Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Urteil des Hessischen Landessozialgerichts 8. Senat vom
04.05.2006
Aktenzeichen: L 8/14 KR 148/02
Verfahrensgang
vorgehend SG Kassel, 19. Dezember 2001, Az: S 12 KR 857/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts
Kassel vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und der Bescheid vom 15. Juni
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 abgeändert
und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über die bereits
gezahlten 14.725,21 € (dem entsprechen: 28.800,00 DM) weitere 9.620,51 € (dem
entsprechen: 18.816,07 DM) für den am 22. November 2000 erhaltenen
Blindenführhund S. zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen
Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Übernahme
der vollen Kosten für ihren selbst beschafften Blindenführhund
S. streitig.
2
Die Klägerin, geboren 1958, beantragte im Mai 2000 bei der Beklagten
die Übernahme der Kosten eines von der Blindenführhundeschule
.... auszubildenden Blindenführhundes in Höhe von 46.960,16
DM (dem entsprechen: 24.010,35 €). Zur Begründung ihres Antrages
führte die Klägerin aus, nach einem Mobilitätstraining
laufe sie seit ca. 25 Jahren mit einem Blinden-Langstock. Nach einem
Gehörsturz trage sie seit einigen Jahren ein Hörgerät.
Ihr Richtungshören sei deshalb nicht mehr zuverlässig. Deshalb
sei für sie das Laufen mit dem Blinden-Langstock mit erheblichem
Stress verbunden. Ein Blindenführhund würde ihr mehr Sicherheit
bieten. Nachdem sie sich über verschiedene Blindenführhundeschulen
informiert habe, habe sie sich für die Blindenführhundeschule
.... in .... entschieden. Sie habe sich davon überzeugt, dass die
Hunde dort eine gute Ausbildung erfahren würden und sie eine qualifizierte
Nachbetreuung erhalten werde.
3
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15. Juni 2000 die Übernahme
von 28.800,00 DM (dem entsprechen: 14.725,21 €) der Gesamtkosten
in Höhe von 46.960,16 DM (24.010,35 €). Der Eigenanteil der
Klägerin betrage somit 18.160,16 DM (dem entsprechen: 9.285,14 €).
4
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und bat um eine Kopie der
Bekanntmachung des Festbetrages für das Hilfsmittel Blindenführhund
bzw. um Bekanntgabe einer Fundstelle.
5
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2000
und vom 18. Juli 2000 auf die D. in D-Stadt sowie auf die Blindenführhundeschule
P. C. in Q. hin. Diese seien in der Lage, einen Blindenführhund
für einen Betrag von 28.800,00 DM zur Verfügung zu stellen.
6
Mit Schreiben vom 11. September 2000 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, für das Hilfsmittel Blindenführhund seien keine Festbeträge
gemäß § 127 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
festgelegt worden. Da sie aber über einen Vertragspartner in der
Lage sei, eine sachgerechte und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung
mit einem Blindenführhund für einen Gesamtkostenbetrag in Höhe
von 28.800,00 DM sicherzustellen, könne dem Antrag der Klägerin
nicht in vollem Umfange entsprochen werden.
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Die Klägerin beantragte im September 2000 bei dem Sozialgericht
Kassel (Az.: S 12 KR 1363/00 ER), die Beklagte im Wege des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung zur Übernahme der vollen Kosten der Blindenführhundeschule
.... zu verurteilen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag der Klägerin
mit Beschluss vom 9. November 2000 ab.
8
Die Klägerin legte der Beklagten die Rechnung der Blindenführhundeschule
.... vom 1. Dezember 2000 vor. Danach wurde der Klägerin am 22.
November 2000 der Blindenführhund S. zu einem Gesamtkostenpreis
von 47.616,07 DM (dem entsprechen: 24.345,72 €) übergeben.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch
der Klägerin als unbegründet zurück. Dazu führte
sie aus, die Grenze der Leistungspflicht nach §§ 33 Abs. 1
und 34 Abs. 4 SGB V werde in § 12 SGB V umrissen. Danach müsse
die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein
und dürfe das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
In der Bundesrepublik Deutschland existierten diverse Blindenführhundeschulen,
die ausgebildete Blindenführhunde für einen Betrag bis zu 28.800,00
DM zur Verfügung stellten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 seien
der Klägerin beispielhaft zwei Blindenführhundeschulen benannt
worden. Es sei nicht erkennbar, dass die benannten Blindenführhundeschulen
keine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung
bieten würden. Ergänzend wies die Beklagte auf das Urteil des
Landessozialgerichts Bremen vom 6. September 1996 (Az.: L 2 KR 1/96 )
hin. Danach bestehe keine uneingeschränkte Freiheit der Versicherten,
sich Blindenführhunde privat und unter Außerachtlassung der
Vorgaben der Krankenkasse zu beschaffen. Angesichts des Notwendigkeitsgebots
des § 12 SGB V sei die persönliche Vorliebe des Versicherten
für eine Führhundeschule nur dann ausschlaggebend, wenn es
sich um Schulen mit gleichem Preisniveau handele.
10
Dagegen erhob die Klägerin am 14. Mai 2001 Klage vor dem Sozialgericht
Kassel, mit der sie den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgte. Ergänzend
trug sie vor, es gehe ihr nicht um eine optimale Versorgung oder um die
Inanspruchnahme von "Spitzenmedizin". Andererseits könne
das preisgünstigste Angebot nicht das ausschlaggebende Kriterium
für eine wirtschaftliche Versorgung sein. Vielmehr müssten
in einer Gesamtschau die Maßgaben der "Qualitätskriterien
für Blindenführhunde" nach der Bekanntmachung der Spitzenverbände
des Krankenversicherungs-Hilfsmittelverzeichnisses vom 19. Mai 1993 beachtet
werden. Angesichts des Spitzenpreises von rund 60.000,00 DM bewege sich
die von ihr in Anspruch genommene Blindenführhundeschule im mittleren
Preisniveau.
11
Die Beklagte führte aus, die Erfüllung der Kriterien der
Qualitätsrichtlinien vom 19. Mai 1993 sei Voraussetzung für
einen Vertragsabschluss zwischen ihr und einer Blindenführhundeschule.
Die Klägerin sei auf zwei Blindenführhundeschulen hingewiesen
worden, die diese Kriterien erfüllten und einen ausgebildeten Blindenführhund
zu einem Betrag von 28.800,00 DM zur Verfügung hätten stellen
können. Ein entsprechender Betrag sei der Klägerin überwiesen
worden.
12
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 19. Dezember 2001 die Klage ab.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die angefochtenen
Bescheide seien sachlich nicht zu beanstanden. Als Rechtsgrundlage für
den geltend gemachten Anspruch komme allein § 13 Abs. 3 SGB V in
Betracht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen weiteren Erstattungsbetrag.
Das Sozialgericht machte sich die Ausführungen der Beklagten in
den angefochtenen Bescheiden zu Eigen. Ergänzend führte es
aus, auch die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage
im vorliegenden Hauptsacheverfahren habe die Unbegründetheit der
Klage ergeben. Bei dem geltend gemachten Hilfsmittelanspruch handele
es sich um einen Sachleistungsanspruch, der allein durch vertragliche
Leistungserbringer zu befriedigen sei. Kosten für selbstbeschaffte,
jedoch von der Krankenkasse - wie vorliegend -vertraglich vorgehaltene
Leistungen seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Zusätzlich
scheitere der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch an der
unzulässigen Verlagerung des Sachleistungsanspruchs in das Kostenerstattungsverfahren.
Die Klägerin habe bereits aus diesem Grund keinen weiteren Erstattungs-
oder Freistellungsanspruch. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 SGB V
bestehe darin, den Versicherten wie bei der Gewährung einer Sachleistung
zu stellen. § 13 Abs. 3 SGB V erfasse lediglich solche Kosten, von
denen der Versicherte bei regulärer Leistungserbringung befreit
sei. Wenn der Versicherte mehr an Kosten aufwende als der Leistungserbringer
zu beanspruchen habe, so sei nicht die Ablehnung der Krankenkasse, sondern
das Verhalten des Versicherten wesentliche Ursache für die Entstehung
der (Mehr-)Kosten und somit die Krankenkasse nicht zur (Mehr-)Leistung
verpflichtet. Dementsprechend müsse bei einem Kostenerstattungsanspruch
nach § 13 Abs. 3 SGB V ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unvermögen
der Krankenkasse zur rechtzeitigen Leistungserbringung oder der rechtswidrigen
Leistungsablehnung und den entstandenen Kosten bestehen. Diese Voraussetzung
sei nur dann erfüllt, wenn die Krankenkasse die streitigen Kosten
im Sinne einer wesentlichen Bedingung mitverursacht habe. Vorliegend
fehle es an einer wesentlichen Mitverursachung der Beklagten an der Entstehung
der streitigen Kosten. Die fehlende Ursächlichkeit sei darin zu
sehen, dass die Klägerin die Versorgung mit einem Blindenführhund
nicht von einer Kostenzusage der Beklagten bzw. von einer endgültigen
Prüfung bzw. Abklärung durch die Beklagte abhängig gemacht
habe. Sie habe sich vielmehr von Anfang an entschlossen, nur den von
ihr ausgewählten Hund zu akzeptieren.
13
Gegen dieses ihr am 9. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 7. Februar 2002 Berufung eingelegt.
14
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr könne
eine unrechtmäßige Verlagerung ihres Sachleistungsanspruchs
in ein Kostenerstattungsverfahren nicht entgegengehalten werden. Die
Beklagte habe zur Versorgung ihrer Versicherten mit Blindenführhunden
keine Verträge mit entsprechenden Leistungserbringern gemäß § 127
SGB V abgeschlossen. Damit gäbe es keine zugelassenen Leistungserbringer
im Sinne von §§ 126 , 127 SGB V . Auch sei ein Festbetrag bisher
nicht festgelegt worden. Da die Beklagte ihrer Versorgungsverpflichtung
nicht nachgekommen sei, könne sie ihre Kostenzusage nicht auf 28.800,00
DM begrenzen. Aus alle dem folge, dass die Beklagte keinen Blindenführhund
habe liefern können und führe zur Geltung des Kostenerstattungsprinzips
nach § 13 Abs. 3 2. Alt. SGB V. Insoweit verweist die Klägerin
auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2002
(Az.: S 25 KR 2166/99 ). In diesem Urteil habe das Sozialgericht ausgeführt,
dass erhebliche Preisunterschiede nicht zu Lasten der Versicherten gehen
können, solange die Beklagte keine Versorgungsverträge abgeschlossen
habe, keine Qualitätskontrollen durchführe und einheitliche
Qualitätsstandards für die Ausbildung von Blindenführhunden
nicht garantiere. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts Frankfurt
am Main sei auf dem freien Markt eine Preisspanne von 8.000,00 bis 24.000,00 € festzustellen.
Darüber hinaus seien die Leistungen der einzelnen Blindenführhundeschulen
nicht identisch und nicht vergleichbar. Damit sei sie berechtigt gewesen,
sich mit einem Blindenführhund einer Blindenführhundeschule
ihres Vertrauens zu versorgen. Auf dieses Vertrauen sei sie wegen ihrer
Erblindung angewiesen, da sie sozusagen blindes Vertrauen in die Blindenführhundeschule
und deren Ausbildung haben müsse. Dies habe bereits das Sozialgericht
Gießen mit Urteil vom 17. März 1993 (Az.: S 9 KR 577/92 )
ausgeführt. Auch habe die Beklagte die in Streit stehenden Kosten
aufgrund ihrer Untätigkeit verursacht und somit in tatsächlich
angefallener Höhe zu tragen.
15
Die Klägerin beantragt,
16
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Dezember 2001 aufzuheben
und den Bescheid vom 15. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. April 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr über
die bereits gezahlten 14.725,21 € (dem entsprechen: 28.800,00 DM)
weitere 9.620,51 € (dem entsprechen: 18.816,07 DM) für den
am 22. November 2000 erhaltenen Blindenführhund S. zu zahlen.
17
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen
Urteil zutreffend entschieden. Es liege weder ein Systemmangel noch eine
Versorgungslücke vor. Zwischen ihr und zahlreichen Blindenführhundeschulen
in Deutschland bestehe eine stillschweigende Übereinkunft, aufgrund
der die Versorgung von Blinden mit einem Blindenführhund nach den
Qualitätskriterien für Blindenführhunde zu einem Preis
von 28.800,00 DM (14.725,21 €) sichergestellt werde. Damit werde
die Versorgung mit Blindenführhunden als Sachleistungsanspruch im
Rahmen des § 33 SGB V in angemessener Qualität sichergestellt.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum GRG sei mit § 2
Abs. 2 Satz 1 SGB V das Sachleistungsprinzip als Maxime der GKV festgelegt
worden. Ergänzend legt sie die Qualitätskriterien des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände (MDS) vom 19. Januar 1999 sowie die
gemeinsamen Empfehlungen des MDS gemäß § 126 Abs. 2 SGB
V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126
Abs. 1 SGB V für Blindenführhunde-Ausbilder als Leistungserbringer
zur Auswahl, Ausbildung und Abgabe von Blindenführhunden sowie zur
Einarbeitung der Versicherten (Einführungslehrgang) vor.
20
Der Senat hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 17. Juni 2004 angehört und eine Auskunft der D. vom 10. August
2004 mit Kostenvoranschlag für die Ausbildung eines Blindenführhundes
vom 20. Juni 2000 eingeholt. Nach dieser Auskunft kostete ein Blindenführhund
dieser Schule im Mai 2000 24.270,00 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.
Der beigefügte Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2000 sei an die Klägerin
ergangen. Bei den dort ausgewiesenen Kosten handele es sich um - nach
Erfahrungswerten -kalkulierte Durchschnittspreise. Die Ausbildung der
Hunde dauere 8 bis 12 Monate, die Einarbeitung des Versicherten am Orte
der Schule ca. drei Wochen und sechs bis acht Tage am Wohnort des Versicherten.
Nach Kostenübernahmeerklärung sei ein Einarbeitungstermin für
die Klägerin nicht vor April 2001 möglich gewesen. Die Kosten
der Gespannsprüfung betrage 800,00 bis 1.000,00 €. Des Weiteren
hat der Senat eine Auskunft der Q. Schule für Blindenführhunde
.... vom 16. August 2004 nebst Kostenauflistung vom 20. Mai 2005 sowie
Auskünfte vom 6., 13. und 20. Juni 2005 eingeholt. Danach habe sich
die Klägerin im April 2000 bei einem Besuch der Blindenführhundeschule
für einen Hund entschieden und Ende August/Anfang September 2000
die Zusage erklärt, die über die Kostenzusage der Beklagten
liegenden Kosten zu übernehmen. Ein Blindenführhund habe im
Mai 2000 46.960,16 DM gekostet. Wegen der zusätzlichen Hörbehinderung
der Klägerin seien zusätzliche Kosten im Rahmen des Einarbeitungslehrgangs
für eine spezielle Führhundeversorgung (655,91 DM) angefallen.
Ein gut ausgebildeter Blindenführhund müsse mindestens sechs
bis neun Monate trainiert werden. Bei einer zusätzlichen Behinderung
des Versicherten könne die Ausbildungsdauer 9 bis 12 Monate betragen.
Im Falle der Klägerin habe der Ausbildungszeitraum für den
Blindenführhund über 16 Monate betragen. Die Gespannsprüfung
koste zwischen 400,00 und 1.200,00 €. Diese Prüfung werde auf
Verlangen der Krankenkasse durchgeführt und auch von dieser bezahlt.
Diese Kosten seien in dem vorgelegten Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt
worden.
21
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 12 KR
1363/00 ER) beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten
sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22
Die Berufung ist zulässig und begründet.
23
Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 19. Dezember 2001
und unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juni 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 war die Beklagte zu verurteilen,
die Kosten des von der Klägerin selbst beschafften Blindenführhundes
S. in vollem Umfang zu übernehmen.
24
Gemäß § 13 Abs. 3 SGB V in der bis zum 30. Juni 2001
gültigen Fassung (BGBl. 1997 I S. 1520), haben Versicherte Anspruch
auf Kostenerstattung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung
nicht rechtzeitig erbringen oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat
und dem Versicherten dadurch Kosten für die selbstbeschaffte Leistung
entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war. Vorliegend hat die
Beklagte die Übernahme der vollen Kosten für den Blindenführhund
der Klägerin zu Unrecht abgelehnt.
25
Versicherte haben gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in
der ebenfalls bis 30. Juni 2001 gültigen Fassung) Anspruch auf Versorgung
mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen
und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den
Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen
sind. Die Versorgung eines Blinden mit einem Blindenführhund wird
nach ständiger Rechtsprechung von der Leistungsverpflichtung der
Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst (siehe dazu:
Wagner in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33
Rdnr. 25).
26
Im vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit ist die Notwendigkeit
der Versorgung der Klägerin mit einem Blindenführhund unstreitig.
Die Beklagte erkannte mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 die Notwendigkeit
der Versorgung an, da sie der Klägerin die Übernahme der Kosten
in Höhe von 28.800,00 DM bewilligte. Damit war vorliegend über
den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten zu entscheiden.
27
Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, die Kosten des Blindenführhundes S. über die gezahlten
28.800,00 DM hinaus in dem tatsächlich entstandenen Umfang zu übernehmen.
Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht auf 28.800,00 DM beschränkt,
da im maßgeblichen Zeitraum weder eine Festbetragsregelung noch
eine vertragliche Regelung mit einem zugelassenen Leistungserbringer
zur Versorgung der blinden Versicherten der Beklagten mit einer Blindenführhundeschule
bestand.
28
Zur Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten ist § 33
Abs. 2 Satz 1 SGB V in der bis zum 30. Juni 2001 anzuwendenden Fassung
heranzuziehen; ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag
nach § 36 SGB V festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten
bis zur Höhe dieses Betrags. Dies entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot
nach § 12 Abs. 2 SGB V . Gemäß § 36 Abs. 1 Satz
1 und 2 SGB V bilden die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich Festbetragsgruppen für Hilfsmittel. Die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen setzen für
diese Festbetragsgruppen gemeinsam einheitliche Festbeträge fest.
Sinn und Zweck dieser Norm ist die Steuerung der Preise durch Setzung
von Preisgrenzen für die Inanspruchnahme von verordneten Hilfsmitteln.
Des Weiteren wird dadurch das medizinisch Notwendige definiert, die Leistungspflicht
auf dieses beschränkt und der Wettbewerb der Leistungsanbieter gefördert.
Die Zielsetzung dieser Norm umfasst somit die Sicherstellung einer qualitativ
hochwertigen Hilfsmittelversorgung zu möglichst günstigen Preisen
(siehe dazu Wagner in Krauskopf, a.a.O., § 36 Rdnr. 2). Dies ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.
Dezember 2002, Az.: 1 BvL 28/95 , 1 BvL 29/95 , 1 BvL 30/95 ) nicht zu
beanstanden. Nach dem Vortrag der Beklagten ist für die vorliegend
maßgebliche Zeit eine Festbetragsregelung nicht erfolgt. Damit
ist die Leistungspflicht der Beklagten nicht auf einen einheitlichen
Festbetrag beschränkt.
29
Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte einen Leistungsanspruch über
den gewährten Betrag von 28.800,00 DM hinaus, da zwischen der Beklagten
und einem Blindenführhunde-Ausbilder bzw. einer -schule keine vertragliche
Regelung zur Versorgung der Versicherten der Beklagten mit Blindenführhunden
bestand. Für andere Hilfsmittel - für die kein Festbetrag festgesetzt
wurde -übernimmt die Krankenkasse gemäß § 33 Abs.
2 Satz 2 SGB V die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. Gemäß § 126
Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur von zugelassenen
Leistungserbringern abgegeben werden. Als Leistungserbringer ist gemäß § 126
Abs. 1 Satz 2 SGB V zuzulassen, wer eine ausreichende, zweckmäßige,
funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung
der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der
Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Zwar haben die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemäß § 126 Abs. 2 SGB V gemeinsame
Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126
Abs. 1 SGB V für Blindenführhunde-Ausbilder als Leistungserbringer
zur Auswahl, Ausbildung und Abgabe von Blindenführhunden sowie zur
Einarbeitung der Versicherten (Einführungslehrgang) abgegeben. Wie
die Beklagte jedoch vorträgt, bestand nur eine "stillschweigende" Abrede
aber keine vertragliche Beziehung mit einem Blindenführhunde-Ausbilder
bzw. Blindenführhundeschule. Die von der Beklagten vorgetragene
stillschweigende Abrede erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
vertraglichen Regelung mit einem zugelassenen Leistungserbringer nach § 126
i.V.m. § 127 SGB V .
30
Bei dieser Sachlage kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten,
sie habe ihr mit Schreiben vom 27. Juni 2000/18. Juli 2000 zwei Blindenführhundschulen
benannt, die einen Blindenführhund für 28.800,00 DM abgeben
würden. Der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass sich
die Klägerin nur dann auf diese beiden Blindenführhundeschulen
hätte verweisen lassen müssen, wenn diese Leistungserbringer
im Sinne von § 126 SGB V gewesen wären. Dabei stützt der
Senat seine Auffassung auf § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Danach dürfen Hilfsmittel
an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden.
Dies ist dadurch begründet, dass Leistungserbringer gemäß § 126
Abs. 2 Satz 2 SGB V zuzulassen sind, wenn sie eine ausreichende, zweckmäßige,
funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung
der Hilfsmittel gewährleisten und die für die Versorgung der
Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennen. Dies setzt eine entsprechende
Prüfung durch die Krankenkasse voraus. Da die beiden von der Beklagten
benannten Blindenführhundeschulen keine zugelassenen Leistungserbringer
sind bzw. waren, kann mangels entsprechender Prüfung im Rahmen eines
Zulassungsverfahrens nicht festgestellt werden, ob diese die Kriterien
einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und
wirtschaftlichen Versorgung blinder Versicherten mit einem Blindenführhund
erfüllten. Allein der Vortrag der Beklagten, es seien keine Hinweise
bekannt, die gegen eine Ausbildung entsprechend den Qualitätskriterien
des MDS vom 19. Januar 1999 bzw. gegen die Empfehlung des MDS sprechen
würden, kann eine Prüfung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens
nach § 126 Abs. 2 SGB V nicht ersetzen.
31
Des Weiteren kann die Beklagte ihrer Einstandspflicht für die
vollen Kosten des Blindenführhundes S. der Klägerin nicht entgegenhalten,
dass es sich dabei um eine „Spitzenmedizin“ bzw. um einen
nicht marktüblichen Preis für einen Blindenführhund handele
und die Beschaffung damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12
Abs. 1 SGB V verstoße. Die Beklagte selbst hat keine Kriterien
vorgetragen, aus denen sich ein marktüblicher Preis -i. S. des Gebotes
des § 12 I SGB V - für einen Blindenführhund ergeben könnte.
Nach dem Ergebnis der Anfragen des Senats bei den Blindenführhundeschulen
.... und D. konnte nicht die Unwirtschaftlichkeit der von der Klägerin
gewählten Schule .... festgestellt werden. Die Anfragen des Senats
bei beiden Blindenführhundeschulen ergab, dass die Kostenaufstellungen
beider Schulen nicht vergleichbar sind. Es fehlt an einer Grundlage für
die Feststellung, die Versorgung der Klägerin mit dem gewählten
Blindenführhund sei unwirtschaftlich, da es an der Basis eines Vergleichs
fehlt. Die von beiden Schulen veranschlagten Kosten für Erwerb des
Hundes, Ausbildung, Schulung der Klägerin am Ort der Schule und
an ihrem Wohnort sind zu unterschiedlich um eine Vergleichbarkeit herstellen
zu können. Selbst wenn unterstellt wird, dass die zwischenzeitlich
nicht mehr bestehende Hundeführschule P. C. im Mai 2000 einen Blindenführhund
zum Preis von ca. 28.800,00 DM angeboten hätte, bestätigt dies
nur, dass zwei Blindenführhundeschulen ein entsprechendes Angebot
hätten abgeben können. Allein die bereits veröffentlichten
Urteile zur Kostentragungspflicht von gesetzlichen Krankenkassen für
die Kosten eines Blindenführhundes zeigen, dass ein marktüblicher
Preis sich nicht herausgebildet hat. Im Jahr 1991 wurden Kosten für
einen Blindenhund in Höhe von 33.737,10 DM ( Sozialgericht Gießen,
Urteil vom 17. März 1993 – Az.: S 9 KR 577/92 ), im Jahr 1994
in Höhe von 36.050,00 DM ( Landessozialgericht Bremen, Urteil vom
6. September 1996 – Az.: L 2 KR 1/96 ) und im Jahr 1999 in Höhe
von 37.181,22 DM ( Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Januar
2002 - Az.: S 25 KR 2166/99 ) geltend gemacht. Der Beklagten ist insoweit
zuzustimmen, dass die vorliegend im Jahr 2000 geltend gemachten Kosten
in Höhe von insgesamt 47.616,07 DM recht hoch sind. Ein marktüblicher
Preis konnte jedoch allein anhand der beiden von der Beklagten genannten
Blindenführhundeschulen nicht festgestellt werden; weitere benannte
die Beklagte nicht. Die Nichterweislichkeit eines marktüblichen
Preises für einen Blindenführhund geht nach dem im sozialgerichtlichen
Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der
Beklagten. Der Grundsatz der objektiven Beweislast regelt, wer die Folgen
zu tragen hat, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache -trotz Ausschöpfen
aller Ermittlungsmöglichkeiten - nicht feststellen kann. In dieser
Situation gilt der Grundsatz, dass derjenige die Beweislast für
die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch
oder Einwand begründen. Die Beklagte wendet gegen den geltend gemachten
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ein, dass diese nicht notwendig
im Sinne von unwirtschaftlich gewesen sei, da ein kostengünstigerer,
marktüblicher Preis möglich gewesen wäre. Nach dem Grundsatz
der objektiven Beweislast hat die Beklagte die Folgen der Nichterweislichkeit
eines niedrigeren marktüblichen Preis zu tragen.
32
Auch kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, sie
habe sich für den Blindenführhund S. bereits vor ihrem Antrag
auf Kostenübernahme in der Weise entscheiden, dass ihr eine Versorgung
mit einem anderen – preisgünstigeren - Hund nicht mehr möglich
gewesen wäre. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Blindenführhundeschule
.... erteilte die Klägerin erst Ende August/Anfang September 2000
die Zusage, den über die Kostenübernahme der Beklagten hinausgehenden
Restbetrag zu zahlen. Zuvor hatte die Klägerin nach Auskunft der
D. einen Kostenvoranschlag von dieser Schule von Juni 2000 eingeholt.
Auch wurde der Klägerin der Blindenführhund S. erst im November
2000 übergeben. Aus alledem kann nicht der Schluss gezogen werden,
die Klägerin habe sich bereits im Zeitpunkt ihrer Anfrage im Mai
2000 für eine Versorgung mit einem Blindenführhund der Schule
.... entschieden.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
34
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
zurück
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