Der Blindenführhund im geltenden Recht

Der Blindenführhund in der gesetzlichen Krankenversicherung
Begrüßung
- zu meiner Person
- Wissenswertes über den
  Blindenführhund
Aktuelles
- Rechtsgrundlagen
  a) SGB IX
  b) SGB V
  c) Ausland
- Rechtsdurchsetzungs
   versuche

- Mustertexte
Der Blindenführhund in der privaten Krankenversicherung
Der Blindenführhund im Schwerbehindertenrecht
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
Literatur
Links
Kontakt

 

Der Blindenführhund als primäre Mobilitätshilfe

Vorbemerkungen:

Mit diesem Aufsatz will ich einen zusammenfassenden Überblick auf der Grundlage von fünf Fachartikeln in der Zeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit“1, „Die Sozialversicherung“2 und „Die Rehabilitation“3 über wichtige - teilweise konträre - Entscheidungen von Sozialgerichten zur Führhundversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geben und dadurch die Sonderstellung des biologischen, ersetzenden Hilfsmittels gegenüber technischen, unterstützenden Hilfsmitteln herausstellen.

  1. Der Blindenführhund als „anderes Hilfsmittel“

    1. Der Blindenführhund ist als Hilfsmittel mit Augen und Seele4 das einzige sehende, lernfähige, sensomotorische und intelligente Mobilitätshilfsmittel i.S.v. § 33 SGB V. Er ermöglicht blinden Menschen5 indirekte optische Fernwahrnehmung und damit eine selbständige Mobilität in vertrauter und nicht vertrauter Umgebung. Gem. § 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) gilt der Blindenführhund als „Begleiter“; andererseits müssen Tiere gem. § 28 StVO durch Personen „begleitet“ werden, die in geeigneter Weise auf sie einwirken können. Der blinde „Hilfsmittelbenutzer“ bildet mit seinem biologischen Hilfsmittel ein sog. Führgespann6, dessen „Funktionieren“ vom Phänomen der Stimmungsübertragung bestimmt wird. Der Blindenführhund ist also keine Führmaschine und keine auf dem Markt käufliche Ware. Ein (guter) Führhund beherrscht als lebendes Wahrnehmungsmittel die Fähigkeit der intelligenten Gehorsamsverweigerung. Indem der Führhund das fehlende Sehvermögen ausgleichen“ soll, ist er i.S.v. §§ 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 SGB IX ein Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation; die sog. Leistungsträger sind Rehabilitationsträger, die Leistungserbringer – die sog. Führhundtrainer - sind keine „Lieferanten“, sondern Rehabilitationstrainer und die blinden Leistungsberechtigten Rehabilitanden.

    2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch 7 auf das primäre Hilfsmittel Führhund. Denn er dient der Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses auf Orientierung und Mobilität, indem er einem blinden Menschen – viel mehr als ein Blindenlangstock als „verlängerte Tasthand“ Umweltkontrolle ermöglicht. Die selbständige, sichere Fortbewegung eines Menschen im privaten und im öffentlichen Raum ist unabdingbare Voraussetzung für seine Gesundheit und Identitätsbildung. Der Blindenführhund dient der Verwirklichung des öffentlichrechtlichen Integrationsanspruchs gemäß § 10 SGB I.

    3. Der Blindenführhund ist verordnungsfähig8, da er in dem Hilfsmittelverzeichnis gem. § 128 SGB V (Stand 2004) als „individuelles Produkt“ in der Kategorie 99 „Verschiedenes“ aufgeführt wird. Er ist – wie der Blindenlangstock– eine primäre Mobilitätshilfe, auch wenn er nicht als „Blindenhilfsmittel“9 in der Produktgruppe 07 eingeordnet ist. Das „Hilfsmittelverzeichnis“10 stellt zum Verhältnis Blindenlangstock, elektronische Blindenleitgeräte und Blindenführhund fest: „Mit dem einfachen Blindenlangstock werden Informationen vom Boden bis maximal zur Körpermitte gewonnen, nicht jedoch im Oberkörper- und Kopfhöhe. Hierfür sind entweder separate elektronische Blindenleitgeräte, Blindenführhunde oder Langstöcke mit integriertem Leitgerät erforderlich.“ Das bedeutet, dass neben einem Blindenführhund ein elektronisches Blindenleitgerät als sekundäres Hilfsmittel grundsätzlich nicht erforderlich ist; denn ein (guter) Führhund verfügt über die Fähigkeit, seinem „Hilfsmittelbenutzer“ sämtliche Arten von Hindernissen, insbesondere auch Höhenhindernisse anzuzeigen. Der Hauptunterschied: Mit einem Blindenlangstock tastet sich ein blinder Mensch mühsam im Tastraum von ca. 1 ½ m im Umkreis vorwärts. Mit einem (guten) Blindenführhund geht ein blinder Mensch zügig, entspannt und zielsicher - auch in offenem Gelände, bei Schneedecke, durch Menschenansammlungen und an Baustellen vorbei.

  1. Der Sachleistungs- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Gemäß dem Sachleistungsprinzip der GKV wird eine Sachleistung - also auch ein Hilfsmittel -durch die Leistungsträger (meist die Krankenkassen) kostenfrei „in natura“ in funktionstüchtigem Zustand unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und angemessener Wünsche11 dem Versicherten zur Verfügung gestellt. An den grundlegenden Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung im Sachleistungssystem durch die GKV hat sich durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG), in Kraft seit dem 01.01.2004, nichts geändert.

  1. Die Krankenkassen können die – ggf. nur leihweise – Zur-Verfügung-Stellung eines Hilfsmittels gemäß § 126 SGB V nur durch zugelassene Hilfsmittelerbringer bewirken (Kassenzulassung als Versorgungsberechtigung). Gemäß den Zulassungsempfehlungen12 werden Hilfsmittelerbringer in drei Gruppen eingeteilt, nämlich Gruppe 1: Hersteller von handwerklich individuell gefertigten Hilfsmitteln, Gruppe 2: Hersteller sonstiger Hilfsmittel ohne handwerkliche Zurichtungen und Gruppe 3: Hersteller von Hilfsmitteln ohne Beratungs- und Einweisungsaufgabe. Die Kassenzulassung der vergleichbaren Hilfsmittelerbringer erfolgt normalerweise aufgrund einer Berufsausbildung und einer mehrjährigen berufspraktischen Tätigkeit. Wegen der geringen Zahl der sog. Führhundausbilder gibt es keine berufsrechtlichen Vorschriften (Berufsbild), die auch nur die fachlichen Mindestanforderungen regeln würden.

  2. Gemäß den Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde13 (§ 139 Abs. 1 SGB V) gilt für die Blindenführhundversorgung: „Da der Blindenführhund – im Gegensatz zu den sonst üblichen Hilfsmitteln – ein Lebewesen ist, erfordert die Auswahl von Hunden und deren Ausbildung zum ständigen Begleiter des Versicherten einschließlich dessen Einschulung mit dem Blindenführhund ein besonderes Maß an individuellem Einfühlungsvermögen und Sachkunde in Bezug auf die Kynologie und das Orientierungs- und Mobilitätstraining für Blinde.“
    Unter Ziff. 3 „Qualitätssicherung“ der „Qualitätskriterien“ heißt es in krassem Gegensatz dazu: „Die Zulassung als Leistungserbringer nach § 126 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass der Ausbilder/die Blindenführhundschule gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen, Geschäftsstelle Hilfsmittel beim IKK-Bundesverband, verbindlich erklären, dass die Ausbildung zum Blindenführhund einschließlich der „Einschulung“ und der Nachbetreuung des künftigen Führhundhalters nach diesen Kriterien durchgeführt wird.“ Eine bloße, nicht überprüfte „Erklärung“ eines Zulassungsbewerbers stellt aber keine gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V geforderte Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Herstellung, Abgabe und Anpassung eines Hilfsmittels dar! Schon allein wegen der fehlenden Kassenzulassung waren und sind die „Qualitätskriterien“ sowohl im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Jahre 1993 als auch 11 Jahre danach für das Verhältnis der Krankenkassen zu Blindenführhundschulen und auch den blinden Leistungsberechtigten gegenüber ihrem ganzen Inhalt nach rechtsunwirksam!

  3. Tatsächlich kann also jeder Privatmann/Privatfrau gewerberechtlich ohne weiteres, d.h. ohne praktische und fachtheoretische Ausbildung eine „Führhundschule“ als Gewerbe anmelden und sich „Führhundtrainer/Führhundtrainerin“ nennen. Er/sie wird dann anschließend - gesetzwidrig - von den Krankenkassen als „Hilfsmittellieferant“ faktisch zur kassenärztlichen Versorgung „zugelassen“, vorausgesetzt der Kostenvoranschlag „stimmt“. Es wird also von den sog. Leistungsträgern nicht einmal die persönliche Zuverlässigkeit (z.B. Vorstrafen, gesundheitliche Eignung), die persönliche Fachkunde und die Betriebssicherheit i.S. des Gewerberechts sowie der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung geprüft (im Gegensatz z.B. zur Konzessionserteilung für Taxifahrer oder Gastwirte). Wegen der treuhänderischen Verwaltung der Versicherungsbeiträge der Solidargemeinschaft der Versicherten14 durch die Krankenkassen sind an die Qualifikation der Leistungserbringer in der GKV jedoch viel strengere Anforderungen zu stellen als im gewerblichen Bereich (Zulassungsschwelle). Eine anerkannte Ausbildungseinrichtung zur theoretischen und praktischen Ausbildung existiert – im Gegensatz zu Mobilitätstrainern – nicht.
    Damit ist auch keine Weiterbildung der Führhundtrainer gewährleistet. Wenn es keine Kassenzulassung als Nachweis der Versorgungsberechtigung gibt, dann kann es natürlich keinen gesetzlich vorgesehenen Widerruf bzw. Rücknahme einer solchen geben (z.B. bei offensichtlicher Unfähigkeit, Verurteilung wegen einer Straftat). Eine wirtschaftliche Versorgung gem. § 12 SGB V mit dem Mobilitätshilfsmittel Blindenführhund - die die Krankenkassen seltsamerweise ständig für sich reklamieren - ist also schon deshalb nicht möglich, weil die Krankenkassen beharrlich seit Jahrzehnten nicht einmal ihrer Rechtspflicht, die Versorgungsberechtigung zu gewährleisten, nachkommen! Die ständige floskelhafte Berufung der Krankenkassen ausgerechnet auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz mit dem Ziel der „Kostensenkung“ ist - angesichts ihrer Verletzung fundamentaler Qualitätssicherungsvorschriften und der dadurch entstehenden Gefahren für Leib und Leben der Versicherten und Dritter unzulässig und rechtsmißbräuchlich!15

  4. Die Verwirklichung von Qualitätssicherung auch in der Führhundversorgung der GKV wäre aber ohne weiteres möglich, wenn die Krankenkassenverbände die ihnen seit Jahren von der Blindenselbsthilfe vorgelegten Entwürfe einer Zulassungsempfehlung, einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Blindenführhund-Mobilitätslehrer, eines Rahmenvertrages, einer Prüfungsordnung für Blindenführhundgespanne sowie von „Führhundrichtlinien“16 umsetzen würden. Zwei Entwürfe von Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen blieben im Jahre 1997 in diesem Stadium stecken. Vor allem müsste – mangels entsprechender Strukturen (wie z.B. bei Gesundheitshandwerkern) - eine qualifizierte Zulassungskommission durch die GKV eingesetzt werden.

  5. Durch die fehlende Kassenzulassung wird blinden Versicherten rechtswidrig das Wahlrecht hinsichtlich zugelassener, wirtschaftlicher Leistungserbringer verwehrt!
    Das deshalb notwendige besondere Vertrauensverhältnis zwischen einem blindem Versicherten und seinem Trainer ist um so wichtiger, als ein blinder Versicherter mit einem ungeeigneten Führhund buchstäblich „unter die Räder“ - eines Autos oder einer U-Bahn - kommen kann, ja auch Leib und Leben unbeteiligter Verkehrsteilnehmer gefährdet! Auch ein blinder Verkehrsteilnehmer trägt haftungsrechtlich - unbeschadet der Verletzung von Amtspflichten durch die Krankenkassen als Leistungsträger - für seine eigene Verkehrsfähigkeit und die seines Hilfsmittels, das ihn gerade befähigen soll, andere nicht zu gefährden, die alleinige Verantwortung! Ein blinder Verkehrsteilnehmer kann und darf sich also wegen der fehlenden Qualitätssicherung durch die Krankenkassen nur dem Trainer anvertrauen, von dem er selbst überzeugt ist, dass er „die besondere Sachkunde in Bezug auf Kynologie und das Orientierungs- und Mobilitätstraining“ besitzt. Das Wunschrecht17gem. § 33 SGB I erstarkt daher zu einem Wahlrecht auch bezüglich des Trainers des buchstäblich blinden Vertrauens.

  6. Gemäß dem Zulassungserfordernis müssen Zulassungsbewerber die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen – nämlich einen Rahmenvertrag und darauf abgestimmte Preisvereinbarungen – anerkennen. Es existiert jedoch kein Rahmenvertrag samt Preisvereinbarungen, weil die Krankenkassen nur mit zugelassenen Hilfsmittelerbringern solche Vereinbarungen schließen dürfen! Die Kassenzulassung soll also auch einheitliche Preise sicherstellen. In einem Rahmenvertrag müsste beispielsweise das für den Führhund als gesetzliches Hilfsmittel geltende Anforderungsprofil geregelt werden, um ihn von einem gewöhnlichen Familienhund abzugrenzen. Der Umfang und Inhalt der Leistungserbringung wäre nach erfolgter Kassenzulassung und dem Abschluss eines Kollektivvertrages in den Qualitätskriterien und aufgrund Verweisung in den „Richtlinien“ für alle Beteiligten verbindlich bestimmt.

  1. Der Kostenerstattungsanspruch

Für den Fall, dass eine Krankenkasse die ihr obliegende Sachleistung zu Unrecht ablehnt, gestatten es Sondervorschriften18 einem Versicherten, sich die medizinische Leistung „privat“ zu beschaffen und anschließend die Kosten in der entstandenen Höhe von der Krankenkasse erstattet zu verlangen, soweit sie „notwendig“ waren. Wirtschaftlichkeit jedoch ist ohne Qualitätssicherung nicht denkbar. Erst Qualitätssicherung gewährleistet Gesundheitsschutz, das Wesensmerkmal der GKV überhaupt! Der Zweck des Erstattungsanspruchs liegt aufgrund seiner Schadensersatzfunktion aber gerade darin, die Versicherten von erhöhten Aufwendungen freizustellen, die ihnen speziell wegen der zu Unrecht abgelehnten Leistungserbringung entstehen. Die Wirtschaftlichkeit der Selbstbeschaffung ist an den Möglichkeiten und Erfordernissen zu messen, die den Berechtigten zur Verfügung standen und nicht an denen der Versicherungsträger19.

  1. Das LSG Bayern (AZ. L 4 KR 56/96) urteilt am 17.06.1998: Einer Versicherten steht ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten in Höhe von SFR 39.460,-- (DM 45.360,--) gemäß § 13 Abs. 3 SGB V für einen in der Schweiz selbst beschafften Ersatzführhund zu, weil die Krankenkasse durch ihr Beharren auf ihrer Untätigkeit zeigt, dass sie ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nicht nachkommen will. Das LSG Bayern stellt außerdem fest, es liege eine Systemstörung bzw. Versorgungslücke vor. Zur Frage der Wirtschaftlichkeit der zur Erstattung beantragten Kosten erklärt das LSGBayern: Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein sollte, der seinerzeit offensichtlich allein zur Verfügung stehende Schweizer Hund sei trotz fehlender Alternativen in der Anschaffung unwirtschaftlich (...), stünde dies einer Erstattung nicht im Wege! Die Sondervorschrift zur Kostenerstattung erfasst somit nicht nur eine unberechtigte Leistungsverweigerung im Einzelfall, sondern sogar eine Versorgungslücke dahingehend, dass jahrzehntelang durch die sog. Leistungsträger eine rechtskonforme Sachleistung verweigert wird.

  2. Ein Führhundtrainer hat ein Führgespann, als einer operationalen Einheit zweier artverschiedener Lebewesen herzustellen. Ein solches Führteam ist nicht Gegenstand des Marktes und hat somit keinen Markt- bzw. Einzelverkaufspreis. Ein Preisvergleich– wie er für technische Hilfsmittel in Betracht kommt – ist bei einem Führgespann nicht durchführbar. Es handelt sich bei einem Führgespann also um eine individuelle „Sonderanfertigung“, die einen Vergütungsanspruch begründet. Für das Führgespann entstehen somit Gesamtkosten, die sich aus dem Preis für den auszubildenden „Rohhund“ und der Vergütung für den - je nach Einzelfall unterschiedlich langen - sog. Einführungslehrgang20 zusammensetzen. Da die Höhe der für eine rechtskonforme Führhundversorgung erforderlichen Gesamtkosten zwischen den Verbänden der Leistungsträgern und den Leistungserbringern nicht gem. § 127 Abs. 1 SGB V vereinbart wurde, existiert für die Kostenerstattung kein Vergleichswert. Sogar gemäß Ziff. 5 der Qualitätskriterien würde aber für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse gelten: „Erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vom Blindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule in Rechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen (§ 127 SGB V).“

  3. Da es sich bei den sog. Führhundtrainern krankenversicherungsrechtlich nicht um zur GKV zugelassene Hilfsmittelerbringer handelt, sind die vom Trainer des blinden Vertrauens vom Vertragspartner im Kostenvoranschlag verlangten vollen Kosten aufgrund der Schadensersatzfunktion des Kostenerstattungsanspruchs wirtschaftlich und somit erstattungsfähig, zumindest soweit sie die in der Entscheidung des LSG Bayern bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Aus den Entscheidungen des SG Frankfurt und des SG Marburg folgt u. a., dass die Krankenkasse zumindest die Beweislast dafür trifft, dass eine vom Versicherten gewählte, von ihr für zu teuer, also für „unwirtschaftlich“ gehaltene „Führhundschule“ des Leistungsberechtigten dies tatsächlich ist. Die Verkehrsfähigkeit21 von Führgespannen in den verschiedenen Lebenssituationen und Umwelten lässt sich aber nicht ohne weiteres mit einem technischen, unterstützenden Hilfsmittel vergleichen.

  4. Eine ggf. durchgeführte sog. Gespannprüfung22 hat allenfalls Bedeutung für das Verhältnis zwischen Krankenkasse und Führhundschule23. Eine im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführte Gespannprüfung ändert nichts an der rechtswidrigen Versorgungslücke bzw. Systemstörung. Sie vermag jedoch, einen blinden Versicherten bei der Entscheidung zu unterstützen, ein ungeeignetes Hilfsmittel Führhund – falls erforderlich – zurückzugeben, obwohl er das Lebewesen Hund inzwischen lieb gewonnen hat.

  1. Kumulative Versorgung: Blindenlangstock und Blindenführhund?

Wegen des vollständigen oder weitgehenden Verlusts des Sehvermögens genügt nur eine Schulung im „Gebrauch“ des Mitgeschöpfs Führhund – wie bei einem technischen, einen noch vorhandenen Restsinn unterstützenden Hilfsmittel (z.B. Hörgerät) – allerdings nicht. Zum „Ausgleich“ des Verlusts des Augenlichts ist zunächst eine Mobilitätsschulung als aktivierendes defektbezogenes Selbsthilfetraining des blinden Hilfsmittelbenutzers zur Erlangung einer Grundsicherheit des Bewegungsverhaltens notwendig.24 Nur mit dieser Basiskompetenz25 kann sich ein blinder Verkehrsteilnehmer sodann seinem das fehlende Augenlicht „ersetzenden“ Hilfsmittel Führhund im modernen Massenverkehr des 21. Jahrhunderts quasi blindlings, aber nicht wie einer Begleitperson anvertrauen.

Das „Hilfsmittelverzeichnis“ der GKV stellt insoweit fest: „Die Eignung, eine Mobilitätshilfe nutzbringend einzusetzen, ist bei einem Orientierungs- und Mobilitätstrainer bzw. –lehrer (O+M-Lehrer) zu erlangen und der Krankenkasse nachzuweisen.“ Bei der „kumulativen“ Versorgung – O+M-Training plus Führhund - handelt es sich also sachlich um die Durchführung einer „Mobilitätsschulung“ i.S. des Hilfsmittelverzeichnisses (Dienstleistung) und um die Ausstattung mit einem lebenden, ersetzenden Hilfsmittel (Sachleistung). Das starre System „Heilmittel gleich Dienstleistung und Hilfsmittel gleich Sachleistung“ passt für die Rehabilitation durch Versorgung blinder Versicherter mit einer primären Mobilitätshilfe (Blindenlangstock und Blindenführhund) nicht.

1 SGb 10/1999, S. 497 ff.; SGb Februar 2002, S. 96 ff.; SGb Dezember 2003, S. 674 ff; www.blindenfuehrhundrecht.de

2 Heidelberg, Mai 1989, 44. Jahrgang, S. 127 ff.

3 Heft 1, Februar 1999, S. 33 ff.

4 G. Riederle, Reha-Verlag, 1. Aufl., Bonn, 1991, 451 Seiten

5 Zum Rechtsbegriff wesentliche Behinderung und Blindheit: §§ 2 SGB IX, 39 BSHG, Eingliederungshilfe-Verordnung und Anhaltspunkte zur ärztlichen Begutachtung Behinderter

6 Verhaltensbiologisch ist das führgespann eine „Zweiermeute“, in der der geführte blinde Mensch die Rolle des „Leithundes“ übernehmen muß.

7 § 38 SGB I

8 Vgl. Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinien) gem. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V in der Fassung vom 17. Juni 1992, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 183 b vom 29. September 1992, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 20 (S. 1523) vom 30. Januar 2004, in Kraft getreten am 01. Januar 2004

9 Vgl. Dr. H. Demmel in „Behindertenrecht“ 97/7

10 Bundesanzeiger Jahrgang 49, Nr. 28a Bekanntmachung der Produktgruppe 07 „Blindenhilfsmittel“ vom 04.11.1996

11 § 33 SGB I

12 Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln vom 02.05.1991

13 Bundesanzeiger Nr. 17, 1993 vom 29.06.93

14 §§ 30, 69 SGB IV

15 Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB

16 S. „Qualitätskriterien“ Nr. 2

17 vgl. LSG Bayern (s. III.1.), SG Frankfurt vom 01.02.2000, AZ. S-25/KR 2166/99; G. Riederle, SGb, Dezember 2003, S. 674 ff., und zuletzt SG Marburg vom 27.05.2004, AZ. S 6 KR 108/03

18 §§ 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB V, 15 Abs. 1 S. 4 2. Alt. SGB IX

19 Dr. Felix Welti, Das neue SGB IX Gesetz über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX -, NJW 2001, S. 2210-2215

20 vgl. Ziff. 4 der Qualitätskriterien

21 §§ 2 FEV, 25 und 28 StVO

22 vgl. Ziff. 4 der Qualitätskriterien

23 LSG Nordrhein-Westfalen, AZ. L 16 KR 129/01; G. Riederle, SGB Dezember 2003, S. 674 ff. – auch zur Leistungserbringung im Ausland

24 Zur Differenzierung des Mobilitätstrainings in Schulung der Fertigkeit im Hilfsmittelgebrauch und der Fähigkeit zur Selbstorientierung Dr. H. Demmel: HORUS – Marburger Beiträge zur Integration Blinder und Sehbehinderter – Nr. 4/2002

25 Vgl. ausf. Zur Notwendigkeit einer „kumulativen Versorgung“ mit Blindenlangstock und Führhund: G. Riederle in SGb Februar 2002, S. 96, zust. G. Hennies, Blinde im geltenden Recht, S. 39, 6. Aufl., Gemeinschaft Deutscher Blindenfreunde von 1860, Berlin Moonscher Blindenhilfsverein e.V.

zurück