Der Blindenführhund im geltenden Recht

Der Blindenführhund in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Zersplitterte Rechtsprechung in der Blindenführhundversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Besprechung von Urteilen des Sächsischen LSG, des Hessischen LSG, des LSG Baden-Württemberg und mehrerer erstinstanzlicher Entscheidungen finden Sie hier.

 

Versetzt die Gesundheitsreform (GKVWSG) dem Blindenführhund den Todesstoß?

Bemerkung zum Brief an die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen:

Durch die mittels des GKVWSG zum 01.04.2007 beabsichtigte Neufassung des
§ 126 SGB V würde das – zuletzt vom SG Saarbrücken deutlich beanstandete - beharrliche unrechtmäßige und obendrein unwirt­schaftliche Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Krankenkassen auch für die Zukunft zementiert werden, indem die Krankenkassen einerseits nicht – wie sonst bei den Gesundheitshandwerkern - eine berufsrechtliche Zulassung voraussetzen können (fehlendes gesetzliches Berufsbild) und andererseits ein darauf aufbauendes besonderes krankenversicherungs­rechtliches Zulassungsverfahren nicht mehr durchzuführen bräuchten (vgl. inso­weit zum zweistufigen Zulassungsverfahren bei Hilfsmittelerbringern BSG vom 23.01.2003, Az. B 3 KR 7/02 R). Dass hierdurch die ohnehin schon lebensgefährliche Versorgungssituation blin­der Versicherter noch mehr verschärft würde und diese Form der Ausstattung mit einem „vierbeinigen Blindenbegleiter“ für die Solidargemeinschaft noch unwirtschaftlicher würde, wird kaum noch bestritten.

Das Sozialgericht Saarbrücken stellt in seinem Beschluss vom 10.10.2006 zum Grundsatz der Kassenzulassung fest: Auszug lesen

Diese Feststellungen würden im übrigen auch weiter gelten, wenn es nach dem Inkrafttreten der sog. Gesundheitsreform keine zugelassenen Leistungserbringer mehr, sondern nur noch „Vertragslieferanten“ geben sollte.

 

Blindenführhundversorgung in der Sozialversicherung

An die Beauftragte der Bundesregierung
für die Belange behinderter Menschen
Frau Karin Evers-Meyer
11017 Berlin

München, 27.12.2006

Sehr geehrte Frau Evers-Meyer!

  1. Seit Jahrzehnten ignorieren die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer die einschlägigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Leistungserbringungsrechts des SGB 5 bzw. des SGB 9!
    Das LSG München spricht deshalb in seiner Entscheidung vom 17.06.1998 – Az. L 4 KR 56/96 -;
    http://www.georg-riederle.de/artikel/lsg_muenchen1998.html
    von einer „Systemstörung“ bzw. „Versorgungslücke“ i.S. der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 SGB 5. In einem Leistungsbescheid gibt die z.B. Barmer Ersatzkasse das selbst mit aller wünschenswerten Deutlichkeit unumwunden zu, indem sie ausführt: “Die Krankenkassen haben mit den Blindenführhundschulen keinerlei Verträge oder Vereinbarungen. Daneben gibt es keinen anerkannten Beruf Blindenführhundausbilder. Insofern könnte jeder Hundekundige eine derartige Schule betreiben. Die Barmer würde daher eine vertragliche Regelung mit konkret definierten Ansprüchen an den Vertragspartner und Festpreisen begrüßen. In Anbetracht der wenigen Vorgänge hat dieses Thema beim VdAK keine Priorität, so daß mit entsprechenden Abschlüssen in naher Zukunft nicht gerechnet werden kann ...“ Auch aus der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit
    http://www.georg-riederle.de/rechtsgr_sgb5.html
    ergibt sich, dass sämtliche sog. Blindenführhundschulen in der BRD keine „Leistungserbringer“ i.S. von § 126 SGB V sind! Von einer „Blindenführhundschule“ im Rechtssinn kann derzeit weder i.S. der GewO noch des SGB 5 gesprochen werden! (vgl. zuletzt den sehr kritischen Beschluß des SG Saarbrücken vom 10.10.2006 - Az. S 1 ER 31/06 KR -). Damit existiert derzeit auch keine Versorgungsberechtigung der Leistungsanbieter.
  2. Da lt. der Barmer Ersatzkasse mit entsprechenden Abschlüssen in naher Zukunft nicht zu rechnen sei und auch wegen der „wenigen Vorgänge“ hat der Verfasser mit etlichen blinden Freunden beim Bundesgesundheitsministerium und sämtlichen zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer eine Rechtsaufsichtsbeschwerde im Jahre 1996 eingereicht, die leider völlig erfolglos blieb. Zu den größtenteils bagatellisierenden Reaktionen der Rechtsaufsichsbehörden vgl.
    http://www.georg-riederle.de/rechtsdurchsetzungsv.html
  3. Lt. einem Urteil des BSG vom 23.01.2003 - Az. B 3 KR 7/02 R –dürfen Versicherte Hilfsmittel nur von zugelassenen Hilfsmittelerbringern abnehmen. Andererseits besteht auf die Versorgung mit einem Blindenführhungem. §§ 38 SGB I, 33 SGB V ein Rechtsanspruch im Rahmen des Sachleistungssystems. Diese Systemstörung bedeutet nichts anderes als einen Jahrzehnte langen Verstoß der Sozialleistungsträger gegen den Grundsatz der Bindung auch der Verwaltung an Gesetz und Recht!
  4. In einem Artikel „Mit den Augen seines Hundes“ im Magazin „Stern“ vom 01.12.2005 ist zur tatsächlichen Qualifikation von Führhundtrainern zu lesen: „Verschiedenste Anbieter mit unterschiedlichsten Qualifikationen vom Hundefreund bis zum Tierarzt werben teilweise reichlich sentimental und bunt im Internet für ihre Produkte, die Preise reichen von 10 000 bis 30 000 Euro.“
    Trotzdem die Krankenkassen wegen der rechtswidrig fehlenden Kassenzulassungen allenfalls nur nach dem Hörensagen etwas über die Qualifikation einer Blindenführhundschule „wissen“ können, „empfehlen“ sie rechtswidrig - angeblich kostengünstige – „Kassenlieferanten“ blinden Versicherten, ansonsten diese meist mehrere Tausend Euro selbst zuzahlen müßten! Ohne Versorgungsberechtigung kann es aber keine gesetzlichen Zuzahlungen für angebliche Mehrkosten geben. Das von Krankenkassen im Wege der Kostenerstattung für eine vermeintlich kostengünstige Versorgung gezahlte Geld der Solidargemeinschaft der Versicherten ist deshalb veruntreut, wenn ein Blindenführhund schlecht ausgebildet, aggressiv, nervenschwach oder krank ist! Solange es keine versorgungsberechtigten Führhundschulen – d.h. keine Vergleichbarkeit von deren Qualifikation - gibt, muß letztlich daher – im Interesse der eigenen Verkehrssicherheit der Versicherten und auch der Wirtschaftlichkeit der Versorgung – allein das buchstäblich blinde Vertrauen für die Wahl des Leistungsanbieters maßgebend sein! (mit krankenversicherungsrechtlicher Argumentation SG Gießen
    http://www.georg-riederle.de/rechtsgr_sgb5.html
    unter nicht zugelassenen sog. Blindenführhund-Schulen besteht selbstverständlich im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB 5 – ohne Zuzahlung -. ein Wahlrecht! (vgl. LSG München, a.a.O.). Denn im Fall eines Verkehrsunfalls trägt gleichwohl ein blinder Versicherter für sich und seinen vierbeinigen „Blindenbegleiter“ i.S. von § 2 FEV die alleinige Verantwortung! Auch ein unbeteiligter Verkehrsteilnehmer muß selbstverständlich darauf vertrauen können, dass es sich bei einem Hund im „weißen Führgeschirr“ tatsächlich um einen Blindenführhund i.S. von §§ 2 Abs. 2 FEV, 28 StVO) handelt.
    Eine Versorgung mit einem nicht verkehrssicheren Blindenführhund als primärem ersetzenden Mobilitätshilfsmittel ist – genau wie eine unzureichende bzw. unterbliebene ärztliche Behandlung - für die Versicherten mit der Gefahr für Leib und Leben verbunden. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den tödlichen Verkehrsunfall der blinden Angelika Duckwitz in Berlin am 18.10.2005 („Tagesspiegel“ vom 19.10.2005: Tod im S-Bahnhof – blinde Frau stürzt auf die Gleise). Am 19.10.2006 ist in Würzburg der blinde Jürgen Drum durch einen LKW tödlich verletzt worden (Mainpost: „Blinder Mann von Lastwagen überfahren und getötet“). Auch wenn m.W. nicht geklärt wurde, ob bei diesen tödlichen Unfällen eine ungenügende Versorgung im strafrechtlichen Sinn kausal war, so zeigen diese „Fälle“ doch eindringlich, welchen großen Gefahren blinde Versicherte schon normalerweise im modernen Massenverkehr tagtäglich ausgesetzt sind.
    Aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 betreffend die ärztliche Behandlung im Rahmen der GKV – Az. 1 BVR 347/98 - ergibt sich entsprechend für die Versorgung mit einem Blindenführhund als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft Krankenkasse im Sachleistungssystem der Sozialversicherung für Leib und Leben blinder Versicherter eine erhöhte Verantwortung trägt (Art. 2 Abs. 1 GG, § 4 SGB 1)!
    Zur jederzeit möglichen Umsetzung des Leistungserbringungsrechts auch im Bereich der Blindenführhundversorgung als Sonderfall des Hilfsmittelrechts vgl.
    http://www.georg-riederle.de/mustertexte.html
    sowie zu den rechtlichen Konsequenzen der leichtfertigen Gefährdung blinder Verkehrsteilnehmer durch sog. Rehabilitationsträger aufgrund jahrzehntelangen Verstoßes gegen das Leistungserbringungsrecht der GKV
    G. Riederle in „Behindertenrecht“, Juni 2005, Heft 4, S. 97 ff.
    http://www.georg-riederle.de/artikel/mobilitaetshilfe.html
  5. Durch das 2007 in Kraft tretende Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) soll mit dem § 126 SGB 5 n.F. lt. Regierungsentwurf vom 24.10.2006 auf ein förmliches Kassenzulassungsverfahren für Hilfsmittelerbringer verzichtet werden. „Da eine Überprüfung der grundsätzlichen Eignung der Leistungserbringer in einem Zulassungsverfahren nicht mehr stattfindet, müssen die Krankenkassen durch eine Überprüfung vor Vertragsabschluß und geeignete vertragliche Regelungen sicherstellen, dass diese Anforderungen erfüllt sind.“
    http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitspolitik/ gesundheitsreform_2006/index.html?param=st
    Ohne Regelung der Versorgungsberechtigung der Führhundschulen würde
    - noch mehr als bisher auf Kosten der Verkehrssicherheit blinder Menschen - der Willkür der sog. Leistungsträger Tür und Tor geöffnet! (vgl. zur drohenden Verschlechterung der Situation in der Führhundversorgung durch sog. Rehabilitationsträger Rechtsanwalt Mader, Straubing
    http://www.verein-lichtblicke.de/recht/greform.html und die Online-Petition
    http://www.dvbm.de/c39dde95-670e-45d6-9963-71eaa0b5f7de.htm ).
    Ich bitte Sie – sehr verehrte Frau Evers-Meyer - im Gesetzgebungsverfahren das Anliegen zu unterstützen, auch in der Führhundversorgung Qualitätssicherung durch die Rehabilitationsträger durchzusetzen.
    Um für sämtliche Rehabilitationsträger den Willen des Gesetzgebers ausdrücklich zu dokumentieren, dass auch in dem Sonderbereich der Führhundversorgung endlich durch sachgerechte zentrale Empfehlungen (§ 126 S. 3 SGB 5 n.F.) die notwendige Qualifikation der Vertragspartner sicherzustellen ist, ist – wie bei § 13 BVG - das lebende Hilfsmittel möglichst im Wortlaut des § 33 SGB 5 ausdrücklich neben den sächlichen Hilfsmitteln zu nennen!

    Besonders wichtig sind auch der Sonderstellung des „lebenden Hilfsmittels“ Rechnung tragende Rahmenverträge (§ 127 SGB 5 n.F.).
    So ist der sog. Einführungslehrgang – als regelmäßig mehrwöchiges Interaktionstraining zwischen Mensch und Tier nicht nur eine schlichte „Gebrauchsschulung“, sondern auch ein Verkehrstraining des Blindenhundführers
    (§ 28 StVO). Die hierfür anfallende angemessene Vergütung des Rehabilitationstrainers Blindenführhund-Ausbilder ist jedenfalls nicht ein Preisfaktor in einem einheitlichen Gesamtpreis für das „sächliche Hilfsmittel“ Blindenführhund. Die – je nach Schulungsbedarf des blinden Rehabilitanden - unterschiedlich hohe Vergütung für die Dienstleistung ist zum Zwecke der Vergleichbarkeit der notwendigen Kosten für das Hilfsmittel Blindenführhund gesondert auszuweisen.
    Von den sog. Leistungsträgern unter Ausnutzung ihres wirtschaftlichen Übergewichts etwa durchgesetzte Rahmen- bzw. Einzelverträge sind bzw. wären wegen Gesetzesverstoßes nichtig!
    Einen Festpreis kann es für eine Sonderanfertigung gemäß dem Individualisierungsgrundsatz des § 33 SGB 1 nicht geben. Denn ein verkehrssicherer Blindenführhund (bzw. Führgespann) ist nicht eine bei Hilfsmittel-Herstellern bzw. Kassenlieferanten käufliche Ware. Für den Preiswettbewerb, den gerade die Bestimmungen der §§ 33, 126, 127 und 139 SGB 5 n.F. bei den sächlichen Hilfsmitteln fördern wollen, eignet sich – zumindest vor der Gewährleistung der Versorgungsberechtigung - das biologische Hilfsmittel zum „Ausgleich“ des ausgefallenen Augenlichts nicht. Einen Preiskampf der Blindenführhundschulen zu Lasten der Verkehrssicherheit blinder Menschen und der vierbeinigen Verkehrsteilnehmer darf es nicht geben, weil die Funktionstüchtigkeit eines „Hilfsmittels mit Seele“
    http://www.georg-riederle.de/artikel/inhalt_buch.html
    nicht – wie beispielsweise bei einem Elektrorollstuhl –ohne weiteres festgestellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Riederle
Fachberater für Blindenführhund-Angelegenheiten
der Pro Retina - Menschen mit Netzhautdegenrationen e.V.

 

Sicherstellung der Blindenführhundeversorgung

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 16/3949 –

Die Bundestagsdrucksache im Original finden Sie hier.

Kritik zur Antwort der Bundesregierung

Eine von mir verfasste Kritik zu dieser Antwort der Bundesregierung können Sie hier laden.

 

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