Der Blindenführhund im geltenden Recht |
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Der Blindenführhund in der gesetzlichen KrankenversicherungBegrüßung- zu meiner Person- Wissenswertes über den Blindenführhund Aktuelles- Rechtsgrundlagen
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Der Anspruch auf einen Blindenführhund nach § 33 SGB V als Ausdruck des Rechts auf Teilnahme am öffentlichen LebenGeorg Riederle München, im November 2001(veröffentlicht in: Die Sozialgerichtsbarkeit, Februar 2002, S. 96 f.)
I. Selbsthilfetraining Angeborene oder erworbene Blindheit bedeutet u.a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit und als Folge davon der Mobilität. Das Augenlicht ist der für die Verkehrsteilnahme wichtigste Fernsinn des Menschen. Aus dem vollständigen Verlust des Sehvermögens ergibt sich somit für blinde Menschen die Notwendigkeit eines defektbezogenen aktivierenden Selbsthilfetrainings als Basistraining, nämlich des Orientierungs- und Mobilitätstrainings (OuM-Training) mit dem Hilfsmittel Blindenlangstock zu dem Zweck, Bewegungsunsicherheit bzw. Bewegungsangst zu überwinden (vgl. R. Kaden, Sehbehindert blind“ 1978, 104). Dies wird durch die Schulung aller verbliebenen Restsinne (vor allem des Gehörs, aber auch des Geruchssinns und des kinästhetischen Sinns), eine systematische Bewegungsschulung mit dem Blindenlangstock, d.h. das Erlernen der sog. Pendel- und Diagonaltechnik, und ein Verkehrstraining (Ampeltraining) erreicht. Bei der Gehörschulung wird z.B. die Fähigkeit der Echolokalisation und das Erkennen von Geräuschschatten trainiert. Denn nur mit dem Gehörssinn kann ein blinder Mensch Informationen über weiter entfernt liegende Gegenstände oder komplexe Vorgänge erhalten. Das Ohr ist zwar das wichtigste Organ für die Orientierung im „sozialen Raum“; andererseits ist das menschliche Auge dem menschlichen Ohr bei der Orientierung im öffentlichen Verkehrsraum weit überlegen. Das OuM-Training ist also vor allem – wie schon im Namen deutlich wird - eine Sinnes- und Bewegungsschulung als Voraussetzung für einen Hilfsmittelgebrauch, zum kleineren Teil eine Schulung im Gebrauch des Hilfsmittels Blindenstock (Stocktechniken). II. Straßenverkehrszulassung Blindheit ist krankenversicherungsrechtlich – entgegen der Auffassung des SG Hamburg – grob gesprochen die Unfähigkeit eines Behinderten, sich wegen des Verlusts des Augenlichts in einer nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurechtzufinden (vgl. zum Rechtsbegriff wesentliche Behinderung und Blindheit §§ 2 SGB IX, 39 BSHG, 1 Eingliederungshilfe-Verordnung und Anhaltspunkte zur ärztlichen Begutachtung Behinderter). Kann sich ein blinder Mensch in einer ihm nicht vertrauten Umgebung (z.B. Straßenverkehr) allein, d.h. ohne fremde Hilfe, nicht sicher fortbewegen, so darf er am öffentlichen Verkehr gem. § 2 Abs. 1 FEV nicht teilnehmen. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung gilt jedoch dann nicht, wenn ein blinder Mensch in „sonstiger geeigneter Weise“ Vorsorge getroffen hat, daß er im Verkehr andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 2 FEV).
III. Funktionsausgleich durch Führhund Objektiv ist die Versorgung mit einem Führhund gerechtfertigt, weil ein Nichtsehender durch den Einsatz "sehender Hundeaugen" seine Wahrnehmungswelt, d.h. seinen Tastraum auf den Sehraum des Hundes erweitert. Der Führhund quasi als „Sehhilfe“ bzw. „Wahrnehmungshilfsmittel“ ist also tatsächlich in viel höherem Maße als der Blindenlangstock (bloßes Tastinstrument) geeignet, den Funktionsausfall der Augen „auszugleichen“. Wie könnte auch nur mit einem langen Stock der Verlust des Augenlichts ausgeglichen werden? Wie sollte auch ein behinderter Mensch ein vollständiges „Gleichziehen mit den – letztlich unbegrenzten – Kommunikations- und Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden“ erreichen? Eine „optimale Ausstattung“ wäre nur eine jederzeit „verfügbare“ Begleitperson. Der Langstock stellt funktional nur einen „verlängerten Zeigefinger“ dar, mit der sich ein blinder Mensch nur im Tastraum von höchstens 1 1/2 m im Umkreis bewegt. Für geeignete Blinde ist der Führhund dem Langstock – wie ausgeführt - funktional überlegen: Er ist das einzige ersetzende und lebende, d.h. lernfähige, intelligente und sensomotorische, Hilfsmittel, das individuell für Schwerstbehinderte „hergestellt“ und „angepaßt“ wird (vgl. G.Riederle, "Die Bedeutung des Führhundes - Hat der Blindenführhund auch noch im nächsten Jahrhundert eine Chance", Die Rehabilitation, Zeitschrift für Praxis und Forschung in der Rehabilitation, Heft 1, 34. Jahrgang, Februar 1998, S. 33 ff.). Das BSG spricht indes – im Gegensatz zum SG Hamburg - in seiner Entscheidung vom 26.03.1983 von einem „möglichst weitgehenden“ Behinderungsausgleich „im Rahmen einer normalen Lebensführung“. Eine „Basisausstattung“ wird somit vom BSG nicht verlangt. IV. Erforderlichkeit des Führhundes Das BSG hat mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 25.2.1981 (SozR 2200 182 b RVO Nr. 19) – entgegen der Rechtsmeinung des SG Hamburg – sinngemäß festgestellt: Für die Anerkennung als Hilfsmittel könne deshalb nur maßgeblich sein, daß der Blindenführhund für die durch die Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der optischen Umweltkontrolle einen Funktionsausgleich biete, der unmittelbar diese Behinderung betreffe und nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen einsetze. Der Blindenführhund ist also gemäß dieser Entscheidung ein Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation und nicht nur eines zur sozialen Rehabilitation. Er wird in „allen Lebensbereichen gleichermaßen“ eingesetzt. Allerdings ist medizinische Rehabilitation die Grundvoraussetzung für schulische und soziale Integration. Die im besprochenen Gerichtsentscheid zitierten BSG-Entscheidungen sind für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Im Fall B 3 KR 3/97 R stellte das BSG fest, daß die behinderungsbedingte Umrüstung eines Autos für eine querschnittsgelähmte Versicherte nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen falle, da Autofahren kein von der GKV auszugleichendes Grundbedürfnis darstelle. Im Fall B 3 KR 3/99 R hingegen stellte das BSG fest: „Eine Ausstattung, die das Hörvermögen im wesentlichen bei der Freizeitgestaltung verbessert, dient nicht mehr der Befriedigung des Grundbedürfnisses auf Hören als Voraussetzung zur Sicherung der persönlichen Existenz.“ Die Versorgung eines Hörbehinderten, der bereits mit zwei Hilfsmitteln (Cochlea-Implantat und Hörgerät) ausgestattet ist, mit einem weiteren unterstützenden Hilfsmittel (Microport-Anlage) unterscheidet sich aber tatsächlich wesentlich von der Versorgung eines Blinden mit dem ersetzenden Hilfsmittel Führhund. Von einer „ständigen Rechtsprechung“ des BSG kann ebenfalls nicht die Rede sein. Auch die Behauptung, „...heißt aber Bewegung keineswegs notwendig die Fortbewegung auf der Straße, sondern mindestens eben so gut mehrfach wöchentlich eine sportliche Betätigung wie etwa Schwimmen oder Gymnastik“ ist aber besonders gegenüber einer zuckerkranken blinden Frau zynisch und obendrein rechtlich überflüssig. Falsch ist ferner die Behauptung, im Einzelfall beim Langstockeinsatz erlittene Verletzungen stellten nicht in Frage, daß die Langstockversorgung in jedem Fall ausreichend sei. Diese Auffassung ist nicht mit dem Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 4 SGB I) vereinbar, die den Schutz der Gesundheit bezwecken soll. Bekanntlich schützt beispielsweise der Langstock – im Gegensatz zum Führhund – nicht vor Höhenhindernissen. Die Rechtsauffassung des SG Hamburg verstößt überdies gegen das Recht behinderter Menschen auf Rehabilitation, d.h. den öffentlich-rechtlichen Integrationsanspruch des § 10 SGB I (vgl. G. Riederle, Der Blindenführhund – Hilfsmittel mit Seele, Reha-Verlag, Bonn, 1990, S. 156 ff.). In § 10 Nr. 1 SGB I ist zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe die Rede von einem Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Folgen der Behinderung zu mildern. § 10 Nr. 4 SGB I spricht von einem Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um „ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Viele Blinde, insbesondere spät Erblindete, können sich z.B. aufgrund körperlicher Probleme nicht mit einem Langstock während vieler Jahre oder sogar Jahrzehnten in der Öffentlichkeit bewegen (vgl. zu den psychischen und somatischen Auswirkungen von Blindheit: Blinde in der sehenden Gesellschaft und die daraus entstehenden Schwierigkeiten im wechselseitigen Umgang miteinander, internationales Zentrum für vergleichende sozialökonomische Entwicklungsforschung, Hrsg. Abdramane Diarra, Autoren Norma Dübbers/Stefano Pauselli, S. 21 f.). Nebenbei wird die durch den fehlenden Blickkontakt erschwerte zwischenmenschliche Kommunikation durch einen Blindenführhund gefördert; denn zumindest Tierfreunde sprechen blinde Menschen wegen des Führhundes an (der Führhund als Kontaktbrücke und Krönung der Diensthunde). Auch die BSG-Entscheidung vom 20.11.96, 3 RK 5/96 (vgl. G. Riederle, "Der Blindenführhund, ein sächliches Hilfsmittel?", „Die Sozialgerichtsbarkeit, 64. Jahrgang, Heft 10, Oktober 1999, S. 497 ff.) hat die Erforderlichkeit eines Führhundes nur für den entschiedenen Einzelfall verneint (Begründung: der klagende Blinde sei als Führhundhalter ungeeignet). Ist die persönliche Geeignetheit eines blinden Menschen zur Verwendung eines Blindenführhundes gegeben, so hat er auf das Hilfsmittel Führhund einen Rechtsanspruch gem. § 38 SGB I. V. Kumulative Versorgung mit Blindenlangstock und Führhund In „geeigneter Weise“ kann ein Blinder Vorsorge treffen, indem er sich z.B. der Hilfe eines „Blindenhunds im weißen Führgeschirr“ (§ 2 Abs. 2 S. 3 FEV) bedient. Ohne ein OuM-Training als Basistraining zur Erlangung einer ausreichenden eigenen Orientierungsfähigkeit, d.h. Grundsicherheit des Bewegungs- und Verkehrsverhaltens i.S.v. § 2 Abs. 1 FEV, kann sich ein Nichtsehender in der Regel jedoch nicht einem Führhund – wie einer geeigneten Begleitperson - unter den Bedingungen des modernen Straßenverkehrs anvertrauen. Denn Bewegungsunsicherheit bzw. Bewegungsangst übertragen sich auf den Hund (Phänomen der Stimmungsübertragung). Im Gegensatz zu einer Begleitperson kann der Führhund einem Nichtsehenden auch nicht vollständig die fehlende eigene Orientierungsfähigkeit ersetzen. Denn ohne eigene Orientierungsfähigkeit kann ein Blinder seinen Führhund nicht mittels Kommandos zu seinem Ziel „steuern“. Auch die Beachtung der Verkehrsregeln sowie das richtige Verhalten an Verkehrssignalanlagen kann ohnehin ein rechtlich nicht verantwortlicher Führhund einem Nichtsehenden nicht abnehmen (vgl. hierzu B II. der Richtlinien des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter von 1989; Diese sind über die „Qualitätskriterien“ vom 19.5.1993, Bundesanzeiger Nr. 17 vom 29.6.1993, für verbindlich erklärt worden). Ein weiterer Grund für die Notwendigkeit der kumulativen Versorgung ist, daß ein blinder Mensch sich auch ohne den Führhund bewegen können muß (Beispiel: Der Hund ist krank oder kann aus anderen Gründen nicht mitgenommen werden). Das BSG führt in seiner Entscheidung v. 03.11.99 (B 3 KR 16/99 R) zu den Rechten Versicherter aus: „Unter verschiedenartigen, aber gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln hat der Versicherte gem. § 33 SGB I auch beim Sachleistungsprinzip die Wahl.“ In dem entschiedenen Fall beantragte eine stark gehbehinderte Frau – sie war bereits mit einem handbetriebenen Rollstuhl ausgestattet, mit dem sie sich jedoch wegen einer Funktionsbeeinträchtigung der Arme nicht außerhalb der Wohnung bewegen kann – zusätzlich die Versorgung mit einem vierrädrigen Elektromobil („Shoprider“), während sie die Krankenkasse entgegen ihrem Wunsch mit einem Elektrorollstuhl versorgen wollte. Daß sich ein für den Führhundeinsatz geeigneter Blinder aus welchen Gründen auch immer gegen einen Diensthund als Orientierungs- und Mobilitätshilfsmittel entscheidet, ist seine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Entscheidung i.S.v. § 2 FEV.
Schluß Nur die
kumulative Versorgung mit Blindenlangstock und Blindenführhund
ermöglicht blinden Menschen, die sich für das
vierbeinige „Hilfsmittel mit Augen und Seele“
entscheiden, eine von fremder Begleitung (§ 2 Abs. 2 FEV)
unabhängige Orientierung und Mobilität, d.h. aber auch die
Beachtung ihrer Pflichten anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber.
Dieses Ergebnis folgt u.a. aus dem Individualisierungsgrundsatz und
dem Wunschrecht insbesondere schwerstbehinderter Versicherter gem. §
33 SGB I. Denn diese Vorschrift bezweckt letztlich die Sicherung der
Menschenwürde und die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts auch
behinderter Menschen gem. Art. 1 und 2 GG. |