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Der blinde Fußgänger im Haftungsrecht

§ 2 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) bedeutet für blinde – und wohl auch für hochgradig sehbehinderte – fußgänger eine erhebliche Einschränkung der Grundregeln des § 1 FEV.
Auch wenn § 2 Abs. 2 S. 3 FEV im Zusammenhang mit dem weißen Stock nur Blinde erwähnt, dürfen ihn sicher nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch hochgradig Sehbehinderte im Verkehr benutzen. (
Die Verhängung eines Bußgeldes gegen Sehbehinderte gem. §§ 75 i.V.m. 2 Abs. 3 FEV ist also nicht möglich.) Nach § 1 FEV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten (z.B. führen eines Kraftfahrzeugs) eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Die Kennzeichnungspflicht nach § 2 FEV ist in der Sache eine Konkretisierung von § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser Vorschrift gilt: „(1) Die teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Konkrete ergänzende Verhaltensvorschriften enthalten die Bestimmungen des § 25 StVO (fußgänger) und des § 28 StVO (Mitführen von Tieren).
Nur durch ein ausreichendes OuM-Training ist ein blinder/hochgradig sehbehinderter Verkehrsteilnehmer heutzutage noch in der Lage, andere nicht zu gefährden oder gar zu beschädigen.
Grundsätzlich kann jeder Verkehrsteilnehmer auf ein verkehrsgerechtes Verhalten auch blinder Verkehrsteilnehmer vertrauen.
Wichtiger als die straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht sind bei einem Verkehrsunfall ihre zivilrechtlichen (§§ 823 ff.: Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen).
„ Wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt, wird von den Gerichten sehr leicht prima facie, also nach erstem Anschein, von einem Verschulden des unbegleiteten Behinderten ausgegangen. Wenn das Verkehrsschutzzeichen verwendet wurde, hat das zur Folge, daß die übliche Beweislastverteilung gilt, nach welcher der Geschädigte beweisen muß, daß das Verschulden den blinden oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmer trifft. Aber auch wenn der nicht begleitete blinde oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer einen Schaden erlitten hat, wird bei fehlender Kennzeichnung der Nachweis, daß den anderen Verkehrsteilnehmer das Verschulden trifft und dieser deshalb schadensersatzpflichtig ist, erheblich erschwert (zitiert nach Dr. H. Demmel und th. Drerup in „Schriftenreihe Blindenrecht“, Heft 04).
Auch wenn einen Autofahrer die überwiegende schuld an einem Unfall eines blinden/hochgradig sehbehinderten verkehrsteilnehmers trifft, wird diesem von der Rechtsprechung schon aufgrund fehlender Kennzeichnung ein Mitverschulden (§ 254 BGB) angelastet, was zumindest eine herabsetzung – wenn nicht sogar einen Ausschluß - des Schadensersatzanspruchs des Blinden bewirkt.
Das OLG Hamburg hat mit einer Entscheidung aus dem Jahre 1963 einem Führhundnutzer ein Mitverschulden angelastet, weil er sich nicht von sehenden Passanten über eine verkehrsreiche Straße führen ließ! Entsprechendes könnte in einer besonderen verkehrssituation auch einem Lanstockbenutzer passieren.
Kommt es durch die Verletzung der Kennzeichnungspflicht zu einer Körperverletzung oder gar tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers, so kann das für einen blinden Menschen bedeuten, daß er sich in einem Strafprozeß dafür verantworten muß (vgl. dazu näher G. Hennies, Der Blinde im Recht, S. 133 ff.).
Die Voraussetzungen und Konsequenzen der Verkehrspflichten behinderter Verkehrsteilnehmer gemäß der FEV und der StVO müssen m.E. mehr als bisher auch Krankenkassen-Sachbearbeitern klar gemacht werden. Häufig sehen sie im OuM-Training nur eine Gebrauchsschulung zum Langstock (§ 33 SGB V) und nicht – wie es richtig wäre – ein Selbsthilfetraining eines blinden Menschen, das eine Schulung der Restsinne, ein Verkehrs- und ein Hilfsmitteltraining beinhaltet.

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