Der Blindenführhund im geltenden Recht

Der Blindenführhund in der gesetzlichen Krankenversicherung
Begrüßung
- zu meiner Person
- Wissenswertes über den
  Blindenführhund
Aktuelles
- Rechtsgrundlagen
  a) SGB IX
  b) SGB V
  c) Ausland
- Rechtsdurchsetzungs
   versuche

- Mustertexte
Der Blindenführhund in der privaten Krankenversicherung
Der Blindenführhund im Schwerbehindertenrecht
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
Literatur
Links
Kontakt

 

Das Führgespann im Haftungsrecht

Durch einen gem. § 2 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) gekennzeichneten Blindenführhund gibt sich ein Blinder sozusagen als potentieller „Gefahrenherd“ zu erkennen, so daß sich andere Verkehrsteilnehmer auf ihn einstellen können.
Nur durch ein vorausgehendes ausreichendes Orientierungs- und Mobilitätstraining (OuM-Training) ist ein blinder/hochgradig sehbehinderter Verkehrsteilnehmer heutzutage noch in der Lage, ein geeigneter „Blindenhundführer“ i.S. von §§ 1, 25 und 28 StVO zu sein. Nach § 28 StVO müssen Tiere – also auch Blindenführhunde - durch Personen „begleitet“ werden, die in „geeigneter Weise“ auf sie einwirken können. Andernfalls sind solche Blindenführhunde als „Blindenbegleiter“ i.S. von § 2 FEV nicht zum Straßenverkehr „zugelassen“. Aus dieser höchst komplexen Situation – ein Blinder ist für sein „Hilfsmittel“ Blindenführhund verantwortlich, das er ja gerade zu dem Zweck einsetzt, andere im Straßenverkehr nicht zu schädigen – folgt, daß auch ein „vierbeiniger Verkehrsteilnehmer“ im heutigen Massenverkehr höchsten Ansprüchen gerecht werden muß! Die „Verwendung“ eines ungeeigneten Blindenführhundes durch einen – womöglich auch selbst ungeeigneten – blinden Menschen erhöht die im Verkehr drohenden Gefahren, anstatt sie zu verringern! Offensichtlich müßte die Qualität eines das Augenlicht „ersetzenden“ Hilfsmittels viel höher sein als bei einem nur unterstützenden Hilfsmittel (Brille, Hörgerät usw.).
Grundsätzlich muß jeder Verkehrsteilnehmer auf ein verkehrsgerechtes Verhalten auch Blinder mit einem Blindenführhund vertrauen können. Auf ein nicht verkehrssicheres Führgespann können sich andere Verkehrsteilnehmer aber nicht einstellen. Nach einer Entscheidung des LG Hannover vom 12.05.1977
(Az. 2 O 203/76, ZfSch 1980, 69-69) darf andererseits ein Blinder darauf vertrauen, daß sein Blindenführhund „ausreichend ausgebildet“ wurde!
Das OLG Hamburg hat mit einer Entscheidung aus dem Jahre 1963 einem „Führhundnutzer“ ein Mitverschulden angelastet, weil er sich nicht von einem sehenden Passanten über eine verkehrsreiche Straße führen ließ! Das Urteil des OLG Hamburg ist auch insofern bemerkenswert als es den Blindenführhund im „Führdienst“ – im Gegensatz zum LG Hannover - nicht der verschärften Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 2 BGB unterstellt, d.h. ihn als Blindenhilfsmittel bzw. Blindenbegleiter und nicht als „gefährliches Tier“ nach § 833 S. 2 BGB behandelt. Gerade auch bei der privilegierten Verschuldenshaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB) – z.B. bei einem durch einen frei laufenden Blindenführhund verursachten Unfall - wird aber selbstverständlich vorausgesetzt, daß der Blindenführhund „normal ausgebildet“ wurde (Urteil des AG Hannover vom 07. März 1977, Az.: 13 C 650/77.
Die Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, daß sich Blinde nicht von ihrer Krankenkasse leichtfertig aus „Kostengründen einen sog. Blindenführhund von einem „Kassenlieferanten“, der nicht der Trainer ihres blinden Vertrauens ist, aufzwingen lassen dürfen! Nachdem ein Krankenkassen-Sachbearbeiter allenfalls nur vom Hörensagen etwas über die Qualifikation seines - rechtswidrig nicht zur GKV zugelassenen - „Kassenlieferanten“ wissen kann, handelt es sich bei einem solchen „Schnäppchen“ um einen nicht „normal ausgebildeten“ Blindenführhund i.S. des Haftungsrechts! Dies gilt um so mehr als sie bei einem untauglichen „Hilfsmittel“ nicht nur ihr eigenes, sondern auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden und dafür straf- und zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können! Dem trägt die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 SGB 5 Rechnung, indem einem Versicherten die Möglichkeit gegeben wird, sich eine „ohne Rechtsgrund“ von seiner Krankenkasse verweigerte Sachleistung selbst privat vom Trainer des eigenen „blinden Vertrauens“ zu beschaffen und sodann – notfalls in einem sozialgerichtsprozeß - Erstattung der durch die Selbstbeschaffung entstandenen Gesamtkosten zu verlangen. Diese Problematik – weitgehendes Fehlen eines amtlichen Qualifikationsnachweises im Bereich der Tierausbildung und die beharrliche Weigerung der Krankenkassenverbände in eigener Verantwortung durch Einsetzung einer Zulassungskommission die Qualifikation von Führhundtrainern unzweifelhaft feststellen zu lassen – wird voraussichtlich durch die bevorstehende sog. Gesundheitsreform noch weiter verschärft werden!
Einen Meisterbrief (wie z.B. bei den Hilfsmittelerbringern Hörgeräteakustiker, augenoptiker usw.) wird es für die sog. Führhundtrainer nie geben (können). Leider ließen sich in der Vergangenheit auch die positiven Verhältnisse bei der Ausbildung der Rehabilitationslehrer für die Orientierung und Mobilität mittels des Blindenlangstocks nicht auf die seltenen Führhundtrainer übertragen.
Auch die sog. Gespannprüfungen ändern an der vom LSG München mit seiner Entscheidung vom 17.06.1998
(az. L 4 KR 56/96) im Bereich der Führhundversorgung festgestellten Systemstörung bzw. Versorgungslücke nichts! Die Gespannprüfungen – ihre ausreichende Qualität einmal unterstellt – sind im Streitfall vor einem Sozialrichter zumindest ein Beweis dafür, daß wenigstens der blinde Leistungsberechtigte alles ihm zumutbare getan hat, um – im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten - die Wirtschaftlichkeit seines Blindenführhundes sicherzustellen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit seiner Entscheidung vom 22.05.2002 (az. L 16 KR 129/01) die für eine Krankenkasse - und natürlich auch für einen Blinden – höchst negativen Auswirkungen einer – nicht selten - mangelhaften Gespannprüfung aufgezeigt.

 

zurück