Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Zersplitterte Rechtsprechung in der Blindenführhundversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung
Besprechung von Urteilen des Sächsischen LSG, des Hessischen LSG, des LSG Baden-Württemberg
und mehrerer erstinstanzlicher Entscheidungen finden
Sie hier.
Versetzt die Gesundheitsreform
(GKVWSG) dem Blindenführhund den Todesstoß?
Bemerkung zum Brief an die Beauftragte der
Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen:
Durch die mittels des GKVWSG zum 01.04.2007 beabsichtigte Neufassung
des
§
126 SGB V würde das – zuletzt vom SG Saarbrücken deutlich
beanstandete - beharrliche unrechtmäßige und obendrein unwirtschaftliche
Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Krankenkassen auch
für die Zukunft zementiert werden, indem die Krankenkassen einerseits
nicht – wie sonst bei den Gesundheitshandwerkern - eine berufsrechtliche
Zulassung voraussetzen können (fehlendes gesetzliches Berufsbild)
und andererseits ein darauf aufbauendes besonderes krankenversicherungsrechtliches
Zulassungsverfahren nicht mehr durchzuführen bräuchten (vgl.
insoweit zum zweistufigen Zulassungsverfahren bei Hilfsmittelerbringern
BSG vom 23.01.2003, Az. B 3 KR 7/02 R). Dass hierdurch die ohnehin schon
lebensgefährliche Versorgungssituation blinder Versicherter
noch mehr verschärft würde und diese Form der Ausstattung mit
einem „vierbeinigen Blindenbegleiter“ für die Solidargemeinschaft
noch unwirtschaftlicher würde, wird kaum noch bestritten.
Das Sozialgericht Saarbrücken stellt in seinem Beschluss
vom 10.10.2006 zum Grundsatz der Kassenzulassung fest: Auszug lesen
Diese Feststellungen würden im übrigen auch weiter gelten,
wenn es nach dem Inkrafttreten der sog. Gesundheitsreform keine zugelassenen
Leistungserbringer mehr, sondern nur noch „Vertragslieferanten“ geben
sollte.
Blindenführhundversorgung in der Sozialversicherung
An die Beauftragte der Bundesregierung
für die Belange behinderter Menschen
Frau Karin Evers-Meyer
11017 Berlin
München, 27.12.2006
Sehr geehrte Frau Evers-Meyer!
- Seit Jahrzehnten ignorieren die Spitzenverbände der gesetzlichen
Krankenversicherer die einschlägigen zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen des Leistungserbringungsrechts des SGB 5 bzw. des SGB
9!
Das LSG München spricht deshalb in seiner Entscheidung vom 17.06.1998 – Az.
L 4 KR 56/96 -;
http://www.georg-riederle.de/artikel/lsg_muenchen1998.html
von einer „Systemstörung“ bzw. „Versorgungslücke“ i.S.
der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 SGB 5. In einem Leistungsbescheid
gibt die z.B. Barmer Ersatzkasse das selbst mit aller wünschenswerten
Deutlichkeit unumwunden zu, indem sie ausführt: “Die Krankenkassen
haben mit den Blindenführhundschulen keinerlei Verträge oder
Vereinbarungen. Daneben gibt es keinen anerkannten Beruf Blindenführhundausbilder.
Insofern könnte jeder Hundekundige eine derartige Schule betreiben.
Die Barmer würde daher eine vertragliche Regelung mit konkret definierten
Ansprüchen an den Vertragspartner und Festpreisen begrüßen.
In Anbetracht der wenigen Vorgänge hat dieses Thema beim VdAK keine
Priorität, so daß mit entsprechenden Abschlüssen in naher
Zukunft nicht gerechnet werden kann ...“ Auch aus der Rechtsprechung
der Sozialgerichtsbarkeit
http://www.georg-riederle.de/rechtsgr_sgb5.html
ergibt sich, dass sämtliche sog. Blindenführhundschulen in
der BRD keine „Leistungserbringer“ i.S. von § 126 SGB
V sind! Von einer „Blindenführhundschule“ im Rechtssinn
kann derzeit weder i.S. der GewO noch des SGB 5 gesprochen werden! (vgl.
zuletzt den sehr kritischen Beschluß des SG Saarbrücken
vom 10.10.2006 - Az. S 1 ER 31/06 KR -). Damit existiert derzeit
auch keine
Versorgungsberechtigung der Leistungsanbieter.
- Da lt. der Barmer Ersatzkasse mit entsprechenden Abschlüssen in
naher Zukunft nicht zu rechnen sei und auch wegen der „wenigen
Vorgänge“ hat der Verfasser mit etlichen blinden Freunden
beim Bundesgesundheitsministerium und sämtlichen zuständigen
Aufsichtsbehörden der Bundesländer eine Rechtsaufsichtsbeschwerde
im Jahre 1996 eingereicht, die leider völlig erfolglos blieb. Zu
den größtenteils bagatellisierenden Reaktionen der Rechtsaufsichsbehörden
vgl.
http://www.georg-riederle.de/rechtsdurchsetzungsv.html
- Lt.
einem Urteil des BSG vom 23.01.2003 - Az. B 3 KR 7/02 R –dürfen Versicherte
Hilfsmittel nur von zugelassenen Hilfsmittelerbringern abnehmen. Andererseits
besteht auf die Versorgung mit einem Blindenführhungem. §§ 38
SGB I, 33 SGB V ein Rechtsanspruch im Rahmen des Sachleistungssystems.
Diese Systemstörung bedeutet nichts anderes als einen Jahrzehnte
langen Verstoß der Sozialleistungsträger gegen den Grundsatz
der Bindung auch der Verwaltung an Gesetz und Recht!
- In einem Artikel „Mit den Augen seines Hundes“ im Magazin „Stern“ vom
01.12.2005 ist zur tatsächlichen Qualifikation von Führhundtrainern
zu lesen: „Verschiedenste Anbieter mit unterschiedlichsten Qualifikationen
vom Hundefreund bis zum Tierarzt werben teilweise reichlich sentimental
und bunt im Internet für ihre Produkte, die Preise reichen von
10 000 bis 30 000 Euro.“
Trotzdem die Krankenkassen wegen der rechtswidrig fehlenden Kassenzulassungen
allenfalls nur nach dem Hörensagen etwas über die Qualifikation einer
Blindenführhundschule „wissen“ können, „empfehlen“ sie
rechtswidrig - angeblich kostengünstige – „Kassenlieferanten“ blinden
Versicherten, ansonsten diese meist mehrere Tausend Euro selbst zuzahlen müßten!
Ohne Versorgungsberechtigung kann es aber keine gesetzlichen Zuzahlungen für
angebliche Mehrkosten geben. Das von Krankenkassen im Wege der Kostenerstattung
für eine vermeintlich kostengünstige Versorgung gezahlte Geld der
Solidargemeinschaft der Versicherten ist deshalb veruntreut, wenn ein Blindenführhund
schlecht ausgebildet, aggressiv, nervenschwach oder krank ist! Solange es keine
versorgungsberechtigten Führhundschulen – d.h. keine Vergleichbarkeit
von deren Qualifikation - gibt, muß letztlich daher – im Interesse
der eigenen Verkehrssicherheit der Versicherten und auch der Wirtschaftlichkeit
der Versorgung – allein das buchstäblich blinde Vertrauen für
die Wahl des Leistungsanbieters maßgebend sein! (mit krankenversicherungsrechtlicher
Argumentation SG Gießen
http://www.georg-riederle.de/rechtsgr_sgb5.html
unter nicht zugelassenen sog. Blindenführhund-Schulen besteht selbstverständlich
im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB 5 – ohne Zuzahlung -. ein Wahlrecht!
(vgl. LSG München, a.a.O.). Denn im Fall eines Verkehrsunfalls trägt
gleichwohl ein blinder Versicherter für sich und seinen vierbeinigen „Blindenbegleiter“ i.S.
von § 2 FEV die alleinige Verantwortung! Auch ein unbeteiligter Verkehrsteilnehmer
muß selbstverständlich darauf vertrauen können, dass es sich
bei einem Hund im „weißen Führgeschirr“ tatsächlich
um einen Blindenführhund i.S. von §§ 2 Abs. 2 FEV, 28 StVO)
handelt.
Eine Versorgung mit einem nicht verkehrssicheren Blindenführhund als primärem
ersetzenden Mobilitätshilfsmittel ist – genau wie eine unzureichende
bzw. unterbliebene ärztliche Behandlung - für die Versicherten mit
der Gefahr für Leib und Leben verbunden. In diesem Zusammenhang verweise
ich auf den tödlichen Verkehrsunfall der blinden Angelika Duckwitz in
Berlin am 18.10.2005 („Tagesspiegel“ vom 19.10.2005: Tod im S-Bahnhof – blinde
Frau stürzt auf die Gleise). Am 19.10.2006 ist in Würzburg der blinde
Jürgen Drum durch einen LKW tödlich verletzt worden (Mainpost: „Blinder
Mann von Lastwagen überfahren und getötet“). Auch wenn m.W.
nicht geklärt wurde, ob bei diesen tödlichen Unfällen eine ungenügende
Versorgung im strafrechtlichen Sinn kausal war, so zeigen diese „Fälle“ doch
eindringlich, welchen großen Gefahren blinde Versicherte schon normalerweise
im modernen Massenverkehr tagtäglich ausgesetzt sind.
Aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005
betreffend die ärztliche Behandlung im Rahmen der GKV – Az. 1 BVR
347/98 - ergibt sich entsprechend für die Versorgung mit einem Blindenführhund
als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation, dass die öffentlich-rechtliche
Körperschaft Krankenkasse im Sachleistungssystem der Sozialversicherung
für Leib und Leben blinder Versicherter eine erhöhte Verantwortung
trägt (Art. 2 Abs. 1 GG, § 4 SGB 1)!
Zur jederzeit möglichen Umsetzung des Leistungserbringungsrechts auch
im Bereich der Blindenführhundversorgung als Sonderfall des Hilfsmittelrechts
vgl.
http://www.georg-riederle.de/mustertexte.html
sowie
zu den rechtlichen Konsequenzen der leichtfertigen Gefährdung blinder
Verkehrsteilnehmer durch sog. Rehabilitationsträger aufgrund jahrzehntelangen
Verstoßes gegen das Leistungserbringungsrecht der GKV
G. Riederle in „Behindertenrecht“, Juni 2005, Heft 4, S. 97 ff.
http://www.georg-riederle.de/artikel/mobilitaetshilfe.html
- Durch das 2007 in Kraft tretende Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) soll mit dem § 126
SGB 5 n.F. lt. Regierungsentwurf vom 24.10.2006 auf ein förmliches
Kassenzulassungsverfahren für Hilfsmittelerbringer verzichtet
werden. „Da eine Überprüfung der grundsätzlichen
Eignung der Leistungserbringer in einem Zulassungsverfahren nicht mehr
stattfindet, müssen die Krankenkassen durch eine Überprüfung
vor Vertragsabschluß und geeignete vertragliche Regelungen sicherstellen,
dass diese Anforderungen erfüllt sind.“
http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitspolitik/
gesundheitsreform_2006/index.html?param=st
Ohne Regelung der Versorgungsberechtigung der Führhundschulen
würde
- noch mehr als bisher auf Kosten der Verkehrssicherheit blinder Menschen
- der Willkür der sog. Leistungsträger Tür und Tor geöffnet!
(vgl. zur drohenden Verschlechterung der Situation in der Führhundversorgung
durch sog. Rehabilitationsträger Rechtsanwalt Mader, Straubing
http://www.verein-lichtblicke.de/recht/greform.html und die Online-Petition
http://www.dvbm.de/c39dde95-670e-45d6-9963-71eaa0b5f7de.htm ).
Ich bitte Sie – sehr verehrte Frau Evers-Meyer - im Gesetzgebungsverfahren
das Anliegen zu unterstützen, auch in der Führhundversorgung
Qualitätssicherung durch die Rehabilitationsträger durchzusetzen.
Um für sämtliche Rehabilitationsträger den Willen des
Gesetzgebers ausdrücklich zu dokumentieren, dass auch in dem Sonderbereich
der Führhundversorgung endlich durch sachgerechte zentrale Empfehlungen
(§ 126 S. 3 SGB 5 n.F.) die notwendige Qualifikation der Vertragspartner
sicherzustellen ist, ist – wie bei § 13 BVG - das lebende
Hilfsmittel möglichst im Wortlaut des § 33 SGB 5 ausdrücklich
neben den sächlichen Hilfsmitteln zu nennen!
Besonders wichtig sind auch der Sonderstellung des „lebenden
Hilfsmittels“ Rechnung tragende Rahmenverträge (§ 127
SGB 5 n.F.).
So ist der sog. Einführungslehrgang – als regelmäßig
mehrwöchiges Interaktionstraining zwischen Mensch und Tier nicht
nur eine schlichte „Gebrauchsschulung“, sondern auch ein
Verkehrstraining des Blindenhundführers
(§ 28 StVO). Die hierfür anfallende angemessene Vergütung
des Rehabilitationstrainers Blindenführhund-Ausbilder ist jedenfalls
nicht ein Preisfaktor in einem einheitlichen Gesamtpreis für das „sächliche
Hilfsmittel“ Blindenführhund. Die – je nach Schulungsbedarf
des blinden Rehabilitanden - unterschiedlich hohe Vergütung für
die Dienstleistung ist zum Zwecke der Vergleichbarkeit der notwendigen
Kosten für das Hilfsmittel Blindenführhund gesondert auszuweisen.
Von den sog. Leistungsträgern unter Ausnutzung ihres wirtschaftlichen Übergewichts
etwa durchgesetzte Rahmen- bzw. Einzelverträge sind bzw. wären
wegen Gesetzesverstoßes nichtig!
Einen Festpreis kann es für eine Sonderanfertigung gemäß dem
Individualisierungsgrundsatz des § 33 SGB 1 nicht geben. Denn
ein verkehrssicherer Blindenführhund (bzw. Führgespann) ist
nicht eine bei Hilfsmittel-Herstellern bzw. Kassenlieferanten käufliche
Ware. Für den Preiswettbewerb, den gerade die Bestimmungen der §§ 33,
126, 127 und 139 SGB 5 n.F. bei den sächlichen Hilfsmitteln fördern
wollen, eignet sich – zumindest vor der Gewährleistung der
Versorgungsberechtigung - das biologische Hilfsmittel zum „Ausgleich“ des
ausgefallenen Augenlichts nicht. Einen Preiskampf der Blindenführhundschulen
zu Lasten der Verkehrssicherheit blinder Menschen und der vierbeinigen
Verkehrsteilnehmer darf es nicht geben, weil die Funktionstüchtigkeit
eines „Hilfsmittels mit Seele“
http://www.georg-riederle.de/artikel/inhalt_buch.html
nicht – wie beispielsweise bei einem Elektrorollstuhl –ohne
weiteres festgestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Riederle
Fachberater für Blindenführhund-Angelegenheiten
der Pro Retina - Menschen mit Netzhautdegenrationen e.V.
Sicherstellung der Blindenführhundeversorgung
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Bundestagsabgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Katja Kipping,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE –
Drucksache 16/3949 –
Die Bundestagsdrucksache im Original finden Sie hier.
Kritik zur Antwort der Bundesregierung
Eine von mir verfasste Kritik zu dieser Antwort der Bundesregierung
können Sie hier laden.
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