Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
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Die AOK Bayern und der Grundsatz der Basisausstattung
In der vergangenen Woche wurde öffentlich ein Streit zwischen dem
Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. und der AOK Bayern ausgetragen, über
den in der SZ und in anderen Medien berichtet wurde. In der SZ hieß es
dazu: „Der Blindenbund äußerte den Verdacht, dass sich
die AOK Bayern auf Kosten der Mobilität blinder Menschen saniere
- Blinde an die kurze Leine - Kein Anspruch auf längere Wegstrecken“
In der Presseerklärung der AOK Bayern vom 16. März 2005 heißt
es: „Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
(BSG) ist bei der Antragsprüfung unter anderem zu berücksichtigen,
ob sich ein
Blinder nach Absolvierung eines umfassenden Trainings in seinem näheren
Umfeld mit Hilfe eines Langstockes orientieren kann. Dies entspricht
dem geforderten Basisausgleich der Behinderung, wie er auch bei anderen
Behinderungsarten als Maßgabe herangezogen wird. Die Kosten für
Mobilisierungshilfe und Orientierungstraining werden von den Kassen übernommen.
Benötigt ein Blinder über diese Leistungen hinaus zur Orientierung
in seiner näheren Umgebung nachweislich einen Blindenhund, kann
dieser, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Haltung eines Hundes
vorliegen, von der Krankenkasse genehmigt werden.“
Die AOK Bayern befindet sich mit ihrer Rechtsauffassung in Übereinstimmung
mit dem SG Hamburg, welches mit einem Gerichtsbescheid vom 26.09.2001
(Az.: S 23 KR 672/99, nicht rechtskräftig geworden!), entschieden
hat, daß für eine blinde und zuckerkranke Frau wegen des angeblich
vom BSG „geforderten Basisausgleichs“ der Blindenlangstock
ausreichen müsse; ein zusätzlicher Anspruch auf einen Blindenführhund
bestehe nicht. Darüberhinaus hat das SG Hamburg der blinden Klägerin
den Ratschlag erteilt, anstatt auf die Straße zu gehen, lieber
regelmäßig daheim Gymnastik zu machen. Es mache auch nichts
aus, daß sich die Klägerin bei Benutzung des Blindenlangstocks
auf der Straße Verletzungen zugezogen habe.
Das SG Aachen hat demgegenüber mit seiner Entscheidung
vom 22.11.2002 (Az.: S 13 KR 30/02) eine Krankenkasse zur Ausstattung
eines Blinden
mit einem Führhund verurteilt - trotz eines vorausgegangenen Orientierungs-
und Mobilitätstrainings mittels des Blindenlangstocks. Es setzt
sich dabei auch mit der angeblich vom BSG „geforderten Basisausgleich“ bei
der Versorgung Blinder mit Mobilitätshilfsmitteln auseinander. Das
BSG wird dabei vom SG Aachen zum sog. Basisausgleich so zitiert: „Zu
den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört
die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung
verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die
frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich
der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte
zu erledigen sind (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R, 13/98
R und 2/99 R). In der letzten Entscheidung des BSG zur Hilfsmittelversorgung
vom 16.09.2004 (Az.: B 3 KR 15/04 R) ist zum sog. Basisausgleich aber
auch zu lesen: Das vorliegend allein in Betracht kommende Grundbedürfnis
des
"Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" ist
immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht
im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten
Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Die Rechtsprechung stellt
dabei auf diejenigen Entfernungen ab, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt
oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden
- Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.“ Bei
blinden Versicherten geht es jedoch nicht um das Grundbedürfnis
des „Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums“ bzw.
um „vitale Lebensbedürfnisse im Bereich des Gehens“.
Ein blinder Mensch kann die gleichen Entfernungen zurücklegen, die
sonst ein „Gesunder zu fuß zurücklegt“; er hat
beispielsweise auch keine Schwierigkeiten, sich in seiner wohnung zu
bewegen. Bei Blinden geht es offensichtlich – was die AOK Bayern
nicht zu sehen vermag - um den Ausgleich des Grundbedürfnisses „im
Bereich des Sehens“! Gelingt dieser Ausgleich durch ein Orientierungstraining
und ein individuell angepaßtes primäres Hilfsmittel, so daß ein
blinder Mensch sich räumlich orientieren kann, macht sodann grundsätzlich „das
Gehen“ keine schwierigkeiten mehr. In der grundlegenden Entscheidung
des Bundessozialgerichts vom 25.02.1981 (Az.: 5a/5 RKn 35/78) speziell
zur blindenführhundversorgung heißt es klar und eindeutig: „Durch
einen Blindenführhund wird die zur Umweltkontrollle erforderliche
Sehfähigkeit ausgeglichen. In diesem Sinne ermöglicht der Führhund
allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere
die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren
Grundbedürfnissen“ (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 19).
Wenn die AOK Bayern schon die einschlägige Rechtsprechung der Sozialgerichte
nicht kennt bzw. versteht, müßte sie wenigstens ihre eigenen
Verwaltungsvorschriften, nämlich das Hilfsmittelverzeichnis zum
Krankenversicherungsrecht, kennen, worin steht, daß sowohl der
Blindenlangstock als auch der Blindenführhund eine primäre
Mobilitätshilfe ist, und weiter, daß der Blindenlangstock
nur den Bereich bis zur Körpermitte, nicht aber den Oberkörper
und den Kopf schützt. Der Blindenlangstock ist quasi nur die „verlängerte
Tasthand“, womit sich ein blinder Mensch im Tastraum von ca. 1 ½ m
im Umkreis bewegt. Eine sekundäre Mobilitätshilfe ist beispielsweise
ein elektronisches Blindenleitgerät. Bekanntlich kann ein guter
Blindenführhund seinen „Hilfsmittelbenutzer“ auch vor
Höhenhindernissen (z.B. Äste, Laderampe eines LKW) schützen.
Weiter heißt es im Hilfsmittelverzeichnis, daß die Fähigkeit,
eine primäre Mobilitätshilfe (Blindenführhund bzw. Blindenlangstock)
nutzbringend einzusetzen, zuvor bei einem Mobilitätslehrer durch
eine „Mobilitätsschulung“ zu erwerben und der Krankenkasse
nachzuweisen ist. Als primäre Mobilitätshilfe ist der Blindenführhund
für geeignete blinde Versicherte gemäß dem Hilfsmittelverzeichnis
der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer – entgegen
der Rechtsauffassung der AOK Bayern - gegenüber dem Blindenlangstock
also nicht zweitrangig!
München/Stuttgart, den 22.03.2005, © Georg Riederle, Bernd
Niederer
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http://www.blindenfuehrhundrecht.de
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Tel.: 0711 / 539 01 28
E-Mail: bernd.niederer@blindenfuehrhund.net
http://www.blindenfuehrhund.net
Widerspruchsbescheid der AOK Bayern
Einen Widerspruchsbescheid der AOK Bayern samt einer Bemerkung von Georg
Riederle können
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