Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Urteil des SG Aachen 13. Kammer vom 29.05.2007
Aktenzeichen: S 13 KR 99/06
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2006 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 verurteilt, den
Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Die außergerichtlichen
Kosten des Klägers trägt die Beklagten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers
auf einen Blindenführhund.
2
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist verheiratet, lebt aber von
seiner Frau getrennt und allein. Er ist seit 1993 voll erblindet und
mit einem weißen Blindenlangstock versorgt. 1999 absolvierte er über
60 Stunden eine Orientierungs- und Mobilitäts-(OuM-)Schulung in
S. Vom 01.10.2003 bis 11.02.2004 führte er beim Berufsförderungswerk
(BFW) E. ein weiteres OuM-Training über 50 Stunden mit dem Blindenlangstock
durch. Am 18. und 19.12.2006 erfolgte eine 16-stündige Einweisung
mit dem Blindenlangstock für ein Berufspraktikum beim Finanzamt
F.
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Ein elektronisches Blindenleitgerät wurde in der Vergangenheit
vom Kläger erfolglos ausprobiert; es kann bei ihm nicht angewandt
werden.
4
Am 11.11.2005 verordnete der Augenarzt Dr. I. einen Blindenführhund.
Der Kläger legte der Beklagten diese Verordnung mit einer ergänzenden
augenärztlichen Bescheinigung vor, dazu einen Kostenvoranschlag
einer Blindenführhundschule, in dem die Kosten für einen Hund,
die Grundausstattung und die Einweisung mit 19.153,00 EUR beziffert wurden.
Der Kläger begründete den Antrag auf einen Blindenführhund
damit, er habe zuletzt einige Wegeunfälle gehabt; durch das Training
mit dem Blindenlangstock sei er zwar in seinen alltäglichen Bewegungsabläufen
sicherer geworden; dennoch träten in manchen Situationen große
Probleme auf, z.B. bei der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln,
beim Überqueren stark befahrener Kreuzungen, beim Ausweichen einer
Menschenmenge, bei schlechter Witterung oder beim Laufen auf unebenem
Untergrund.
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In einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 24.04.2006 kam der Sachverständige
S. nach einem Orientierungsgang mit dem Kläger zum Ergebnis, eine
zwingende Notwendigkeit für einen Blindenführhund sei beim
Kläger nicht gegeben. Er empfahl ein Ergänzungstraining mit
dem Blindenlangstock über mindestens 15 Stunden am Wohnort; ohne
dieses sei der Kläger unterversorgt.
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Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid
vom 02.05.2006 ab: Eine OuM-Schulung in Wohnumgebung sei ausreichend,
um selbständig mobil zu sein.
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Dagegen legte der Kläger am 19.05.2006 Widerspruch ein. Er wies
darauf hin, dass ein Mobilitätstraining stets Voraussetzung für
die Bewilligung eines Blindenführhundes sei. Der Blindenführhund
sei nicht nur für die nähere Umgebung, sondern zur Erweiterung
der Mobilität einzusetzen; dieses Recht stehe auch einem blinden
Menschen zu. Mit einem Blindenführhund fühle er sich sicherer,
komme auf der Straße besser zurecht und sei schneller bei täglichen
Gängen. Der Kläger legte eine ergänzende augenärztliche
Bescheinigung vom 06.06.2006 vor, in der Dr. I. darauf hinwies, dass
beim Kläger keinerlei Sehreste zur Orientierung bestünden;
aus augenärztlicher Sicht sei eine wirkliche Selbstständigkeit,
ohne auf eine Begleitperson angewiesen zu sein, nur mit Hilfe eines Blindenführhundes
möglich.
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Die Beklagte holte ergänzende MDK-Stellungnahmen vom 30.06. und
27.09. 2006 ein. Darin wurde festgestellt, dass - bezogen auf die nähere
Wohnumgebung inklusive Busbenutzung - beim Kläger keine zwingende
Notwendigkeit für einen Blindenführhund zusätzlich zum
Langstock bestehe. Ein Blindenführhund gebe keineswegs in fremder
Umgebung eine absolute Unabhängigkeit von Orientierungshilfen durch
Passanten.
9
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 06.12.2006 zurück. Sie verwies auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts
(BSG), wonach Hilfsmittel das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
dürften; dies sei nach den MDK-Feststellungen beim Kläger der
Fall, wenn ihm ein Blindenführhund bewilligt würde.
10
Dagegen hat der Kläger am 27.12.2006 Klage erhoben. Er sei zwar
in der Lage, aufgrund des Mobilitäts-Trainings selbstständig
mit dem weißen Stock zu gehen und sich zu orientieren. Jedoch würde
die Unterstützung durch einen Blindenführhund ein zugleich
lockeres und sicheres Gehen ermöglichen, und zwar in einem erheblichen
Maße. Das Gehen mit dem Stock verlange höchste Konzentration
sowohl zur Orientierung als auch zur Vermeidung von Gefahren, was nicht
immer gelinge. Das Gehen mit einem Blindenführhund würde für
ihn eine wesentliche Erleichterung bedeuten. Zur Unterstützung seines
Vortrag verweist der Kläger auf eine "Gutachtliche Stellungnahme
zur Erforderlichkeit eines Blindenführhundes als medizinisches Hilfsmittel" des
Richter am Landgericht (im Ruhestand) Erwin Roth im Auftrag des Deutschen
Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. vom 25.11.2003.
11
Der Kläger beantragt,
12
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu verurteilen, ihn mit einem
Blindenführhund zu versorgen.
13
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Sie meint unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, nicht verpflichtet
zu sein, zur Befriedigung der Grundbedürfnisse eines behinderten
Menschen jedes Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Abzustellen
sei auf das Grundbedürfnis, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen
und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an
die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im
Nahbereich der Wohnung - liegenden Stellen erreichen zu können,
an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Mit einem Blindenführhund
strebe der Kläger eine über das Maß des Notwendigen hinaus
gehende Versorgung an.
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Das Gericht hat vom BFW E. Unterlagen über das dort absolvierte
OuM-Training beigezogen. Sodann ist über die Fähigkeit des
Klägers, sich mit dem Blindenlangstock zu bewegen, sowie allgemein über
die Unterschiede im Umgang eines Blinden mit dem Blindenlangstock und
einem Blindenführhund Beweis erhoben worden durch Vernehmung des
OuM-Trainers L.N. als (sachverständiger) Zeuge. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen und die Anlage zur
Sitzungsniederschrift vom 2905.2007 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den
Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
19
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sich rechtswidrig sind.
Er hat Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung.
20
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen,
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung
zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Blindenführhund
ist nicht nach der Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 4
SGB V von der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Auch ist ein Blindenführhund kein Gebrauchsgegenstand des täglichen
Lebens, da er für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter
Menschen gedacht und entsprechend geschult ist; er wird nur von diesem
Personenkreis benutzt (Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02).
21
Blindenführhunde sind als Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts
anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1981 - 5 a/5 RKn 35/78 = BSGE 51,
206 = SozR 2200 § 182b Nr. 19 = SozSich 1981, 218 = Breithaupt 1981,
938 = USK 8139; zur Hilfsmitteleigenschaft ausführlich auch das
Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR 20/02). Dass der Kläger
die artgerechte Haltung eines Blindenführhundes sicherstellen kann,
ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. dazu auch die MDK-Stellungnahme
vom 24.04.2006).
22
Ein Blindenführhund ist als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
auch erforderlich, um eine Behinderung des Klägers auszugleichen.
Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 26.02.1991
- 8 RKn 13/90 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 = Breithaupt 1991, 529; Urteil
vom 03.11.1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 = Breithaupt
1994, 551 = SozSich 1994, 132) dann "erforderlich", wenn sein
Einsatz zur Lebensbetätigung in Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse
benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen
Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen,
Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die
elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die
dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen
und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen und
die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst.
Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen
der kranke oder der behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation
oder mithilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder
aufzuschließen soll (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98
R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 = Breithaupt 2000, 542 = NZS 2000, 296
= SozSich 2000, 325). Blindheit bedeutet u.a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit
und als Folge davon der Mobilität. Durch einen Blindenführhund
wird die zur Umweltkontrolle erforderliche Sehfähigkeit nicht ersetzt,
aber - in Grenzen - ausgeglichen. In diesem Sinne ermöglicht der
Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so
insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und
dient damit elementaren Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 25.02.1981
- 5a/5 Rkn 35/78, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR
30/02).
23
Allerdings folgt daraus nicht, dass die Krankenkasse zur Befriedigung
dieses Grundbedürfnisses jedes Hilfsmittel zur Verfügung stellen
muss, die den Behinderten in die Lage versetzt, dasselbe zu befriedigen.
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt
sich auf einen Basisausgleich (BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98
R, a.a.O.). Zu den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens
(Mobilität) gehört die Fähigkeit sich in der eigenen Wohnung
zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen
Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise
im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können,
an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteile vom 16.09.1999
- B 3 KR 8/98 R, - a.a.O. -, B 13 KR 13/98 R und B 13 KR 2/99 R). Dementsprechend
hat das BSG in den vorgenannten Entscheidungen einen Anspruch auf einen "Rollstuhl-Bike" neben
einem Rollstuhl oder anstelle eines solchen für nicht erforderlich
gehalten. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf den Fall des blinden Klägers
nicht übertragen werden.
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Blindheit hat zur Folge, dass sich der Behinderte in einer nicht vertrauten
Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Wer sich infolge
körperlicher Mängel nicht sicher im (Straßen-)Verkehr
bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen
ist, dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Blinde Fußgänger können
ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung
durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen
mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen (§ 2 Abs. 2 Satz FeV).
Das Gesetz stellt also ausdrücklich darauf ab, dass sich jeder Verkehrsteilnehmern
sicher bewegen kann. Kann sich ein blinder Mensch im (Straßen-)Verkehr
nicht sicher fortbewegen, so darf er - dies folgt aus § 2 Abs. 1
FeV - am öffentlichen Verkehr nicht teilnehmen.
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Durch den totalen Verlust der Sehfähigkeit ist der Kläger
zwar nicht gehindert zu gehen (seine unteren Extremitäten sind gesund);
jedoch fehlt ihm ohne Hilfsmittel die Fähigkeit, sicher zu gehen.
Dieser Verlust wird durch das Hilfsmittel "Blindenlangstock" nur
unvollständig ausgeglichen. Dies gilt nicht nur an wohnortfernen
Orten im Urlaub oder bei Verwandten-/Bekanntenbesuchen, sondern auch
in der näheren Wohnortumgebung. Ein "sicheres" Gehen mit
dem Blindenlangstock ist allenfalls innerhalb der eigenen vertrauten
Wohnung gewährleistet. Außerhalb der Wohnung im Straßenverkehr
gelingt dies nur noch nach intensivem OuM-Training, mit hoher Konzentration
und unter beherrschbaren "normalen" Straßenverkehrs-
und Ortsbedingungen. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren überzeugenden
Darlegungen des (sachverständigen) Zeugen M.. Dieser ist OuM-Ausbilder
für Blinde und Sehbehinderte. Er kennt den Kläger aus dem mit
ihm absolvierten OuM-Training von Oktober 2003 bis Februar 2004 sowie
im Dezember 2006. Er ist zwar kein Experte für Blindenführhunde,
sondern für die Schulung mit dem Blindenlangstock, vermochte aber
gleichwohl die Unterschiede des Umgangs mit einem Blindenlangstock und
einem Blindenführhund aufzuzeigen und zu erklären. Er hat deutlich
gemacht, dass der Blindenlangstock zwar durchaus ein Gehen im Straßenverkehr
ermöglicht, in vielen Situationen aber an Grenzen gelangt und seine
Funktion nicht oder nur bedingt erfüllen kann. Dies gilt zum Beispiel
beim Aufspüren von Ampelmasten, bei widrigen Witterungsverhältnissen,
insbesondere Schnee, beim Überqueren sehr breiter Straße oder
sehr großen Kreuzungen, beim Überwinden großer Plätze
oder freier Flächen, bei großen Menschenansammlungen, beim
Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden,
bei Hindernissen in Kopfhöhe. In diesen nur beispielhaft genannten
Situationen ist der Blindenlangstock nicht mehr oder nur noch unvollkommen
geeignet, dem Blinden ein sicheres Gehen zu ermöglichen. Hierzu
hat der Zeuge N. u.a. dargelegt, dass der Blindenlangstock zwar ein wesentliches
Hilfsmittel zum Ertasten von Untergründen und zur Fortbewegung ist,
jedoch sein Gebrauch gerade im Straßenverkehr eine hohe Konzentration
verlangt. Auch wenn das akustische Lokalisieren und das Geradeausgehen
einen wesentlichen Anteil des OuM-Trainings ausmacht, ist selbst ein
gut geschulter Blinder beim Überqueren sehr breiter großer
Straßen oder Kreuzungen nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock
eine gerade Linie einzuhalten. Anders ist es mit einem Blindenführhund:
Dieser visiert einen ganz bestimmten Punkt auf der gegenüberliegenden
Seite an und geht genau auf diesen zu. Ähnliches gilt beim Überwinden
von Plätzen oder großen freien Flächen. Hier hat der
Zeuge N. den neugestalteten Platz vor dem Hauptbahnhof B. genannt. Dieser
sei zwar optisch sehr schön gestaltet, aber für einen Blinden
mit einem Langstock sehr ungünstig; er könne sich auf einen
solchen Platz kaum zurecht finden, was aber mit einem Hund kein Problem
wäre. Weiter hat der Zeuge N. dargelegt, dass im Winter bei Schneefall
die Konturen der Straßen und Straßenbegrenzungen durch Schnee
verschüttet sind; der Blinde könne sie mit einem Langstock
nicht mehr erkennen, hier versage der Langstock völlig; dagegen
sei ein Blindenführhund in einer solchen Situation ideal. Auch in
großen Bauten - so der Zeuge N. - ist ein Blindenführhund
hilfreich und besser geeignet als der Blindenlangstock, soweit es um
das Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen geht. Schließlich
hat der Zeuge N. überzeugend dargelegt, dass der Gebrauch des Blindenlangstocks
den Blinden nicht davor schützt, vor große Hindernisse in
Kopfhöhe zu stoßen. Der Blindenlangstock wird in einer ganz
bestimmten Art und Weise gebraucht. Er wird ungefähr soweit vom
Körper entfernt gehalten, dass der Blinde immer einen Schritt im
Voraus geschützt ist, jedoch nur in der Körperbreite und in
der Körperhöhe von der Gürtellinie abwärts bis zum
Boden. Vor einer Kollision mit Hindernissen oberhalb der Gürtellinie
schützt er nicht. Ein gut geschulter Blindenführhund dagegen
kann solche Hindernisse erkennen und würde sich quer stellen, um
dem Blinden zu signalisieren, dass hier ein großes Hindernis ist.
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Diese zahlreichen Beispiele zeigen, dass auch zur Erschließung
der näherer Wohnumgebung - sei es im Urlaub, bei Wochenendverwandtenbesuchen
oder am Heimatort - das Grundbedürfnis des sicheren Gehens in den
geschilderten Situationen durch einen Blindenlangstock nicht mehr befriedigt
werden kann; dann bedarf der Blinde einer Begleitperson oder einen Blindenführhundes.
Da der Kläger allein lebt, ist ihm die Hinzuziehung einer Begleitperson
bei Bedarf nicht immer möglich. Im Übrigen hat die Rehabilitation
behinderter Menschen u.a. zum Ziel, ihnen eine "möglichst selbständige
und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu erleichtern" (vgl. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Auch deshalb kann
es dem Kläger nicht ohne Not zugemutet werden, bei Bedarf Freunde
und Bekannte als Begleitperson um Hilfe zu bitten.
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Zusammenfassend kommt die Kammer daher zu dem folgenden Ergebnis: Wenn
die Bedingungen für die artgerechte Unterbringung und Haltung eines
Hundes - wie beim Kläger - gegeben sind, ist ein Blindenführhund
nicht nur eine sinnvolle, sondern eine notwendige Ergänzung zum
Blindenlangstock, um das Grundbedürfnis der Mobilität im Sinne
der Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen
Freiraums zu befriedigen, auch im Sinne eines Basisausgleichs. Nur die
kumulative Versorgung mit Blindenlangstock und Blindenführhund ermöglicht
blinden Menschen, die sich für einen Hund entscheiden und diesen
versorgen können, eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung
und Mobilität, insbesondere eine - vom Gesetz (§ 2 Abs. 1 Satz
1 FeV) geforderte - sichere Fortbewegung im Verkehr (Riederle, SGb 2002,
96, 98). Dies begründet den Anspruch des Klägers auf Versorgung
mit einem Blindenführhund.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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