Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Der blinde Fußgänger im Haftungsrecht
§
2 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) bedeutet für blinde – und
wohl auch für hochgradig sehbehinderte – fußgänger
eine erhebliche Einschränkung der Grundregeln des § 1 FEV.
Auch wenn § 2 Abs. 2 S. 3 FEV im Zusammenhang mit dem weißen
Stock nur Blinde erwähnt, dürfen ihn sicher nach Sinn und Zweck
der Vorschrift auch hochgradig Sehbehinderte im Verkehr benutzen. (
Die Verhängung eines Bußgeldes gegen Sehbehinderte gem. §§ 75
i.V.m. 2 Abs. 3 FEV ist also nicht möglich.) Nach § 1 FEV ist
zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit
nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten (z.B. führen
eines Kraftfahrzeugs) eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Die Kennzeichnungspflicht nach § 2 FEV ist in der Sache eine Konkretisierung
von § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser
Vorschrift gilt: „(1) Die teilnahme am Straßenverkehr erfordert
ständige Vorsicht und gegenseitige rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer
hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt
wird.“
Konkrete ergänzende Verhaltensvorschriften enthalten die Bestimmungen
des § 25 StVO (fußgänger) und des § 28 StVO (Mitführen
von Tieren).
Nur durch ein ausreichendes OuM-Training ist ein blinder/hochgradig sehbehinderter
Verkehrsteilnehmer heutzutage noch in der Lage, andere nicht zu gefährden
oder gar zu beschädigen.
Grundsätzlich kann jeder Verkehrsteilnehmer auf ein verkehrsgerechtes
Verhalten auch blinder Verkehrsteilnehmer vertrauen.
Wichtiger als die straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes
gegen die Kennzeichnungspflicht sind bei einem Verkehrsunfall ihre zivilrechtlichen
(§§ 823 ff.: Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen).
„
Wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt, wird von den Gerichten sehr leicht
prima facie, also nach erstem Anschein, von einem Verschulden des unbegleiteten
Behinderten ausgegangen. Wenn das Verkehrsschutzzeichen verwendet wurde, hat
das zur Folge, daß die übliche Beweislastverteilung gilt, nach welcher
der Geschädigte beweisen muß, daß das Verschulden den blinden
oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmer trifft. Aber auch wenn der nicht begleitete
blinde oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer einen Schaden erlitten hat, wird
bei fehlender Kennzeichnung der Nachweis, daß den anderen Verkehrsteilnehmer
das Verschulden trifft und dieser deshalb schadensersatzpflichtig ist, erheblich
erschwert (zitiert nach Dr. H. Demmel und th. Drerup in „Schriftenreihe
Blindenrecht“, Heft 04).
Auch wenn einen Autofahrer die überwiegende schuld an einem Unfall eines
blinden/hochgradig sehbehinderten verkehrsteilnehmers trifft, wird diesem von
der Rechtsprechung schon aufgrund fehlender Kennzeichnung ein Mitverschulden
(§ 254 BGB) angelastet, was zumindest eine herabsetzung – wenn nicht
sogar einen Ausschluß - des Schadensersatzanspruchs des Blinden bewirkt.
Das OLG Hamburg hat mit einer Entscheidung aus dem Jahre 1963 einem Führhundnutzer
ein Mitverschulden angelastet, weil er sich nicht von sehenden Passanten über
eine verkehrsreiche Straße führen ließ! Entsprechendes könnte
in einer besonderen verkehrssituation auch einem Lanstockbenutzer passieren.
Kommt es durch die Verletzung der Kennzeichnungspflicht zu einer Körperverletzung
oder gar tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers, so kann das für
einen blinden Menschen bedeuten, daß er sich in einem Strafprozeß dafür
verantworten muß (vgl. dazu näher G. Hennies, Der Blinde im Recht,
S. 133 ff.).
Die Voraussetzungen und Konsequenzen der Verkehrspflichten behinderter Verkehrsteilnehmer
gemäß der FEV und der StVO müssen m.E. mehr als bisher auch Krankenkassen-Sachbearbeitern
klar gemacht werden. Häufig sehen sie im OuM-Training nur eine Gebrauchsschulung
zum Langstock (§ 33 SGB V) und nicht – wie es richtig wäre – ein
Selbsthilfetraining eines blinden Menschen, das eine Schulung der Restsinne,
ein Verkehrs- und ein Hilfsmitteltraining beinhaltet.
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