgegen der Auffassung des Senats - überhaupt nicht darauf an, ob „die Kostenaufstellung beider Schulen vergleichbar sind.“ Die vom LSG durchgeführten Anfragen bei „Blindenführhundschulen“ waren daher aus Rechtsgründen überflüssig. Denn einen „marktüblichen Preis“ hätte das LSG auch nicht feststellen können, selbst wenn die beklagte Krankenkasse weitere „Blindenführhundschulen“ benannt hätte.
Einen „Führhundmarkt“ – so wie es einen Hörgerätemarkt, einen Rollstuhlmarkt oder einen Prothesenmarkt geben mag –gibt es bei einem biologischen, ersetzenden Hilfsmittel nicht!
Der blinde „Hilfsmittelbenutzer“ bildet mit seinem biologischen Hilfsmittel eine operationale Einheit, das sog. Führgespann. Schon der ausgebildete Blindenführhund als solcher ist – wie das LSG Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 22.05.2002 (Az. L 16 KR 129/01) feststellte, ein „Werk“; dieses hat – entgegen dem Hessischen LSG – weder einen „marktüblichen Preis“ noch einen „Einzelverkaufspreis“. Erst recht handelt es sich bei dem „Werk“ Führgespann um eine individuelle Sonderanfertigung, die einen Vergütungsanspruch auslöst.
Der Blindenführhund ist also weder mit einer Führmaschine noch mit einer Begleitperson vergleichbar; er ist keine auf dem „Markt“ erhältliche „Ware“. Ein Preisvergleich, wie er für technische Hilfsmittel als Massenprodukte in Betracht kommt, ist bei einem Führgespann nicht durchführbar.
Das vom LSG beanstandete Fehlen der „Basis eines Vergleichs“ bezieht sich demnach nicht auf die „Blindenführhunde“ bzw. auf „die Kostenaufstellung“, sondern auf die Leistungsanbieter selbst! Die sog. Führhundtrainer, die Leistungsanbieter, sind keine „Hilfsmittellieferanten“, sondern Rehabilitationstrainer (vgl. Ruth Schimmelpfeng „Nichtärztliche Heilberufe und kassenärztliche Versorgung“ in NJW 1976, 2293-2296). Wegen der geringen Zahl der Führhundausbilder gibt es kein gesetzliches Berufsbild, das – außerhalb der GKV - auch nur die fachlichen Mindestanforderungen regeln würde. Gemäß den sog. Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde vom 19.05.1993 (§ 139 SGB V) setzte die Zulassung zum Blindenführhund-Ausbilder ein „besonders hohes Maß an Sachkunde in Bezug auf die Kynologie und das Orientierungs- und Mobilitätstraining für Blinde“ voraus. Tatsächlich kann aber jeder Privatmann/Privatfrau schon gewerberechtlich ohne praktische und fachtheoretische Ausbildung eine „Blindenführhundschule“ als Gewerbe anmelden.
Es wird also von den Krankenkassen wegen des rechtswidrigen Fehlens auch einer Kassenzulassung nicht einmal die persönliche Zuverlässigkeit (etwaige Vorstrafen, gesundheitliche Eignung), die persönliche Fachkunde und die Betriebssicherheit i.S. des Gewerberechts sowie der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung geprüft!
Das Bayerische LSG – mit dem sich das Hessische LSG überhaupt nicht auseinandersetzt - stellt eindeutig klar: „Einer Versicherten steht ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten in Höhe von SFR 39.460 (DM 45.360) gem. § 13 Abs. 3 SGB V für einen in der Schweiz selbst beschafften Ersatzführhund zu, weil die Krankenkasse durch ihr Beharren auf ihrer Untätigkeit zeigt, dass sie ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nicht nachkommen will.“ Zur Wirtschaftlichkeit einer Blindenführhundversorgung stellt das Bayerische LSG fest: „Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein sollte, der seinerzeit offensichtlich allein zur Verfügung stehende Schweizer Hund sei trotz fehlender Alternativen in der Anschaffung unwirtschaftlich (...), stünde dies einer Erstattung nicht entgegen.“
Aufgrund der Schadensersatzfunktion der Sondervorschrift des § 13 Abs. 3 SGB V – und nicht wegen der Nichterweislichkeit eines marktüblichen Preises gemäß der objektiven Beweislastregelung – war somit der Klägerin der Anspruch auf Erstattung der durch die Selbstbeschaffung entstandenen vollen Kosten zuzuerkennen. (vgl. auch: Riederle, „Der Blindenführhund als primäre Mobilitätshilfe“ in: „Behindertenrecht“, Juni 2005, Heft 4, S. 97 ff.). Auf die freie Wahl seines Vertragspartners – im Kostenerstattungsverfahren - ist ein blinder Versicherter schon deshalb angewiesen, weil ein blinder Verkehrsteilnehmer für seine Verkehrssicherheit (§ 2 FEV) die alleinige Verantwortung trägt und er selbst bei der Abnahme eines ungeeigneten Blindenführhundes „unter die Räder“ kommen kann (vgl. SG Aachen vom 29. Mai 2007, Az. S 13 KR 99/07). Denn nur von der beklagten Krankenkasse ist es zu vertreten, dass aufgrund der fehlenden Versorgungsberechtigung von Blindenführhundausbildern ausreichende, d.h. wirtschaftliche Gesamtkosten nicht sicher festgestellt werden können.

 

zurück