Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Der Blindenführhund als primäre Mobilitätshilfe
Vorbemerkungen:
Mit diesem Aufsatz
will ich einen zusammenfassenden Überblick auf der Grundlage von
fünf Fachartikeln in der Zeitschrift „Die
Sozialgerichtsbarkeit“,
„Die Sozialversicherung“
und „Die Rehabilitation“
über wichtige - teilweise konträre - Entscheidungen von
Sozialgerichten zur Führhundversorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) geben und dadurch die Sonderstellung des
biologischen, ersetzenden Hilfsmittels gegenüber technischen,
unterstützenden Hilfsmitteln herausstellen.
Der Blindenführhund als „anderes Hilfsmittel“
Der
Blindenführhund ist als Hilfsmittel mit Augen und Seele
das einzige sehende, lernfähige, sensomotorische und
intelligente Mobilitätshilfsmittel i.S.v. § 33 SGB V. Er
ermöglicht blinden Menschen
indirekte optische Fernwahrnehmung und damit eine
selbständige Mobilität in vertrauter und nicht vertrauter
Umgebung. Gem. § 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) gilt der
Blindenführhund als „Begleiter“; andererseits
müssen Tiere gem. § 28 StVO durch Personen „begleitet“
werden, die in geeigneter Weise auf sie einwirken können. Der
blinde „Hilfsmittelbenutzer“ bildet mit seinem
biologischen Hilfsmittel ein sog. Führgespann,
dessen „Funktionieren“ vom Phänomen der
Stimmungsübertragung bestimmt wird. Der Blindenführhund
ist also keine Führmaschine und keine auf dem Markt käufliche
Ware. Ein (guter) Führhund beherrscht als lebendes
Wahrnehmungsmittel die Fähigkeit der intelligenten
Gehorsamsverweigerung. Indem der Führhund das fehlende
Sehvermögen „ausgleichen“ soll, ist er
i.S.v. §§ 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 SGB IX ein Hilfsmittel der
medizinischen Rehabilitation; die sog. Leistungsträger
sind Rehabilitationsträger, die Leistungserbringer – die
sog. Führhundtrainer - sind keine „Lieferanten“,
sondern Rehabilitationstrainer und die blinden
Leistungsberechtigten Rehabilitanden.
Bei Vorliegen
der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch
auf das primäre Hilfsmittel Führhund. Denn er
dient der Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses
auf Orientierung und Mobilität, indem er einem blinden
Menschen – viel mehr als ein Blindenlangstock als
„verlängerte Tasthand“ Umweltkontrolle ermöglicht.
Die selbständige, sichere Fortbewegung eines Menschen im
privaten und im öffentlichen Raum ist unabdingbare
Voraussetzung für seine Gesundheit und Identitätsbildung.
Der Blindenführhund dient der Verwirklichung des
öffentlichrechtlichen Integrationsanspruchs gemäß §
10 SGB I.
Der
Blindenführhund ist verordnungsfähig,
da er in dem Hilfsmittelverzeichnis gem. § 128 SGB V
(Stand 2004) als „individuelles Produkt“ in der
Kategorie 99 „Verschiedenes“ aufgeführt wird. Er
ist – wie der Blindenlangstock– eine primäre
Mobilitätshilfe, auch wenn er nicht als
„Blindenhilfsmittel“
in der Produktgruppe 07 eingeordnet ist. Das
„Hilfsmittelverzeichnis“
stellt zum Verhältnis Blindenlangstock, elektronische
Blindenleitgeräte und Blindenführhund fest: „Mit
dem einfachen Blindenlangstock werden Informationen vom Boden bis
maximal zur Körpermitte gewonnen, nicht jedoch im Oberkörper-
und Kopfhöhe. Hierfür sind entweder separate
elektronische Blindenleitgeräte, Blindenführhunde oder
Langstöcke mit integriertem Leitgerät erforderlich.“
Das bedeutet, dass neben einem Blindenführhund ein
elektronisches Blindenleitgerät als sekundäres
Hilfsmittel grundsätzlich nicht erforderlich ist; denn ein
(guter) Führhund verfügt über die Fähigkeit,
seinem „Hilfsmittelbenutzer“ sämtliche Arten von
Hindernissen, insbesondere auch Höhenhindernisse anzuzeigen.
Der Hauptunterschied: Mit einem Blindenlangstock tastet sich ein
blinder Mensch mühsam im Tastraum von ca. 1 ½ m im
Umkreis vorwärts. Mit einem (guten) Blindenführhund geht
ein blinder Mensch zügig, entspannt und zielsicher - auch in
offenem Gelände, bei Schneedecke, durch Menschenansammlungen
und an Baustellen vorbei.
Der Sachleistungs- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Gemäß
dem Sachleistungsprinzip der GKV wird eine Sachleistung - also auch
ein Hilfsmittel -durch die Leistungsträger (meist die
Krankenkassen) kostenfrei „in natura“ in
funktionstüchtigem Zustand unter Berücksichtigung
persönlicher Verhältnisse und angemessener Wünsche
dem Versicherten zur Verfügung gestellt. An den grundlegenden
Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung im Sachleistungssystem
durch die GKV hat sich durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz
(GMG), in Kraft seit dem 01.01.2004, nichts geändert.
Die
Krankenkassen können die – ggf. nur leihweise –
Zur-Verfügung-Stellung eines Hilfsmittels gemäß §
126 SGB V nur durch zugelassene Hilfsmittelerbringer bewirken
(Kassenzulassung als Versorgungsberechtigung). Gemäß
den Zulassungsempfehlungen
werden Hilfsmittelerbringer in drei Gruppen eingeteilt, nämlich
Gruppe 1: Hersteller von handwerklich individuell gefertigten
Hilfsmitteln, Gruppe 2: Hersteller sonstiger Hilfsmittel ohne
handwerkliche Zurichtungen und Gruppe 3: Hersteller von Hilfsmitteln
ohne Beratungs- und Einweisungsaufgabe. Die Kassenzulassung der
vergleichbaren Hilfsmittelerbringer erfolgt normalerweise aufgrund
einer Berufsausbildung und einer mehrjährigen berufspraktischen
Tätigkeit. Wegen der geringen Zahl der sog. Führhundausbilder
gibt es keine berufsrechtlichen Vorschriften (Berufsbild), die auch
nur die fachlichen Mindestanforderungen regeln würden.
Gemäß
den Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und
Kostenübernahme für Blindenführhunde
(§ 139 Abs. 1 SGB V) gilt für die
Blindenführhundversorgung: „Da der Blindenführhund –
im Gegensatz zu den sonst üblichen Hilfsmitteln – ein
Lebewesen ist, erfordert die Auswahl von Hunden und deren Ausbildung
zum ständigen Begleiter des Versicherten einschließlich
dessen Einschulung mit dem Blindenführhund ein besonderes Maß
an individuellem Einfühlungsvermögen und Sachkunde in
Bezug auf die Kynologie und das Orientierungs- und
Mobilitätstraining für Blinde.“ Unter Ziff. 3
„Qualitätssicherung“ der „Qualitätskriterien“
heißt es in krassem Gegensatz dazu: „Die Zulassung als
Leistungserbringer nach § 126 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass
der Ausbilder/die Blindenführhundschule gegenüber den
Spitzenverbänden der Krankenkassen, Geschäftsstelle
Hilfsmittel beim IKK-Bundesverband, verbindlich erklären, dass
die Ausbildung zum Blindenführhund einschließlich der
„Einschulung“ und der Nachbetreuung des künftigen
Führhundhalters nach diesen Kriterien durchgeführt wird.“
Eine bloße, nicht überprüfte „Erklärung“
eines Zulassungsbewerbers stellt aber keine gemäß §
126 Abs. 1 S. 2 SGB V geforderte Gewährleistung einer
ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und
wirtschaftlichen Herstellung, Abgabe und Anpassung eines
Hilfsmittels dar! Schon allein wegen der fehlenden Kassenzulassung
waren und sind die „Qualitätskriterien“ sowohl im
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Jahre 1993 als auch 11
Jahre danach für das Verhältnis der Krankenkassen zu
Blindenführhundschulen und auch den blinden
Leistungsberechtigten gegenüber ihrem ganzen Inhalt nach
rechtsunwirksam!
Tatsächlich
kann also jeder Privatmann/Privatfrau gewerberechtlich ohne
weiteres, d.h. ohne praktische und fachtheoretische Ausbildung eine
„Führhundschule“ als Gewerbe anmelden und sich
„Führhundtrainer/Führhundtrainerin“ nennen.
Er/sie wird dann anschließend - gesetzwidrig - von den
Krankenkassen als „Hilfsmittellieferant“ faktisch zur
kassenärztlichen Versorgung „zugelassen“,
vorausgesetzt der Kostenvoranschlag „stimmt“. Es wird
also von den sog. Leistungsträgern nicht einmal die persönliche
Zuverlässigkeit (z.B. Vorstrafen, gesundheitliche Eignung), die
persönliche Fachkunde und die Betriebssicherheit i.S. des
Gewerberechts sowie der Abschluss einer
Betriebshaftpflichtversicherung geprüft (im Gegensatz z.B. zur
Konzessionserteilung für Taxifahrer oder Gastwirte). Wegen der
treuhänderischen Verwaltung der Versicherungsbeiträge
der Solidargemeinschaft der Versicherten
durch die Krankenkassen sind an die Qualifikation der
Leistungserbringer in der GKV jedoch viel strengere Anforderungen zu
stellen als im gewerblichen Bereich (Zulassungsschwelle).
Eine anerkannte Ausbildungseinrichtung zur theoretischen und
praktischen Ausbildung existiert – im Gegensatz zu
Mobilitätstrainern – nicht. Damit ist auch keine
Weiterbildung der Führhundtrainer gewährleistet. Wenn es
keine Kassenzulassung als Nachweis der Versorgungsberechtigung gibt,
dann kann es natürlich keinen gesetzlich vorgesehenen Widerruf
bzw. Rücknahme einer solchen geben (z.B. bei offensichtlicher
Unfähigkeit, Verurteilung wegen einer Straftat). Eine
wirtschaftliche Versorgung gem. § 12 SGB V mit dem
Mobilitätshilfsmittel Blindenführhund - die die
Krankenkassen seltsamerweise ständig für sich reklamieren
- ist also schon deshalb nicht möglich, weil die Krankenkassen
beharrlich seit Jahrzehnten nicht einmal ihrer Rechtspflicht, die
Versorgungsberechtigung zu gewährleisten, nachkommen! Die
ständige floskelhafte Berufung der Krankenkassen ausgerechnet
auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz mit dem Ziel der
„Kostensenkung“ ist - angesichts ihrer Verletzung
fundamentaler Qualitätssicherungsvorschriften und der dadurch
entstehenden Gefahren für Leib und Leben der Versicherten
und Dritter - unzulässig und
rechtsmißbräuchlich!
Die
Verwirklichung von Qualitätssicherung auch in der
Führhundversorgung der GKV wäre aber ohne weiteres
möglich, wenn die Krankenkassenverbände die ihnen seit
Jahren von der Blindenselbsthilfe vorgelegten Entwürfe einer
Zulassungsempfehlung, einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Blindenführhund-Mobilitätslehrer, eines
Rahmenvertrages, einer Prüfungsordnung für
Blindenführhundgespanne sowie von „Führhundrichtlinien“
umsetzen würden. Zwei Entwürfe von Zulassungsempfehlungen
der Spitzenverbände der Krankenkassen blieben im Jahre 1997 in
diesem Stadium stecken. Vor allem müsste – mangels
entsprechender Strukturen (wie z.B. bei Gesundheitshandwerkern) -
eine qualifizierte Zulassungskommission durch die GKV eingesetzt
werden.
Durch die
fehlende Kassenzulassung wird blinden Versicherten rechtswidrig das
Wahlrecht hinsichtlich zugelassener, wirtschaftlicher
Leistungserbringer verwehrt! Das deshalb notwendige besondere
Vertrauensverhältnis zwischen einem blindem Versicherten
und seinem Trainer ist um so wichtiger, als ein blinder Versicherter
mit einem ungeeigneten Führhund buchstäblich „unter
die Räder“ - eines Autos oder einer U-Bahn - kommen
kann, ja auch Leib und Leben unbeteiligter Verkehrsteilnehmer
gefährdet! Auch ein blinder Verkehrsteilnehmer trägt
haftungsrechtlich - unbeschadet der Verletzung von Amtspflichten
durch die Krankenkassen als Leistungsträger - für seine
eigene Verkehrsfähigkeit und die seines Hilfsmittels,
das ihn gerade befähigen soll, andere nicht zu gefährden,
die alleinige Verantwortung! Ein blinder Verkehrsteilnehmer kann und
darf sich also wegen der fehlenden Qualitätssicherung durch die
Krankenkassen nur dem Trainer anvertrauen, von dem er selbst
überzeugt ist, dass er „die besondere Sachkunde in Bezug
auf Kynologie und das Orientierungs- und Mobilitätstraining“
besitzt. Das Wunschrechtgem.
§ 33 SGB I erstarkt daher zu einem Wahlrecht auch
bezüglich des Trainers des buchstäblich blinden
Vertrauens.
Gemäß
dem Zulassungserfordernis müssen Zulassungsbewerber die für
die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen –
nämlich einen Rahmenvertrag und darauf abgestimmte
Preisvereinbarungen – anerkennen. Es existiert jedoch
kein Rahmenvertrag samt Preisvereinbarungen, weil die Krankenkassen
nur mit zugelassenen Hilfsmittelerbringern solche Vereinbarungen
schließen dürfen! Die Kassenzulassung soll also auch
einheitliche Preise sicherstellen. In einem Rahmenvertrag
müsste beispielsweise das für den Führhund als
gesetzliches Hilfsmittel geltende Anforderungsprofil geregelt
werden, um ihn von einem gewöhnlichen Familienhund abzugrenzen.
Der Umfang und Inhalt der Leistungserbringung wäre nach
erfolgter Kassenzulassung und dem Abschluss eines Kollektivvertrages
in den Qualitätskriterien und aufgrund Verweisung in den
„Richtlinien“ für alle Beteiligten verbindlich
bestimmt.
Der Kostenerstattungsanspruch
Für
den Fall, dass eine Krankenkasse die ihr obliegende Sachleistung zu
Unrecht ablehnt, gestatten es Sondervorschriften
einem Versicherten, sich die medizinische Leistung „privat“
zu beschaffen und anschließend die Kosten in der entstandenen
Höhe von der Krankenkasse erstattet zu verlangen, soweit sie
„notwendig“ waren. Wirtschaftlichkeit jedoch ist ohne
Qualitätssicherung nicht denkbar. Erst Qualitätssicherung
gewährleistet Gesundheitsschutz, das Wesensmerkmal der GKV
überhaupt! Der Zweck des Erstattungsanspruchs liegt aufgrund
seiner Schadensersatzfunktion aber gerade darin, die Versicherten von
erhöhten Aufwendungen freizustellen, die ihnen speziell wegen
der zu Unrecht abgelehnten Leistungserbringung entstehen. Die
Wirtschaftlichkeit der Selbstbeschaffung ist an den Möglichkeiten
und Erfordernissen zu messen, die den Berechtigten zur Verfügung
standen und nicht an denen der Versicherungsträger.
Das LSG Bayern
(AZ. L 4 KR 56/96) urteilt am 17.06.1998: Einer Versicherten steht
ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten in Höhe von SFR
39.460,-- (DM 45.360,--) gemäß § 13 Abs. 3 SGB V für
einen in der Schweiz selbst beschafften Ersatzführhund zu, weil
die Krankenkasse durch ihr Beharren auf ihrer Untätigkeit
zeigt, dass sie ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nicht nachkommen
will. Das LSG Bayern stellt außerdem fest, es liege eine
Systemstörung bzw. Versorgungslücke vor. Zur
Frage der Wirtschaftlichkeit der zur Erstattung beantragten Kosten
erklärt das LSGBayern: Selbst wenn man mit der Beklagten der
Auffassung sein sollte, der seinerzeit offensichtlich allein zur
Verfügung stehende Schweizer Hund sei trotz fehlender
Alternativen in der Anschaffung unwirtschaftlich (...), stünde
dies einer Erstattung nicht im Wege! Die Sondervorschrift zur
Kostenerstattung erfasst somit nicht nur eine unberechtigte
Leistungsverweigerung im Einzelfall, sondern sogar eine
Versorgungslücke dahingehend, dass jahrzehntelang durch die
sog. Leistungsträger eine rechtskonforme Sachleistung
verweigert wird.
Ein
Führhundtrainer hat ein Führgespann, als einer
operationalen Einheit zweier artverschiedener Lebewesen
herzustellen. Ein solches Führteam ist nicht Gegenstand des
Marktes und hat somit keinen Markt- bzw. Einzelverkaufspreis.
Ein Preisvergleich– wie er für technische Hilfsmittel in
Betracht kommt – ist bei einem Führgespann nicht
durchführbar. Es handelt sich bei einem Führgespann also
um eine individuelle „Sonderanfertigung“, die
einen Vergütungsanspruch begründet. Für das
Führgespann entstehen somit Gesamtkosten, die sich aus
dem Preis für den auszubildenden „Rohhund“ und der
Vergütung für den - je nach Einzelfall unterschiedlich
langen - sog. Einführungslehrgang
zusammensetzen. Da die Höhe der für eine rechtskonforme
Führhundversorgung erforderlichen Gesamtkosten zwischen den
Verbänden der Leistungsträgern und den Leistungserbringern
nicht gem. § 127 Abs. 1 SGB V vereinbart wurde, existiert für
die Kostenerstattung kein Vergleichswert. Sogar gemäß
Ziff. 5 der Qualitätskriterien würde aber für die
Kostenübernahme durch die Krankenkasse gelten: „Erst nach
Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte
Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vom
Blindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule in
Rechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichen
Regelungen (§ 127 SGB V).“
Da es sich bei
den sog. Führhundtrainern krankenversicherungsrechtlich nicht
um zur GKV zugelassene Hilfsmittelerbringer handelt, sind die vom
Trainer des blinden Vertrauens vom Vertragspartner im
Kostenvoranschlag verlangten vollen Kosten aufgrund der
Schadensersatzfunktion des Kostenerstattungsanspruchs wirtschaftlich
und somit erstattungsfähig, zumindest soweit sie die in der
Entscheidung des LSG Bayern bestimmte Obergrenze nicht
überschreiten. Aus den Entscheidungen des SG Frankfurt und des
SG Marburg folgt u. a., dass die Krankenkasse zumindest die
Beweislast dafür trifft, dass eine vom Versicherten
gewählte, von ihr für zu teuer, also für
„unwirtschaftlich“ gehaltene „Führhundschule“
des Leistungsberechtigten dies tatsächlich ist. Die
Verkehrsfähigkeit
von Führgespannen in den verschiedenen Lebenssituationen
und Umwelten lässt sich aber nicht ohne weiteres mit einem
technischen, unterstützenden Hilfsmittel vergleichen.
Eine ggf.
durchgeführte sog. Gespannprüfung
hat allenfalls Bedeutung für das Verhältnis zwischen
Krankenkasse und Führhundschule.
Eine im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführte Gespannprüfung
ändert nichts an der rechtswidrigen Versorgungslücke bzw.
Systemstörung. Sie vermag jedoch, einen blinden Versicherten
bei der Entscheidung zu unterstützen, ein ungeeignetes
Hilfsmittel Führhund – falls erforderlich –
zurückzugeben, obwohl er das Lebewesen Hund inzwischen lieb
gewonnen hat.
Kumulative Versorgung: Blindenlangstock und Blindenführhund?
Wegen
des vollständigen oder weitgehenden Verlusts des Sehvermögens
genügt nur eine Schulung im „Gebrauch“ des
Mitgeschöpfs Führhund – wie bei einem technischen,
einen noch vorhandenen Restsinn unterstützenden Hilfsmittel
(z.B. Hörgerät) – allerdings nicht. Zum „Ausgleich“
des Verlusts des Augenlichts ist zunächst eine
Mobilitätsschulung als aktivierendes defektbezogenes
Selbsthilfetraining des blinden Hilfsmittelbenutzers zur Erlangung
einer Grundsicherheit des Bewegungsverhaltens notwendig.
Nur mit dieser Basiskompetenz
kann sich ein blinder Verkehrsteilnehmer sodann seinem das fehlende
Augenlicht „ersetzenden“ Hilfsmittel Führhund
im modernen Massenverkehr des 21. Jahrhunderts quasi blindlings, aber
nicht wie einer Begleitperson anvertrauen.
Das „Hilfsmittelverzeichnis“ der GKV stellt insoweit
fest: „Die Eignung, eine Mobilitätshilfe nutzbringend
einzusetzen, ist bei einem Orientierungs- und Mobilitätstrainer
bzw. –lehrer (O+M-Lehrer) zu erlangen und der Krankenkasse
nachzuweisen.“ Bei der „kumulativen“ Versorgung –
O+M-Training plus Führhund - handelt es sich also sachlich um
die Durchführung einer „Mobilitätsschulung“
i.S. des Hilfsmittelverzeichnisses (Dienstleistung) und um die
Ausstattung mit einem lebenden, ersetzenden Hilfsmittel
(Sachleistung). Das starre System „Heilmittel gleich
Dienstleistung und Hilfsmittel gleich Sachleistung“ passt für
die Rehabilitation durch Versorgung blinder Versicherter mit einer
primären Mobilitätshilfe (Blindenlangstock und
Blindenführhund) nicht.
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