SOZIALGERICHT AACHEN
Az.: S 13 KR 30/02
Verkündet am 22.10.2002
Irmen Richter am Sozialgericht zugleich als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozess bevollmächtigter:
gegen
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, dieser vertreten
durch
Beklagte
hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen auf die mündliche
Verhandlung vom 22.10.2002 durch den Richter am Sozialgericht Irmen
als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Gehrt und Lynen für
Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2002 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2002 verurteilt, dem
Kläger einen Blindenführhund zur Verfügung zu stellen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die
Beklagte.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf
einen
Blindenführhund.
Der am geborene Kläger ist aufgrund einer beidseitigen
Amaurose erblindet.
Er übt keine Berufstätigkeit aus.
Vom Bis nahm er an einem Orientierungs- und Mobilitätstraining
(OuM-Training) zwecks selbständiger Fortbewegung mit einem Langstock
teil.
Der Mobilitätstrainer berichtete unter dem 01.08.2001,
der Kläger habe das Trainingsziel erreicht; er sei in der Lage
ohne fremde Hilfe Besorgungen und Spaziergänge zu machen;
Sicherheit sei bei bewusstem Einsatz der Stocktechniken gegeben.
Am 12.11.2001 beantragte der Kläger die Bewilligung eines
Blindenführhundes unter Vorlage einer entsprechenden
Hilfsmittelverordnung des Augenarztes Dr. ... vom 12.07.2001.
In einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 20.12.2001 erklärte
Dr. ..., der Kläger sei zwar nach dem OuM-Training in der Lage,
sich in bekannter Umgebung mit dem Langstock zurecht zu finden; aber
in weniger bekannter oder völlig unbekannter Umgebung sei dies nicht
möglich.
Zu derselben Einschätzung gelangte Frau Dr. ... in der von
der Beklagten veranlassten Stellungnahme des medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) Nordrhein vom 28.12.2001.
Dr. ... befürwortete aus sozialmedizinischer Sicht die Kostenübernahme
für den
beantragten Blindenführhund unter Hinweis darauf, dass eine artgerechte
Haltung des Tieres gewährleistet sei.
Durch Bescheid vom 28.01.2002 lehnte die Beklagte die beantragte
Versorgung mit einem Blindenführhund ab mit der Begründung,
Hilfsmittel als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
seien ausschließlich sächliche Mittel; Blindenführhunde
seien aber
gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
keine Sachen.
Im Übrigen sei der Blindenführhund zur Befriedung eines Grundbedürfnisses
des täglichen Lebens nicht erforderlich, da der Kläger nach
dem OuM-Training in der Lage sei, sich sicher und selbständig fortzubewegen.
Den hiergegen am 06.02.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte
durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 09.07.2002 Klage erhoben.
Er trägt vor, nach dem OuM-Training im Juli 2001 an keiner weiteren
Schulung teilgenommen zu haben. Mit dem Blindenstock könne er sich
nur in gewohnter
bekannter Umgebung bewegen, in ungewohnter unbekannter Umgebung sei
das nur mithilfe seiner Ehefrau möglich. Da seine Ehefrau tagsüber
arbeite,
sei er bei plötzlich auftretenden Vorkommnissen gehalten, fremde
Personen um Hilfe zu bitten.
Ein Blindenführhund könne ihm in großem Maße behilflich
sein,
seine krankheitsbedingt weggefallene optische Orientierung und Sicherheit
zurückzugewinnen. Mit einem Blindenführhund könne er außerhalb
der ihm bekannten näheren Umgebung die notwendigen Arztbesuche,
anfallende Besorgungen und Einkäufe sowie Spaziergänge alleine
durchführen.
Darüber hinaus könne ein Blindenführhund ihn auch vor
Verletzungen bewahren,
da er sich trotz Langstockbenutzung hin und wieder an Gegenständen
stoße. Durch die langjährige Medikamenteneinnahme sei seine
Haut verhältnismäßig dünn geworden, weshalb sofort
offene oder schlecht heilende Wunden,
Blutergüsse o.ä. auftreten.
Schließlich sehe er den Blindenführhund als Gefährten,
der ihm eine Aufgabe gebe. Er sei den ganzen Tag alleine und habe keinerlei
Beschäftigungsmöglichkeiten. Mit dem Blindenführhund könne
er Kontakt zu seinen Mitmenschen finden; der Hund würde ihm helfen, Ängste
und Barrieren zu überwinden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2002 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2002 zu verurteilen,
ihm einen Blindenführhund zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist erneut auf die Vorschrift des § 90a BGB und meint,
Tiere könnten nicht als Hilfsmittel nach dem Recht der GKV gelten,
da Tiere keine Sachen seien. Sie verweist darauf,
dass der Tierschutz seit Neuestem in Artikel 20a des Grundgesetzes (GG)
verankert sei.
Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für die Anschaffung
eines
Blindenführhundes als Leistung der Krankenversicherung auch deshalb
nicht erfüllt, weil noch ein Restsehvermögen vorhanden sei.
Im Übrigen habe nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot eine Abwägung
der Kosten und Gebrauchsvorteile zu erfolgen. Da der Kläger erfolgreich
an einem OuM-Training teilgenommen habe, sei er in der Lage, sich mittels
Langstock selbständig und sicher fortzubewegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2002 hat die Beklagte erstmals
Unterlagen zu einem sogenannten Blindenleitgerät (Ultraschallbrille)
vorgelegt.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts einen
Befundbericht von dem Augenarzt Dr. ... eingeholt.
Dieser hat am 30.09.2002 mitgeteilt, der Kläger sei auf dem linken
Auge erblindet, auf dem rechten Auge bestehe mit Brille noch ein Restsehvermögen,
das jedoch so gering sei, dass man von einer praktischen Erblindung auch
des rechten Auges sprechen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den
Kläger betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand er mündlichen Verhandlung
gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des
§
54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind.
Er hat einen Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) haben
Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen,
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung
zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen
oder nach § 34 ausgeschlossen sind.
Ein Blindenführhund ist nicht nach der Rechtsverordnung gemäß
§
34 Abs. 4 SGB V von der Leistung der GKV ausgeschlossen.
Auch ist ein Blindenführhund kein Gebrauchsgegenstand des täglichen
Lebens, da er für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter
Menschen gedacht und entsprechend geschult ist; er wird nur von diesem
Personenkreis benutzt.
Der Hilfsmitteleigenschaft eines Blindenführhundes steht auch nicht
die begriffliche Definition von Hilfsmitteln in den gemäß
§
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 SGB Verlassenen "Hilfsmittel-Richtlinien"
entgegen. Nach deren Ziffer 2 sind Hilfsmittel
"
sächliche" medizinische Leistungen.
Soweit § 90a BGB, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetz
zur Verbesserung der Rechtstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht
vom 20.08.1990
(BGBl. 1 S. 1762) bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind,
begründet dies entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Ausschluss
der Blindenführhunde aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen.
Denn ebenso wie die Änderung des Artikel 20a GG durch das Gesetz
vom 26. Juli 2002 (BGBl. 1 S. 2862)
dient die Vorschrift des § 90a BGB dem Tierschutz. Tiere sind,
wie es § 1 Satz 1 Tierschutzgesetz ausdrückt, Mitgefährten
für den Menschen.
Sie sollen daher insbesondere artgerecht gehalten und nicht in Tierversuchen
unnötig gequält werden. § 90a BGB beruht auf dem Gedanken,
dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden
darf (Steding, JuS 96, 863). Daraus folgt aber nicht,
dass deshalb der Diebstahl (§ 242 StGB) oder die Beschädigung
(§ 303 StGB) von Tieren nicht mehr strafbar sein soll. Und ebensowenig
soll die Vorschrift dazu dienen, die gesetzliche Krankenversicherung
von der grundsätzlichen Verpflichtung zu befreien, sehbehinderten
Versicherten Blindenführhunde zur Verfügung zu stellen. § 90a
Satz 2 BGB bestimmt deshalb auch ausdrücklich, dass auf Tiere die
für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Da insoweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Hilfsmittel-Richtlinien
auch für Blindenführhunde.
Der Kläger wohnt in einem Einfamilienhaus mit Grundstück,
weshalb die artgerechte Haltung eines Führhundes gewährleistet
werden kann (vgl. MDK-Stellungnahme vom 28.12.2001).
Der Blindenführhund ist als Hilfsmittel der GKV auch erforderlich,
um eine Behinderung des Klägers auszugleichen. Ein Hilfsmittel ist
nach der Rechtsprechung (BSG SozR-3 2500 § 33 Nrn. 3 und 5)
dann "erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung
im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu
gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen,
Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungaufnahme,
Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbständige
Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen
körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von
Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung
sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens)
umfasst.
Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen
der kranke oder der behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation
oder
mithilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen
soll (vgl. BSGE 66, 245, 246
= SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 7, 13 und
16 sowie die
Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung: BSG SozR 2200 § 18215
Nrn. 29, 34 und 37).
Blindheit bedeutet u.a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit und
als Folge davon der Mobilität.
Durch eineBlindenführhund wird die zur Umweltkontrollle erforderliche
Sehfähigkeit ausgeglichen. In diesem Sinne ermöglicht der Führhund
allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere
die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren
Grundbedürfnissen
(BSG SozR 2200 § 182b Nr. 19).
Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Krankenkasse zur Befriedigung
dieses Grundbedürfnisses jegliche Hilfsmittel zur Verfügung
stellen muss,
die den Behinderten in die Lage versetzen, Wegstrecken jeder Art und
Länge zurückzulegen. Die Leistungspflicht der GKV beschränkt
sich auf einen Basisausgleich (BSG, Urteil vom 16.09.1999 B 3 KR 2/99
R). Zu den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört
die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung
verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die
frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich
der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte
zu erledigen sind (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R, 13/98
R
und 2/99 R). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in den
vorgenannten Entscheidungen einen Anspruch auf ein "Rollstuhl-Bike" neben
einem Rollstuhl oder anstelle eines solchen für nicht erforderlich
gehalten.
Diese Rechtsprechung kann jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen
werden. Der Kläger kann sich zwar innerhalb seiner Wohnung und in
der näheren ihm bekannten Umgebung mittels des Blindenlangstocks
sicher bewegen. In anderer ihm unbekannter Umgebung
kann er jedoch den Langstock nicht mehr sicher einsetzen und ist ohne
Blindenführhund auf die Hilfe seiner Ehefrau oder anderer Personen
angewiesen. Insofern unterscheidet er sich von dem Rollstuhlfahrer,
der seinen Rollstuhl auch in fremde ihm unbekannte Umgebungen
(z.B. in den Urlaub) mitnehmen und sich an diesen neuen Orten dann wieder
mit dem Rollstuhl im Nahbereich bewegen kann.
Beim Kläger kommt hinzu, dass er,
da seine Frau berufstätig ist, tagsüber alleine ist und allein
mithilfe des Langstocks kaum Gelegenheit hat, in Kommunikation mit anderen
zu treten und so seiner Vereinsamung vorzubeugen.
Dementsprechend hat nicht nur der Augenarzt Dr. ...,
sondern auch der von der Beklagten zur Beurteilung der
Erforderlichkeit des Hilfsmittels herangezogene MDK
(vgl. § 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V) durch Frau Dr. ... die Erforderlichkeit
eines Blindenführhundes für den Kläger bejaht und die
Bewilligung dieses Hilfsmittels befürwortet.
Dem schließt sich die Kammer an.
Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung ein
"
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille)" angesprochen hat,
ist der Kammer nicht ersichtlich, inwieweit dies im Hinblick auf die
besonderen beim Kläger vorliegenden Umstände eine Alternative
zum Blindenführhund sein sollte.
Bereits aus von der Beklagten vorgelegten
Unterlagen ergibt sich, dass der zweckentsprechende Gebrauch des Blindengerätes
(Brille) einige Anforderungen an den Benutzer stellt und die Eignung
zunächst in einem Test zu erfolgen hat, dem sich sodann die Ausbildung
im Gebrauch anschließen muss. Auch zur Wirtschaftlichkeit dieses
Hilfsmittels im Vergleich zu einem Blindenführhund hat die Beklagte
keine Unterlagen vorgelegt.
Selbst wenn die Geeignetheit und die Wirtschaftlichkeit eines
Blindenleitgerätes beim Kläger zu bejahen wäre,
ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte gemäß § 33
SGB 1 auch beim
Sachleistungsprinzip unter verschiedenartigen, aber gleichermaßen
geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln die Wahl hat
(BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
beim Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der
Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Aachen,
Franzstraße 49,
52064 Aachen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der
Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der
vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil
bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung
der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum
Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich
zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen
schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag
beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch
Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der
Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der
Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die
Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
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Deutscher Verein der Blindenführhunde und Mobilitätshilfen
e.V.
Bundesgeschäftsstelle Stuttgart Tel.: 0711/25 96 35 35, Homepage www.dvbm.de
Meine private Homepage: www.blindenfuehrhund.net
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